Landesgesetz zu dem Vertrag vom 15. Mai 1973 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und -weiterbildung Vom 22. Juni 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 22.06.1973
- Fundstelle:
- GVBl. 1973, 157
§ 1(1) Dem am 15. Mai 1973 in Mainz unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz sowie dem dazu gehörenden Schlußprotokoll vom gleichen Tag wird zugestimmt. (2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
§ 2*(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 13 des Vertrages in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
Artikel 1Der Katholischen Kirche bleibt das Recht gewährleistet, Privatschulen einzurichten und zu betreiben. Die katholischen Privatschulen sind den öffentlichen Schulen im Range gleichgestellt.
Artikel 10Die zuständige Schulaufsichtsbehörde des Landes weist auf Antrag des Schulträgers in dessen Einvernehmen Grund-, Haupt-, Sonder- und Sonderberufsschulen staatliche Lehrer unter Fortsetzung der Dienstbezüge zur Dienstleistung zu. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers. Für die sonstigen allgemeinbildenden katholischen Privatschulen können staatliche Lehrer zugewiesen werden; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
Artikel 11Das Land gewährleistet die Errichtung und den Betrieb eines Lehrerfort- und -weiterbildungswerkes in kirchlicher Trägerschaft. Dieses ist entsprechenden staatlichen Einrichtungen grundsätzlich im Range gleichgestellt. Es erhält eine angemessene öffentliche Finanzhilfe.
Artikel 12Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder der praktischen Anwendung dieser Regelungen eine Meinungsverschiedenheit ergeben, oder sollten in Zukunft neue pädagogische Erkenntnisse strukturelle Änderungen auf dem Gebiet des Schulwesens erforderlich machen, so werden der Heilige Stuhl und das Land Rheinland-Pfalz im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
Artikel 13Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bonn-Bad Godesberg ausgetauscht. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.
Artikel 2Das Land Rheinland-Pfalz wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen.
Artikel 3Katholische Privatschulen, die nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften staatlich anerkannte Ersatzschulen sind, auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten und das öffentliche Schulwesen des Landes entlasten, werden auf Antrag des Schulträgers durch öffentliche Finanzhilfe (Art. 4- 9) sowie durch die Zuweisung staatlicher Lehrkräfte (Art. 10) gefördert.
Artikel 4Das Land gewährt Beiträge zu den Personalkosten; die Beiträge bemessen sich nach dem durchschnittlichen Aufwand für vergleichbare Lehrer und Lehrhilfskräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule.
Artikel 5Das Land gewährt dem Schulträger einen Zuschlag für eine nach staatlichen Grundsätzen angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 25 vom Hundert der nach Artikel 4 für hauptberuflich beschäftigte Lehrer gewährten Beiträge.
Artikel 6Als Beitrag zu den laufenden Sachkosten erhält der Schulträger einen Betrag von mindestens 10 vom Hundert des Personalaufwandes. Wird sich das Verhältnis von Sach- und Personalkosten erheblich verändern, so werden die Vertragschließenden sich über die Festlegung eines anderen Vomhundertsatzes einigen.
Artikel 7Zu den Aufwendungen für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung erhält der Schulträger einen Beitrag. Dieser beträgt: 1. bei Grund-, Haupt-, Sonder- und Sonderberufsschulen 80 vom Hundert, 2. bei den nicht unter Nummer 1 genannten allgemeinbildenden Schulen 50 vom Hundert der Baukosten.
Artikel 8Für den Besuch einer Grund-, Haupt- oder Sonderschule erstattet das Land die angemessenen Kosten einer notwendigen Beförderung der Schüler.
Artikel 9Das Land gewährt den Schülern von katholischen Privatschulen in gleichem Umfang Lernmittelfreiheit wie den Schülern entsprechender öffentlicher Schulen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.