AGKJHG · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) Vom 21. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
21.12.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 632
36 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgaben der Jugendhilfe

§ 1 Aufgaben der Jugendhilfe(1) Jugendhilfe trägt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger dazu bei, daß das Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung, Teilhabe und Entfaltung verwirklicht wird. Sie ist berechtigt und verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie die Voraussetzungen für eine familien- und kinderfreundliche sowie inklusive Gestaltung des Gemeinwesens, des öffentlichen und kulturellen Lebens, der Arbeitswelt und der Umwelt geschaffen und erhalten werden. Zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehört es auch sicherzustellen, daß mögliche Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl junger Menschen rechtzeitig erkannt werden und ihnen entgegengewirkt wird.(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Jugendhilfe insbesondere darauf hinzuwirken, daß1. die unterschiedlichen Lebenslagen von jungen Menschen berücksichtigt, Benachteiligungen abgebaut und die Geschlechtergerechtigkeit gefördert werden,2. die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit oder ohne Behinderungen gefördert wird,3. die besonderen sozialen und kulturellen Interessen und Belange ausländischer junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt werden,4. bei Angeboten der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie die Lebenssituation von jungen Schwangeren und Alleinerziehenden besonders berücksichtigt wird,5. Suchtgefahren und der Entstehung von Gewalt in besonderer Weise vorgebeugt wird.

§ 10

Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

§ 10 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses(1) Die Leitung der Abteilung Landesjugendamt des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung oder deren Vertreterin oder Vertreter gehören dem Landesjugendhilfeausschuß als beratendes Mitglied an.(2) Jeweils ein weiteres beratendes Mitglied schlagen vor:1. die evangelische Kirche,2. die katholische Kirche,3. die jüdische Kultusgemeinde,4. die muslimischen Gemeinschaften,5. die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland,6. das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befaßten Richterschaft,7. das für das gesamte Schul- und Unterrichtswesen zuständige Ministerium aus der Lehrerschaft,8. das für die Polizei zuständige Ministerium eine Vertretung der Polizei,9. das für die Angelegenheiten der Frauen zuständige Ministerium,10. die oder der Landesbeauftragte für Migration und Integration,11. die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen.Die benannten Personen werden vom fachlich zuständigen Ministerium zu beratenden Mitgliedern berufen. Für jedes beratende Mitglied ist ein stellvertretendes beratendes Mitglied vorzuschlagen und zu berufen.(3) Das fachlich zuständige Ministerium hat die vom Landeselternausschuss nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege benannte Person sowie zwei Vertretungen von selbstorganisierten Zusammenschlüssen zur Selbstvertretung im Sinne des § 4 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beratenden Mitgliedern zu berufen. Es kann im Einvernehmen mit dem Landesjugendhilfeausschuss weitere Personen zu beratenden Mitgliedern berufen. Die Mitglieder nach Satz 1 haben das Recht, Anträge an den Landesjugendhilfeausschuss zu stellen.

§ 11

Zuständigkeit, Aufgaben

§ 11 Zuständigkeit, Aufgaben(1) Oberste Landesjugendbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.(2) Das fachlich zuständige Ministerium fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die Entwicklung und Erprobung neuer Maßnahmen, welche auch Maßnahmen der inklusiven Weiterentwicklung der Jugendhilfe umfassen können. Es kann mit örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und mit Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Durchführung von Modellmaßnahmen treffen.(3) Zuwendungen zur Deckung des örtlichen Bedarfs setzen voraus, daß sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an der Finanzierung angemessen beteiligt.

§ 12

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

§ 12 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist:1. das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe überwiegend im Bezirk eines Jugendamts tätig ist,2. das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe im Bezirk mehrerer Jugendämter des Landes oder auf Landesebene tätig ist,3. das fachlich zuständige Ministerium in allen übrigen Fällen.Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erfolgte Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe gilt fort.(2) Neben den in § 75 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Trägern der freien Jugendhilfe gelten die in der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz zusammengeschlossenen Verbände sowie ihnen angehörende oder mitgliedschaftlich angeschlossene Träger als anerkannt, sofern sie Jugendhilfe leisten oder fördern und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Das gleiche gilt für die im Landes- oder Bundesjugendring zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen angehörenden oder mitgliedschaftlich angeschlossenen Träger.(3) Die Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

