Sechste Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (6. AVO/DGKOF) Vom 14. Oktober 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 14.10.1976
- Fundstelle:
- GVBl. 1976, 245
Auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) vom 8. März 1963 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch das Landesgesetz über die Errichtung des Landesamtes für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1972 (GVBl. S. 374), BS 83-1, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) vom 11. Mai 1976 (BGBl. I S. 1181) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen verordnet:
§ 1Liegt der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Opfer von Gewalttaten oder ihrer Hinterbliebenen außerhalb des Landes, ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge auch zuständig für die nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom Lande zu gewährenden, der Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen, die nach § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten dem örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge obliegen.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 1976 in Kraft. Der Minister für Soziales, Gesundheit und Sport
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.