KomW/BEntschV RP 2026 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden mit der Landtagswahl am 22. März 2026 Vom 20. Oktober 2025

Ausfertigungsdatum:
20.10.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 610
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KomW/BEntschV

Aufgrunddes § 88 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2025 (GVBl. S. 111), BS 1110-1, unddes § 76 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133, 257), BS 2021-1,wird verordnet:

§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzFür die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen und der Bürgerentscheide, die gleichzeitig mit der Wahl zum Landtag (Landtagswahl) am 22. März 2026 stattfinden, gelten1. das Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133, 257), BS 2021-1,2. die Kommunalwahlordnung (KWO) vom 11. Oktober 1983 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2023 (GVBl. S. 389), BS 2021-1-1, und3. die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-1,soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 10

Durchführung der Briefwahl

§ 10 Durchführung der BriefwahlIst der Briefwahlvorstand für die Landtagswahl mit dem Briefwahlvorstand für die Kommunalwahlen verbunden, so gelten § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 11 entsprechend.

§ 11

Ermittlung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk

§ 11 Ermittlung der Wahlergebnisse im StimmbezirkZuerst ist das Wahlergebnis der Landtagswahl nach § 56 LWO und danach die Ergebnisse der Kommunalwahlen nach § 51 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 KWO zu ermitteln.

§ 12

Stimmberechtigtenverzeichnis und sonstige Abstimmungsunterlagen

§ 12 Stimmberechtigtenverzeichnis und sonstige Abstimmungsunterlagen(1) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid kann mit dem Wählerverzeichnis für die Landtagswahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 LWO notwendigen Spalten um die nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 3 KWO erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Landtagswahl stimmberechtigt ist, zum Bürgerentscheid nicht stimmberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für den betreffenden Bürgerentscheid bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nicht stimmberechtigt“ oder „N“ einzutragen.(2) Stimmberechtigte deutsche Staatsangehörige sowie stimmberechtigte Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten eine Abstimmungsbenachrichtigung nach § 85 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 KWO nach dem entsprechenden Muster der Anlage 2 KWO. Die Abstimmungsbenachrichtigung wird äußerlich erkennbar als amtliche Abstimmungsunterlage nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 LWO gekennzeichnet.(3) § 13 Abs. 4 LWO gilt für gleichzeitig mit der Landtagswahl stattfindende Bürgerentscheide entsprechend.

§ 13

Abstimmungsschein, Abstimmungsscheinverzeichnis

§ 13 Abstimmungsschein, Abstimmungsscheinverzeichnis(1) Für den Bürgerentscheid wird ein getrennter Abstimmungsschein erteilt, der sich farblich von dem Wahlschein für die Landtagswahl unterscheiden muss. Der Abstimmungsschein soll von grüner Farbe sein und wird äußerlich erkennbar als amtliche Abstimmungsunterlage nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 1 LWO gekennzeichnet; er erhält dieselbe Wahlscheinnummer wie der Wahlschein für die Landtagswahl. Im Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid nach § 85 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 5 KWO erhält der Merksatz, der mit den Worten „Zur Beachtung!“ überschrieben ist, folgende Fassung: „Den mit Datum und Unterschrift versehenen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid nicht in den grünen Abstimmungsumschlag, sondern zusammen mit dem grünen Abstimmungsumschlag in den hellgrünen Umschlag mit dem Aufdruck „Abstimmungsbriefumschlag für den Bürgerentscheid“ stecken!“. Im Falle des Satzes 3 kann anstelle des Wortes „Bürgerentscheid“ auch die konkrete Bezeichnung des Bürgerentscheids aufgedruckt werden; finden in einem Wahlgebiet gleichzeitig mehrere Bürgerentscheide statt, sollen statt des Wortes „Bürgerentscheid“ das Wort „Bürgerentscheide“ oder die konkreten Bezeichnungen der Bürgerentscheide verwendet werden.(2) Über die erteilten Abstimmungsscheine für den Bürgerentscheid sowie über die erteilten Wahlscheine für die Landtagswahl kann ein gemeinsames Verzeichnis geführt werden.