§ 14

Jugendhilfeplanung

§ 14 Jugendhilfeplanung(1) An der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse von Anfang an zu beteiligen. Sie sind hierzu rechtzeitig und umfassend über Inhalte, Ziele und Verfahren der Planung zu unterrichten. Die Jugendämter und das Landesjugendamt können im Rahmen der Jugendhilfeplanung Arbeitsgemeinschaften einrichten, in denen die Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse an der Jugendhilfeplanung mitarbeiten.(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen der Jugendhilfeplanung Daten insbesondere unter dem Gesichtspunkt verdichteter Belastungssituationen für Kinder und ihre Familien auszuwerten, die Planungen auf die erforderlichen Veränderungen sowie die Unterstützung der Betroffenen auszurichten und darauf hinzuwirken, dass diese Belange auch im Rahmen anderer örtlicher oder regionaler Fachplanungen insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Arbeit und Soziales berücksichtigt werden.(3) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung sind Angebote und Maßnahmen zur Förderung von Mädchen, jungen Frauen sowie Angebote und Maßnahmen, die sich an Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung gleichermaßen richten, gesondert darzustellen.

§ 15

Fortbildung und Praxisberatung

§ 15 Fortbildung und PraxisberatungDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Fortbildung und Praxisberatung ihrer in der Jugendhilfe tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. Im Rahmen der vom Landesjugendamt zu gewährleistenden Fortbildung und Praxisberatung soll sich das Angebot zum Thema Kinderschutz auch an Angehörige der Gesundheitsberufe und weiterer in diesem Zusammenhang relevanter Berufsgruppen richten. Es ist sicherzustellen, daß im Rahmen der Fortbildung und Praxisberatung Forschungsergebnisse und Erfahrungen insbesondere zur inklusiven Weiterentwicklung der Jugendhilfe vermittelt werden.

§ 16

Allgemeines

§ 16 AllgemeinesEs ist Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten, daß die in den §§ 16 bis 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Sie sollen den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien entsprechen und dabei den Bedürfnissen werdender oder alleinerziehender Eltern besonders Rechnung tragen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl ist insbesondere zu gewährleisten, dass Familien in besonderen Belastungssituationen frühzeitig erreicht werden und nachhaltige Unterstützung erhalten.

§ 17

Familienbildung

§ 17 Familienbildung(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sicherstellung ausreichender Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein bedarfsgerechtes und inklusives Angebot an Familienbildung für Eltern und andere Erziehungsberechtigte sowie für junge Menschen zu gewährleisten. Durch organisierte Zusammenarbeit mit anderen familiennahen Einrichtungen und Diensten auch außerhalb der Jugendhilfe, wie dem Gesundheitswesen, ist auf ein inklusives niedrigschwelliges Angebot hinzuwirken, das Familien mit entsprechendem Förderbedarf frühzeitig und alltagsnah erreicht.(2) Familienbildung zielt insbesondere darauf ab, die Aneignung, Stärkung und Weiterentwicklung von Fähigkeiten und Strategien innerhalb von Familien zu unterstützen. Dabei steht das Wohlergehen von jungen Menschen im Mittelpunkt. Familienbildung zielt darauf ab, die Elternkompetenz und Selbstwirksamkeit der Erziehungsberechtigten zu erhöhen, Erziehungs- und Beziehungsfähigkeiten zu stärken, die Partnerschaftlichkeit der Elternteile zu stärken, Handlungssicherheit im Umgang mit familiären Konflikten zu erhöhen und die Ausgewogenheit von Familie und Beruf für Eltern zu erhöhen.(3) Familienbildung richtet sich an alle Familien ungeachtet ihrer familiären Situation und Lebensumstände. Sie soll den vielfältigen Interessen und Bedürfnissen entsprechen und so gestaltet werden, dass an die individuellen Erfahrungen der teilnehmenden Personen und an die unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen von Familien angeknüpft und die aktive Mitarbeit und Mitgestaltung gestärkt wird. Hierbei sollen Familien in belastenden sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen frühzeitig erreicht und die speziellen Problemlagen aufgegriffen werden. Alleinerziehende sind hierbei besonders zu berücksichtigen. Die Familienbildungsarbeit ist verstärkt darauf auszurichten, dass sich auch Väter, andere männliche Erziehungsberechtigte und junge Männer an Maßnahmen der Familienbildung beteiligen.(4) Familienbildung erfolgt durch vielfältige Angebotsformen, wie beispielsweise Familienbildungsstätten, Familienzentren sowie Häuser der Familie. Die jeweiligen Angebote sind im Jugendhilfeplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auszuweisen. Sie tragen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 auch zur Bildung und Qualifizierung lokaler Netzwerke für Familienbildung bei.(5) Familienbildung soll auch in andere Angebote der Jugendhilfe, zum Beispiel von Beratungsdiensten oder bei Familienfreizeit- und Familienerholungsmaßnahmen, einbezogen werden. Es gehört auch zu den Aufgaben von Tageseinrichtungen für Kinder, im Rahmen ihrer Zielsetzungen und Möglichkeiten Familienbildung zu leisten und selbstorganisierte Familienbildungsarbeit zu unterstützen. Familienbildungsstätten und andere Einrichtungen und Dienste arbeiten zur Verwirklichung entsprechender Angebote zusammen.

