KomRatGAV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes über den Kommunalen Rat Vom 18. Juni 1996

Ausfertigungsdatum:
18.06.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 236
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bildung und Zusammensetzung des Kommunalen Rates

§ 1 Bildung und Zusammensetzung des Kommunalen Rates(1) Der Kommunale Rat wird mit Wirkung zum 1. September 1996 gebildet. Er hat 28 Mitglieder und besteht aus1. dem für das Kommunalrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung oder der von ihm beauftragten Person, 2. der oder dem Vorsitzenden des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, 3. der oder dem Vorsitzenden des Städtetages Rheinland-Pfalz und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, 4. der oder dem Vorsitzenden des Landkreistages Rheinland-Pfalz und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, 5. 21 weiteren Mitgliedern, die Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft, kommunale Ehrenbeamte, hauptamtliche Beigeordnete oder hauptamtliche Kreisbeigeordnete sein müssen und von denen je sieben vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, vom Städtetag Rheinland-Pfalz und vom Landkreistag Rheinland-Pfalz (kommunale Spitzenverbände) für eine Amtszeit von fünf Jahren, erstmals beginnend am 1. September 1996, benannt werden.(2) Jeder kommunale Spitzenverband kann für jedes von ihm benannte weitere Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 für die gleiche Amtszeit ein stellvertretendes Mitglied, das ebenfalls die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 erfüllen muß, benennen.(3) Die kommunalen Spitzenverbände sollen bei der Benennung der weiteren Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 und der stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 jeweils das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter aus den Ergebnissen der unmittelbar vorangegangenen Wahlen zu1. den Kreistagen, 2. den Stadträten der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, 3. den Stadt- und Gemeinderäten der verbandsfreien Städte und Gemeinden und 4. den Verbandsgemeinderätenfür das Land zusammengefaßte und gewichtete Ergebnis berücksichtigen. Sie sollen ferner darauf hinwirken, daß dem Kommunalen Rat je zur Hälfte Frauen und Männer angehören.(4) Für die Teilnahme an einer Sitzung des Kommunalen Rates erhält jedes stimmberechtigte Mitglied vom Land ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,56 EUR sowie Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz. Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung werden den stimmberechtigten und den stellvertretenden Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 vom Land auch für die Teilnahme an jeweils einer Besprechung gewährt, die ein kommunaler Spitzenverband vor einer Sitzung des Kommunalen Rates durchführt.

§ 2

Einberufung, Tagesordnung

§ 2 Einberufung, Tagesordnung(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Kommunalen Rat nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, ein. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich oder elektronisch beantragt. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens zwei Wochen liegen.(2) Das vorsitzende Mitglied lädt die Mitglieder schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der von ihm aufgestellten Tagesordnung ein. Die Mitglieder können die Aufnahme von Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung beantragen; ein entsprechender Antrag muß von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der nächsten Sitzung schriftlich oder elektronisch gestellt sein.

§ 3

Öffentlichkeit der Sitzungen, Teilnahmerechte

§ 3Öffentlichkeit der Sitzungen, Teilnahmerechte(1) Die Sitzungen des Kommunalen Rates sind öffentlich, soweit nicht zu einzelnen Beratungsgegenständen die Nichtöffentlichkeit der Sitzung beschlossen wird.(2) Soweit ein Beratungsgegenstand den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde betrifft, können Vertreterinnen und Vertreter dieser Behörde an den Sitzungen des Kommunalen Rates mit beratender Stimme teilnehmen.(3) Mitarbeitende der kommunalen Spitzenverbände können an den Sitzungen des Kommunalen Rates teilnehmen.

§ 4

Beschlußfassung

§ 4 Beschlußfassung(1) Der Kommunale Rat ist beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.(2) Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt, soweit nicht die Geschäftsordnung etwas anderes vorsieht oder der Kommunale Rat im Einzelfall etwas anderes beschließt.(3) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich für die Beschlußfassung über1. Empfehlungen an den Landtag Rheinland-Pfalz oder die Landesregierung, 2. Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, 3. die Geschäftsordnung, 4. die Behandlung von Beratungsgegenständen in nichtöffentlicher Sitzung, 5. die Durchführung einer geheimen Abstimmung.(4) Sonstige Beschlüsse des Kommunalen Rates bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.(5) Beschlüsse des Kommunalen Rates können in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 3a

Digitale Sitzungsteilnahme

§ 3a Digitale Sitzungsteilnahme(1) Stimmberechtigte Mitglieder sowie die nach § 3 Abs. 2 und 3 teilnahmeberechtigten Personen können mit ihrer Zustimmung durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung an den Sitzungen des Kommunalen Rates teilnehmen, soweit der Kommunale Rat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4. Die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung darf nicht zugelassen werden bei geheimen Abstimmungen. Sofern die Geschäftsordnung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch an nicht öffentlichen Sitzungen zulässt, haben die nach Satz 1 zugeschalteten Personen sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können.(2) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium hat in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die vor Ort anwesenden sowie die zugeschalteten Mitglieder des Kommunalen Rates und die nach § 3 Abs. 2 und 3 teilnahmeberechtigten Personen gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können; auch für die vor Ort anwesende Öffentlichkeit ist eine Wahrnehmbarkeit zu gewährleisten. Für die Zwecke des Satzes 2 ist die Ton- und Bildübertragung der anwesenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Ton- und Bildübertragung einwilligen. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. § 4 Abs. 1 und 4 bleiben unberührt.

Eingangsformel KomRatGAV

Auf Grund des § 3 des Landesgesetzes über den Kommunalen Rat vom 22. Dezember 1995 (GVBl. S. 521 -523-, BS 2020-10) verordnet die Landesregierung:

§ 5

Unterrichtung des Ministerrates

§ 5 Unterrichtung des MinisterratesDas für das Kommunalrecht zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Ministerrat über wesentliche Beschlüsse des Kommunalen Rates und über den Gang der hierzu in öffentlicher Sitzung erfolgten Beratungen.

§ 6

Geschäftsstelle

§ 6 GeschäftsstelleFür den Kommunalen Rat wird bei dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 7

Geschäftsordnung

§ 7 GeschäftsordnungDer Kommunale Rat beschließt im Rahmen der Bestimmungen des Landesgesetzes über den Kommunalen Rat und dieser Verordnung eine Geschäftsordnung.

§ 8

Übergangsbestimmung

§ 8 ÜbergangsbestimmungAbweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 2 endet die Amtszeit der am 31. Dezember 1999 im Amt befindlichen weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder mit Ablauf dieses Tages.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9* InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerpräsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.