§ 14

Briefabstimmung

§ 14 Briefabstimmung(1) Es gelten abweichend1. von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 KWO für die Beantragung von Wahlscheinen § 21 Abs. 4 Satz 1 LWO,2. von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 5 Satz 5 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 5 KWO für die Aushändigung der Abstimmungsscheine und der Briefabstimmungsunterlagen § 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 LWO,3. von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 7 KWO bei nicht zugegangenen oder verlorenen Wahlscheinen § 22 Abs. 8 LWO.(2) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 2 Satz 2 KWO sind die Abstimmungsumschläge von grüner Farbe und mit dem Aufdruck „Abstimmungsumschlag für den Bürgerentscheid“ zu versehen. § 13 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.(3) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 KWO sind die Abstimmungsbriefumschläge für den Bürgerentscheid hellgrün. Der Abstimmungsbriefumschlag wird äußerlich erkennbar als amtliche Abstimmungsunterlage nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 1 LWO gekennzeichnet.(4) Das Merkblatt für die Briefabstimmung beim Bürgerentscheid nach § 85 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 KWO wird wie folgt geändert:1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:„Merkblatt für die Briefabstimmung für den Bürgerentscheid am 22. März 2026“.2. Im „Wegweiser für die Briefabstimmung“ erhält die Erläuterung zu Abbildung 4 folgende Fassung:„Den Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid und den verschlossenen grünen Abstimmungsumschlag in den hellgrünen Abstimmungsbriefumschlag stecken.“3. Im Übrigen werden folgende Bezeichnungen ersetzt:a) „der blaue Abstimmungsumschlag“ durch „der grüne Abstimmungsumschlag“ undb) „der orangefarbene Abstimmungsbriefumschlag“ durch „der hellgrüne Abstimmungsbriefumschlag“.

§ 15

Bekanntmachungen

§ 15 Bekanntmachungen(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid (§ 67 in Verbindung mit § 58 in Verbindung mit § 12 Satz 4 KWG, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KWO) soll mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl (§ 6 Abs. 2 LWahlG, § 14 LWO) verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 67 in Verbindung mit § 58 in Verbindung mit § 12 Satz 5 und 6 KWG und des § 83 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Landtagswahl und der Bürgerentscheid gleichzeitig stattfinden und dass die Wählerinnen und Wähler, die bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen und die Abstimmenden, die bei dem Bürgerentscheid durch Briefabstimmung abstimmen, einen Wahlbrief für die Landtagswahl und einen Abstimmungsbrief für den Bürgerentscheid absenden müssen.(2) Die Abstimmungsbekanntmachung zum Bürgerentscheid (§ 85 Abs. 6 KWO, Anlage 32 KWO) soll mit der Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl (§ 43 Abs. 1 LWO, Anlage 22) verbunden werden. In der Bekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die Landtagswahl und für den Bürgerentscheid durch die Farbe des Papiers und durch den Aufdruck unterscheiden.

§ 16

Abstimmungsraum, Abstimmungsurne, Schluss der Abstimmungshandlung

§ 16 Abstimmungsraum, Abstimmungsurne, Schluss der Abstimmungshandlung(1) Der Bürgerentscheid soll in demselben Raum stattfinden wie die Landtagswahl. Für den Bürgerentscheid müssen gesonderte Abstimmungsurnen verwendet werden.(2) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 KWO gilt für den Schluss der Wahlhandlung § 51 LWO.

§ 17

Durchführung der Briefabstimmung

§ 17 Durchführung der BriefabstimmungIst der Briefwahlvorstand für die Landtagswahl mit dem Briefabstimmungsvorstand für den Bürgerentscheid verbunden, so gelten § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 18 entsprechend.

§ 18

Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

§ 18 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im StimmbezirkZuerst ist das Wahlergebnis der Landtagswahl nach § 56 LWO und danach das Abstimmungsergebnis des Bürgerentscheids nach § 87 Abs. 1 und 2 KWO zu ermitteln.

§ 19

Grundsatz

§ 19 GrundsatzSofern in einer Gemeinde gleichzeitig Kommunalwahlen und ein Bürgerentscheid mit der Landtagswahl stattfinden, gelten die Bestimmungen der Teile 2 und 3 entsprechend, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 2

Sonderstimmbezirke

§ 2 SonderstimmbezirkeDie Bildung von Sonderstimmbezirken (§ 9 KWO, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 KWO) entfällt.

§ 20

Stimmberechtigtenverzeichnis und verbundenes Wählerverzeichnis

§ 20 Stimmberechtigtenverzeichnis und verbundenes WählerverzeichnisDas Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid kann mit dem verbundenen Wählerverzeichnis nach § 5 Abs. 1 in der Weise verbunden werden, dass die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 notwendigen Spalten um die nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 3 KWO erforderlichen Spalten ergänzt werden.

§ 21

Abstimmungsschein und gemeinsames Verzeichnis über Wahlscheine und Abstimmungsscheine

§ 21 Abstimmungsschein und gemeinsames Verzeichnis über Wahlscheine und Abstimmungsscheine(1) Der getrennte Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid (§ 13 Abs. 1) muss sich zusätzlich farblich von den Wahlscheinen für die Kommunalwahlen unterscheiden.(2) Über die erteilten Abstimmungsscheine für den Bürgerentscheid sowie über die erteilten Wahlscheine für die Landtagswahl und die verschiedenen Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Verzeichnis geführt werden.