§ 19

Beratung

§ 19 Beratung(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, daß in seinem Bezirk Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Beratungsdienste für Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung nach § 17 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Dienste für Erziehungsberatung zur Verfügung stehen. Die zur Erfüllung des Beratungsbedarfs erforderlichen Beratungsdienste sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung gesondert auszuweisen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet den unmittelbaren Zugang zu den Beratungsdiensten.(2) Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen kann auch im Zusammenhang mit anderen Angeboten der Jugendhilfe, zum Beispiel in Tageseinrichtungen für Kinder und in Bildungs- und Erholungseinrichtungen, geleistet oder vermittelt werden. Die Beratungsdienste sollen durch die Zusammenarbeit mit diesen Stellen die Erweiterung des Beratungsangebots unterstützen. Sie beteiligen sich darüber hinaus an der Gestaltung eines bedarfsgerechten Angebots präventiver Familienbildung (§ 17) sowie an Maßnahmen niedrigschwelliger Hilfen zur Erziehung nach § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 21

Pflegeverhältnis

§ 21 Pflegeverhältnis(1) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder der oder des Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder die Jugendliche oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird, und in den Fällen, in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bedarf. Das Jugendamt soll in geeigneten Fällen darauf hinwirken, dass die Pflegeperson und die Personensorgeberechtigten eine Vereinbarung über die Ausübung der Personensorge während des Pflegeverhältnisses treffen.(2) Das Jugendamt beteiligt das Kind oder die Jugendliche oder den Jugendlichen alters- und entwicklungsgerecht im Rahmen der Hilfe zur Erziehung an den Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Auswahl der Pflegeperson sowie bei der Ausgestaltung des Konzepts zur Sicherung ihrer oder seiner Rechte und zum Schutz vor Gewalt. Es informiert das Pflegekind über die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten.(3) Das Jugendamt soll im Rahmen der Hilfe zur Erziehung geeignete Maßnahmen treffen, um die Beziehung zwischen dem Pflegekind und den Eltern zu fördern.(4) Das Jugendamt stellt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung einen Hilfeplan auf und überprüft diesen in regelmäßigen Abständen auch im Rahmen einer Perspektivklärung.(5) Die Pflegeperson hat den Bediensteten des Jugendamts Auskunft über die Pflegestelle und das Pflegekind zu geben und ihnen nach rechtzeitiger Anmeldung den Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Pflegekinds dienen, zu gestatten. Besteht ein begründeter Verdacht, daß das Kindeswohl des Pflegekinds in der Pflegestelle gefährdet ist, insbesondere daß es vernachlässigt oder misshandelt wird oder von sexualisierter Gewalt betroffen ist, ist der Zutritt auch ohne Anmeldung zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

