Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten Vom 16. Februar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 16.02.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 61
Anlage 1(zu § 6 Abs. 1)
Anlage 2(zu § 6 Abs. 2)
Ausbildung der kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten
§ 2 Ausbildung der kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten(1) Wer zur kommunalen Vollzugsbeamtin oder zum kommunalen Vollzugsbeamten bestellt werden soll, hat zuvor eine zehnwöchige Ausbildung bei der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz oder auf Weisung des für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums und unter fachlicher Aufsicht der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz bei einer anderen geeigneten Stelle erfolgreich abzuschließen. Grundlage der Ausbildung ist ein von dem für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium erlassener Lehrplan. Die Ausbildung vermittelt die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und erfolgt insbesondere in folgenden Lehrfächern:1. Allgemeines Verwaltungs-, Polizei- und Ordnungsrecht,2. Besonderes Verwaltungs- und Ordnungsrecht,3. Eingriffsrecht,4. Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht,5. Verkehrsrecht,6. Öffentliches Dienstrecht und Dienstlehre,7. Psychologie sowie8. Einsatz- und Situationstraining.Die fachliche Befähigung wird auf der Grundlage von jeweils einer Lernzielkontrolle (Leistungsnachweis) in den Lehrfächern nach Satz 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 festgestellt. Die Leistungsnachweise sind entsprechend § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst (APOPol-E3) vom 4. Mai 2016 (GVBl. S. 245, BS 2030-13) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Für die Durchführung der Leistungsnachweise gelten die §§ 21 bis 23 APOPol-E3 entsprechend. Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Durchschnitt der Punktzahlen der Leistungsnachweise mindestens fünf Punkte beträgt; bei nicht erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann jeder Leistungsnachweis mit weniger als fünf Punkten einmal wiederholt werden. Wer die Ausbildung erfolgreich abschließt, erhält einen von der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz ausgestellten Befähigungsnachweis.(2) Einer Ausbildung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass1. durch eine Ausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung für die Übernahme in ein Amt einer polizeilichen Laufbahn des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde,2. die Befähigung für das zweite Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst vom 20. August 2012 (GVBl. S. 323, BS 2030-10) in der jeweils geltenden Fassung erworben wurde,3. die Erste Prüfung nach Nummer 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Vorbemerkungen zu Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zu § 12 (VKA) Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bezirkstarifvertrags über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10. November 2008 in ihrer am 8. Februar 2024 geltenden Fassung bestanden wurde oder4. die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung oder Kommunalverwaltung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in der jeweils geltenden Fassung oder eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Ausrüstung
§ 5 Ausrüstung(1) Die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten können mit Schlagstock, Handfesseln, Reizstoffsprühgeräten und Diensthunden ausgestattet werden, soweit dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.(2) Dienstkraftfahrzeuge der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten müssen sich von den Streifenfahrzeugen der Polizei deutlich unterscheiden und dürfen nicht mit Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und Einsatzhorn (§ 55 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ausgerüstet sein.(3) Werden den kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie den Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten Funkgeräte zugeteilt, dürfen diese nicht auf den Frequenzen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben betrieben werden. Dies gilt nicht für zertifizierte Funkgeräte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, welche gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS- Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl. S. 999) an kommunale Vollzugsdienste anerkannter örtlicher Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden überlassen wurden; diese dürfen ausschließlich im Rahmen der Vorgaben der obersten Landesbehörde auf zugewiesenen Digitalfunk-Kommunikationsgruppen betrieben werden.(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Ausrüstung der von den Polizeibehörden bestellten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten.
Dienstausweis
§ 6 Dienstausweis(1) Die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten erhalten einen Dienstausweis nach dem Muster der Anlage 1.(2) Die von den Ordnungsbehörden bestellten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten erhalten einen Dienstausweis nach dem Muster der Anlage 2.(3) Die von den Polizeibehörden bestellten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten erhalten einen Dienstausweis nach Nr. 2.2 Buchstabe b der Verwaltungsvorschrift über Polizeidienstausweise und Kriminaldienstmarken vom 1. Juni 2011 (MinBl. S. 140, 2021 S. 90).(4) Der Dienstausweis hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und kann nicht verlängert werden.
Aufgrund des § 94 Abs. 4 und des § 95 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320), BS 2012-1, wird verordnet:
Voraussetzung der Bestellung
§ 1 Voraussetzung der Bestellung(1) Zur kommunalen Vollzugsbeamtin oder zum kommunalen Vollzugsbeamten oder zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten kann nur bestellt werden, wer volljährig ist und die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.(2) Vor der Bestellung muss die fachliche Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers feststehen.(3) Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Ausbildung der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten
§ 3 Ausbildung der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten(1) Wer zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten bestellt werden soll, hat zuvor eine mindestens sechswöchige Ausbildung abzuschließen. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt 25 bis 30 Stunden. Die Ausbildung umfasst in ihrem allgemeinen Teil die Vermittlung allgemeiner verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Kenntnisse sowie theoretischer und praktischer Kenntnisse des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts und der allgemeinen Bestimmungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts; im besonderen Teil der Ausbildung sind Kenntnisse über spezielle Regelungen der Rechtsgebiete zu vermitteln, in denen der Schwerpunkt der Tätigkeit liegen soll. Mit der nachgewiesenen Teilnahme an der vollständigen Ausbildung wird die fachliche Befähigung erworben.(2) Die jeweilige Polizei- oder Ordnungsbehörde hat für die Durchführung der Ausbildung Sorge zu tragen.
Dienstkleidung
§ 4 Dienstkleidung(1) Die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten können mit Dienstkleidung ausgestattet werden. Diese muss sich von der Dienstkleidung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten deutlich unterscheiden. Auf dem linken Ärmel der Dienstkleidung ist ein Ärmelabzeichen mit dem Namen der bestellenden Behörde und dem von ihr geführten Wappen anzubringen. An der Mütze kann das von der bestellenden Behörde geführte Wappen angebracht werden. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Dienstkleidung der von den Polizeibehörden bestellten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten.(2) Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte, die für die hilfsweise Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Straßenverkehr, insbesondere die Verkehrsüberwachung, bestellt sind, müssen bei diesen Einsätzen Dienstkleidung tragen.
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamten vom 21. Juli 1976 (GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. S. 61), BS 2012-1-5, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.