§ 22

Bekanntmachungen über Wahlen und Bürgerentscheide

§ 22 Bekanntmachungen über Wahlen und Bürgerentscheide(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid (§ 67 in Verbindung mit § 58 in Verbindung mit § 12 Satz 4 KWG, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KWO) soll mit der Bekanntmachung nach § 8 Abs. 1 verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 67 in Verbindung mit § 12 Satz 5 und 6 KWG und des § 83 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Landtagswahl, die Kommunalwahlen und der Bürgerentscheid gleichzeitig stattfinden und dass die Wählerinnen und Wähler, die bei der Landtagswahl und den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen und die Abstimmenden, die bei dem Bürgerentscheid durch Briefabstimmung abstimmen, zwei Wahlbriefe und einen Abstimmungsbrief absenden müssen.(2) Die Abstimmungsbekanntmachung zum Bürgerentscheid (§ 85 Abs. 6 KWO, Anlage 32 KWO) soll mit der Wahlbekanntmachung nach § 8 Abs. 2 verbunden werden. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist zusätzlich darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die Landtagswahl, die Kommunalwahlen und den Bürgerentscheid durch die Farbe des Papiers und durch den Aufdruck unterscheiden.

§ 23

Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk bei Wahlen und Bürgerentscheiden

§ 23 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk bei Wahlen und BürgerentscheidenZuerst ist das Wahlergebnis der Landtagswahl nach § 56 LWO, danach die Ergebnisse der Kommunalwahlen nach § 51 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 KWO und schließlich das Abstimmungsergebnis des Bürgerentscheids nach § 87 Abs. 1 und 2 KWO zu ermitteln.

§ 24

Muster

§ 24 MusterDie Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt den Gemeindeverwaltungen Muster zur Verfügung für die:1. verbundene Wahlbenachrichtigung und für den gemeinsamen Wahlscheinantrag nach § 5 Abs. 2,2. Bekanntmachungen nach § 8 Abs. 1 und 2,3. Bekanntmachungen nach § 15 Abs. 1 und 2 und4. Bekanntmachungen nach § 22 Abs. 1 und 2.

§ 25

Inkrafttreten

§ 25 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Vereinigung von Stimmbezirken

§ 3 Vereinigung von StimmbezirkenDie Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann in Abstimmung mit der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter innerhalb des Wahlgebietes Gemeinden oder Teile von diesen Gemeinden zu einem Stimmbezirk vereinigen. Die Stimmbezirke sollen mit den Stimmbezirken für die Landtagswahl übereinstimmen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bestimmt dabei, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

§ 4

Wahlorgane

§ 4 WahlorganeWahlvorsteherin oder Wahlvorsteher für die Landtagswahl ist im Falle des § 59 Abs. 2 KWG in Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2025 (GVBl. S. 111), BS 1110-1, die oder der Erste Beigeordnete, sofern sich diese oder dieser nicht ebenfalls für eine gleichzeitig stattfindende Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bewirbt, anderenfalls die weiteren Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.

§ 5

Wählerverzeichnis und sonstige Wahlunterlagen

§ 5 Wählerverzeichnis und sonstige Wahlunterlagen(1) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Landtagswahl in der Weise verbunden werden (verbundenes Wählerverzeichnis), dass die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (LWO) vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (GVBl. S. 419), BS 1110-1-1, notwendigen Spalten um die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 KWO erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Landtagswahl stimmberechtigt ist, zu Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Kommunalwahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nicht wahlberechtigt“ oder „N“ einzutragen. Ist eine Person, die zu Kommunalwahlen wahlberechtigt ist, zur Landtagswahl nicht stimmberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Landtagswahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nicht stimmberechtigt“ oder „N“ einzutragen.(2) Für die Stimmberechtigten mit deutscher Staatsangehörigkeit, die zur Landtagswahl und zu Kommunalwahlen stimm- und wahlberechtigt sind, ist die Wahlbenachrichtigung nach § 12 KWO mit der Wahlbenachrichtigung nach § 13 LWO zu verbinden (verbundene Wahlbenachrichtigung). Auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung der Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl und für die Kommunalwahlen aufzudrucken.(3) Wahlberechtigte, die nur zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind, erhalten eine Wahlbenachrichtigung nach § 12 KWO nach dem Muster der Anlage 2 KWO. Die Wahlbenachrichtigung wird äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlage nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 LWO gekennzeichnet.(4) § 13 Abs. 4 LWO gilt für gleichzeitig mit der Landtagswahl stattfindende Kommunalwahlen entsprechend.(5) Wahlbenachrichtigungen für die Kommunalwahlen mit etwaiger Stichwahl sind den Wählerinnen und Wählern zurückzugeben. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