§ 22

Kinder und Jugendliche in Einrichtungen

§ 22 Kinder und Jugendliche in Einrichtungen(1) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen nach den §§ 45 ff.desAchten Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§§ 45 und 48 ades Achten Buches Sozialgesetzbuch) ist gemäß § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch insbesondere zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn nach der Zahl oder der fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nach der persönlichen Eignung der Leitung oder nach der Art und Ausstattung der Einrichtung unter Berücksichtigung des erzieherischen Bedarfs der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen eine ihrem Wohl entsprechende Betreuung und Erziehung nicht erwartet werden kann.(3) Eine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden ist, ist auch dann Einrichtung im Sinne des § 45 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie unter Verantwortung eines Trägers steht, der1. das Konzept,2. die fachliche Steuerung der Hilfe,3. die Qualitätssicherung,4. die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals,5. die Außenvertretung,6. das Vorhalten einer pädagogischen Expertise,7. die Sicherstellung der Erreichbarkeit in Krisensituationen sowie der Ansprechbarkeit für die untergebrachten jungen Menschen,8. das Vorhandensein von Kenntnissen über einrichtungsbezogene und regionale Bedingungen und Hilfestrukturen und9. einen regelmäßigen Austausch zwischen der Einrichtung und dem Trägergewährleistet.Zur Wahrnehmung der Verantwortung eines Trägers ist auszuschließen, dass die mit der Betreuung betraute Person zugleich Trägervertretung und Leitung der Einrichtung ist, mit der Trägervertretung verheiratet ist oder in einer Lebensgemeinschaft lebt oder mit der Trägervertretung in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist.(4) Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche und für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben die zuständige Behörde über Beanstandungen, die für das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen von Bedeutung sein können, zu unterrichten, falls die festgestellten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden.(5) Können schulpflichtige junge Menschen, denen Hilfe in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform gewährt wird, keine Schule besuchen und kann die Schulaufsichtsbehörde die Erteilung des Schulunterrichts auch nicht anderweitig sicherstellen, hat das Jugendamt in Zusammenarbeit mit der Schulaufsichtsbehörde dafür Sorge zu tragen, daß den jungen Menschen der notwendige Schulunterricht in der Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform oder anderweitig erteilt wird oder daß sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die ihre Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Schule ermöglicht.

§ 22a

Betriebserlaubnis für Tageseinrichtungen für Kinder

§ 22a Betriebserlaubnis für Tageseinrichtungen für KinderDie Erlaubnis für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung einzureichen; diese entscheidet über die den Bau und die Ausstattung betreffenden Teile des Antrags und übermittelt ihn mit ihrer Entscheidung und der Stellungnahme des Jugendamtes dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe nach Satz 2 als Auftragsangelegenheit wahr; Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, oberste Fachaufsichtsbehörde das für die Tageseinrichtungen für Kinder zuständige Ministerium.

§ 23

Kinderschutz

§ 23 Kinderschutz(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt im Rahmen seiner Jugendhilfeplanung ein ausreichendes Hilfeangebot zum Schutz vernachlässigter, mißhandelter oder von sexualisierter Gewalt betroffener Kinder und Jugendlichen fest. Die Jugendhilfeplanung sieht die Einrichtung von Kinderschutzdiensten und anderen geeigneten Fachdiensten vor, deren Aufgabe es ist, Kindern und Jugendlichen, die Opfer von Vernachlässigungen, Misshandlungen oder sexualisierter Gewalt werden, die erforderlichen Hilfen zum Schutz vor weiteren Gefährdungen, zur Verarbeitung ihrer Erlebnisse und zur Heilung erlittener seelischer und körperlicher Verletzungen zu leisten oder zu vermitteln; den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ist Rechnung zu tragen.(2) Soweit Kinderschutzdienste und andere geeignete Fachdienste von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden, sollen Vereinbarungen über die Ausgestaltung des Hilfeangebots und über die Höhe der Kosten zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der freien Jugendhilfe getroffen werden.

