KonkordatErgG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu dem Vertrag vom 29. April 1969 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz Vom 20. November 1969

Ausfertigungsdatum:
20.11.1969
Fundstelle:
GVBl. 1969, 165
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Dem am 29. April 1969 in Mainz unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz sowie dem dazu gehörenden Schlußprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt. (2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2*(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 4 des Vertrages in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

Artikel

Artikel 1(1) An jeder Abteilung der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule des Landes werden eingerichtet: 1. Lehrstühle für katholische Theologie, deren Inhaber erst dann ernannt werden, wenn von dem zuständigen Diözesanbischof gegen die in Aussicht Genommenen keine Erinnerung erhoben worden ist;2. ein Lehrstuhl für Religionspädagogik, dessen Inhaber in der Lage ist, seinen Wissenschaftsbereich im Geiste der katholischen Lehre zu vertreten. (2) Die Studien- und Prüfungsordnungen für die Fächer katholische Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts werden im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden aufgestellt. In den Prüfungsausschüssen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung für den katholischen Religionsunterricht an den Grund-, Haupt- und Sonderschulen zuständig sind, erhalten die kirchlichen Oberbehörden eine angemessene Vertretung. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die Missio canonica durch den Diözesanbischof voraus.

Artikel

Artikel 2(1) Das Land gewährleistet die Errichtung und den Betrieb einer kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule. Die Beteiligung des Landes am notwendigen Aufwand wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt. (2) Das Land wird dafür Sorge tragen, daß der kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule die gleichen akademischen Rechte wie vergleichbaren staatlichen Hochschulen des Landes eingeräumt werden. (3) Die an der kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen und in ihrer beruflichen Verwendung den an staatlichen Hochschulen des Landes ausgebildeten Lehrern gleichgestellt.

Artikel

Artikel 3Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder praktischen Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Land Rheinland-Pfalz im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

Artikel

Artikel 4Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bad Godesberg ausgetauscht. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft. Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.