KomVFGZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz - Kommunale Gebietskörperschaften Vom 12. Juni 2009

Ausfertigungsdatum:
12.06.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 216
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KomVFGZustV

Aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Landesverkehrsfinanzierungsgesetzes - Kommunale Gebietskörperschaften vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 203, BS 91-5) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministerium nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesverkehrsfinanzierungsgesetzes - Kommunale Gebietskörperschaften (LVFGKom) vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 203, BS 91-5) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Zuständigkeiten werden wie folgt auf den Landesbetrieb Mobilität übertragen: 1. ganz für Vorhaben nach § 2 Nr. 1 bis 6 LVFGKom, deren zuwendungsfähige Ausgaben 2 500 000 EUR nicht übersteigen, und2.die Prüfung der Anträge und der Verwendungsnachweise sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für alle übrigen Vorhaben nach § 2 LVFGKom. (2) Die Entscheidung des Landesbetriebs Mobilität über die Gewährung von Zuwendungen bedarf in folgenden Fällen der Zustimmung des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums: 1. Vorhaben des öffentlichen Personenverkehrs, deren zuwendungsfähige Ausgaben 50 000 EUR übersteigen, und2.Festbetragsfinanzierungen für andere Vorhaben als die Ausstattung öffentlicher Haltestellen des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs mit Wartehallen.

§ 2

§ 2Im Einzelfall kann sich das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium die Zuständigkeit durch Erklärung vorbehalten.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.