§ 24

Jugendschutz

§ 24 Jugendschutz(1) Es ist Aufgabe des Jugendschutzes, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl, insbesondere vor gefährdenden Einflüssen, Suchtmitteln und Kriminalität, zu schützen.(2) Zu den Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehört es, Gefährdungen von jungen Menschen vorzubeugen und entgegenzuwirken sowie positive Bedingungen für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen. Er soll junge Menschen insbesondere zu Kritikfähigkeit, Eigenverantwortlichkeit und sozialer Verantwortung befähigen.(3) Das Jugendamt hat in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe, den Schul-, Polizei- und allgemeinen Ordnungsbehörden sowie mit anderen geeigneten Behörden, Einrichtungen und Stellen in der Öffentlichkeit auf besondere Gefährdungen für Kinder und Jugendliche hinzuweisen und Jugendschutzmaßnahmen anzuregen, zu unterstützen und durchzuführen. Dem Jugendamt obliegt die Beratung in Fragen des Jugendschutzes; es hat dabei die Belange der betroffenen Kinder und Jugendlichen besonders zur Geltung zu bringen.(4) Die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden nehmen innerhalb ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes auch Aufgaben des Jugendschutzes wahr und führen Maßnahmen nach § 8 des Jugendschutzgesetzes sowie Jugendschutzkontrollen durch. Sind Jugendschutzmaßnahmen erforderlich, so haben die Polizei oder die allgemeinen Ordnungsbehörden das zuständige Jugendamt unverzüglich hierüber zu unterrichten. Die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden leisten dem Jugendamt auf Ersuchen Amtshilfe, soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen der Jugendhilfe erforderlich ist.(5) Die Bediensteten der Polizei, der allgemeinen Ordnungsbehörden und des Jugendamts sind befugt, Veranstaltungen und gewerblich genutzte Räume, in denen die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen jugendschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt, sowie zur Überwachung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes Räume und Verkaufsstellen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

§ 25

Grundsätze der Landesförderung

§ 25 Grundsätze der Landesförderung(1) Das Land fördert Angebote und Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe, der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, nach Maßgabe des Haushaltsplans.(2) Gefördert werden Angebote und Maßnahmen für suchtgefährdete und suchtkranke junge Menschen, des Kinder- und Jugendschutzes, der Familienförderung und der sozialpädagogischen Fortbildung sowie die Beratungsdienste. Eine Förderung erfolgt vorrangig bei Angeboten und Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung.(3) Es sollen auch geschlechtsspezifische Angebote und Maßnahmen, die den unterschiedlichen Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen Rechnung tragen, gefördert werden.

§ 26

Kostenerstattung

§ 26 Kostenerstattung(1) Das Land erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Anteil der Kosten der Hilfen nach den §§ 27 und 29 bis 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der entsprechenden Hilfen für junge Volljährige nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Kosten für Leistungen in Regelsystemen der Schule und Tageseinrichtungen für Kinder in Form von Infrastrukturmodellen, wenn sie zweckgleich zu den Eingliederungshilfeleistungen des § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch der gleichberechtigten Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an Bildung dienen. Der Anteil des Landes beträgt jährlich 49 247 500 EUR. Die Verteilung des zur Kostenerstattung zur Verfügung stehenden Betrages auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt jeweils entsprechend den diesen im vorangegangenen Kalenderjahr für die in Satz 1 genannten Hilfen entstandenen Kosten. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres; das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung kann Fristen für den Antrag auf Kostenerstattung festlegen. Stellt sich nach Ablauf der Frist heraus, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Antrag zu hohe Kosten angegeben hat und dadurch ein überhöhter Erstattungsbetrag im Verhältnis zu den übrigen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt wurde, hat er den Gesamtbetrag der zu hoch beantragten Kosten bei der nächsten Antragstellung vollständig in Abzug zu bringen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hierüber zu informieren. Ergibt sich nach Ablauf der Frist, dass zu geringe Kosten beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beantragt wurden, erfolgt grundsätzlich keine nachträgliche Berücksichtigung dieser Kosten.(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Kostenerstattung nach Absatz 1 treffen; sie kann in der Rechtsverordnung auch über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen hinaus weitere Hilfen oder andere Maßnahmen in die Kostenerstattung einbeziehen und eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Verteilung der zur Kostenerstattung zur Verfügung stehenden Beträge vorsehen.(3) Sonstige Kostenerstattungsregelungen bleiben unberührt.