§ 6

Wahlschein, Wahlscheinverzeichnis

§ 6 Wahlschein, Wahlscheinverzeichnis(1) Für die Landtagswahl und für die Kommunalwahlen werden getrennte Wahlscheine erteilt, die sich farblich unterscheiden müssen. Der Wahlschein für die Kommunalwahlen soll von gelber Farbe sein und wird äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlage nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 1 LWO gekennzeichnet; er erhält dieselbe Wahlscheinnummer wie der Wahlschein für die Landtagswahl. Im Wahlschein nach Anlage 5 KWO erhält der Merksatz, der mit den Worten „Zur Beachtung!“ überschrieben ist, folgende Fassung: „Den mit Datum und Unterschrift versehenen Wahlschein für die Kommunalwahl nicht in den blauen Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl, sondern zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl in den orangefarbenen Umschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Kommunalwahl“ stecken!“. Im Falle des Satzes 3 kann anstelle des Wortes „Kommunalwahl“ auch die konkrete Bezeichnung der Wahl aufgedruckt werden; finden in einem Wahlgebiet gleichzeitig mehrere Kommunalwahlen statt, sollen statt des Wortes „Kommunalwahl“ das Wort „Kommunalwahlen“ oder die konkreten Bezeichnungen der Wahlen verwendet werden.(2) Über die erteilten Wahlscheine für die Landtagswahl und für die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden.

§ 7

Briefwahl

§ 7 Briefwahl(1) Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 1 KWO ist für die Beantragung von Wahlscheinen § 21 Abs. 4 Satz 1 LWO anzuwenden.(2) Abweichend von § 19 Abs. 5 Satz 5 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 5 KWO ist für die Aushändigung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen § 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 LWO anzuwenden.(3) Abweichend von § 19 Abs. 7 KWO ist bei nicht zugegangenen oder verlorenen Wahlscheinen § 22 Abs. 8 LWO anzuwenden.(4) Die Stimmzettelumschläge für die Kommunalwahlen sind mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl“ zu versehen; § 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für die anschließend stattfindenden Stichwahlen von Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten.(5) Der Wahlbriefumschlag wird äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlage nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 1 LWO gekennzeichnet. In Anlage 20 KWO werden unter das Wort „Wahlbrief“ die Worte „für die Kommunalwahl“ gesetzt; § 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die von § 33 Abs. 1 Satz 1 KWO abweichende Farbe der Stimmzettel für die Mehrheitswahl bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die anschließend stattfindenden Stichwahlen von Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten.(6) Das Merkblatt für die Briefwahl nach Anlage 6 KWO wird wie folgt geändert:1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:„Merkblatt für die Briefwahl für die Kommunalwahl am 22. März 2026“.2. Der „Wegweiser für die Briefwahl“ wird wie folgt geändert:a) Die Erläuterung zu Abbildung 4 erhält folgende Fassung:„Den Wahlschein für die Kommunalwahl und den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag in den orangefarbenen Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahl stecken.“b) Fußnote 1 erhält folgende Fassung:„1 Gilt für Mehrfarbendruck, Farbe des Stimmzettels in Bild 1: grau; Farbe der Stimmzettel in Bild 2: grau, grün, rosa; Farbe des Stimmzettelumschlags in Bild 2 und 4: blau; Farbe des Umschlags mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Kommunalwahl“ in Bild 4 und 5: orangefarben.“ 3. Im Übrigen wird die Bezeichnung „der Wahlschein“ durch die Bezeichnung „der Wahlschein für die Kommunalwahl“ ersetzt.

§ 8

Bekanntmachungen

§ 8 Bekanntmachungen(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen (§ 12 Satz 4 KWG, § 13 Abs. 1 KWO) soll mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl (§ 6 Abs. 2 LWahlG, § 14 LWO) verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 12 Satz 5 und 6 KWG und des § 13 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Landtagswahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig stattfinden und dass Wählerinnen und Wähler, die bei der Landtagswahl und bei den Kommunalwahlen wählen, zwei Wahlbriefe absenden müssen.(2) Die Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen (§ 42 Abs. 1 KWO) soll mit der Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl (§ 43 Abs. 1 LWO, Anlage 22) verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Wahlbekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen durch die Farbe des Papiers und durch den Aufdruck unterscheiden.

§ 9

Wahlraum, Wahlurne, Schluss der Wahlhandlung

§ 9 Wahlraum, Wahlurne, Schluss der Wahlhandlung(1) Die Kommunalwahlen sollen in demselben Wahlraum stattfinden wie die Landtagswahl. Für die Kommunalwahlen soll mindestens eine gesonderte Wahlurne verwendet werden.(2) Abweichend von § 48 Abs. 1 KWO gilt für den Schluss der Wahlhandlung § 51 LWO.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.