KrGlasKennzGOWiV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz Vom 1. Juli 1972

Ausfertigungsdatum:
01.07.1972
Fundstelle:
GVBl. 1972, 225
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KrGlasKennzGOWiV

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas (Kristallglaskennzeichnungsgesetz) vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857) sind die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2

§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.