§ 4

Jugendhilfeausschuß

§ 4 Jugendhilfeausschuß(1) Für den Jugendhilfeausschuß gelten, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Bestimmungen der Landkreisordnung oder der Gemeindeordnung. Er richtet bei Bedarf für einzelne Aufgabenbereiche Arbeitsgruppen ein.(2) Im Jugendhilfeausschuß sollen Frauen und Männer gleichmäßig vertreten sein. Die vorschlags- und entsendungsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen. Es können neben Frauen und Männern auch Menschen benannt werden, bei denen als Geschlecht divers oder keine Geschlechtsangabe im Geburtenregister eingetragen ist.(3) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der Kinder- und Jugendhilfe zu beteiligen. Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene hören und Beratungsgegenstände mit ihnen erörtern.(4) Der Jugendhilfeausschuß wird für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gebildet. Nach Beendigung der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuß seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Jugendhilfeausschuß gebildet ist.

§ 5

Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

§ 5 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses(1) Die Leitung der Verwaltung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder deren ständige Vertretung ist stimmberechtigtes Mitglied nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist auf Vorschlag der Jugendverbände, ein Fünftel auf Vorschlag der sonstigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu wählen. Für jedes zu wählende stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied zu wählen. (2) Die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten und stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder müssen ihren Wohnsitz im Bezirk des örtlichen Trägers oder eines unmittelbar benachbarten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe haben. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.

§ 6

Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

§ 6 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an:1. die Leitung der Verwaltung des Jugendamts,2. eine Vertretung der Polizei.(2) In den Jugendhilfeausschuß entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:1. die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft,2. die Agentur für Arbeit,3. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aus der Lehrerschaft,4. der Träger des Gesundheitsamts eine Fachkraft des Gesundheitsamts,5. die Leitung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfea) eine kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,b) eine Vertretung der Interessen ausländischer junger Menschen,c) eine Fachkraft des Jugendamts,d) eine kommunale Beauftragte oder einen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder eine die Belange von Menschen mit Behinderung vertretende Person, 6. der Stadt- oder Kreisjugendring,7. die evangelische Kirche,8. die katholische Kirche,9. die jüdische Kultusgemeinde,10. die muslimischen Gemeinschaften.(3) Die Satzung hat vorzusehen, dass dem Jugendhilfeausschuss eine Person aus dem Kreis der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder als beratendes Mitglied angehört. Als weiteres beratendes Mitglied soll eine Person aus selbstorganisierten Zusammenschlüssen zur Selbstvertretung im Sinne des § 4 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen werden. Die Mitglieder nach Satz 1 und 2 haben das Recht, Anträge an den Jugendhilfeausschuss zu stellen. Die Satzung kann vorsehen, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere Personen als beratende Mitglieder angehören.(4) Erfordert dieses Gesetz in seiner ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Änderungen der nach § 3 Abs. 1 zu erlassenen Satzung hinsichtlich der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses, so ist die Satzung spätestens bis zur nächsten Neubildung des Jugendhilfeausschusses anzupassen und findet bis dahin in ihrer bisher geltenden Fassung Anwendung.

§ 7

Allgemeines

§ 7 Allgemeines(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.(2) Das Landesjugendamt als überörtlicher Träger der Jugendhilfe nach § 69 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuß und der Verwaltung des Landesjugendamts. Seine Aufgaben werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen; es ist mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung und die Leitung der Abteilung Landesjugendamt dieser Behörde werden nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses bestellt.(3) Das fachlich zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über das Landesjugendamt aus. Das Landesjugendamt gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf; sie soll insbesondere die Bildung von Aufgabenschwerpunkten regeln.(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bildet das Landesjugendamt Landesarbeitsgemeinschaften, in denen neben ihm insbesondere die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Träger geförderter Maßnahmen sowie Selbsthilfegruppen vertreten sind.

§ 8

Landesjugendhilfeausschuß

§ 8 Landesjugendhilfeausschuß(1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er beschließt über die dem Landesjugendamt obliegenden Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung des Landesjugendamts handelt. Er soll in Angelegenheiten, die die Jugendhilfe wesentlich berühren, gehört werden.(2) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Frauen und Männer sollen gleichmäßig vertreten sein. Die vorschlagsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen. Es können neben Frauen und Männern auch Menschen benannt werden, bei denen als Geschlecht divers oder keine Geschlechtsangabe im Geburtenregister eingetragen ist. Sie endet mit dem Zusammentritt des neuen Landesjugendhilfeausschusses.(3) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.(4) Der Landesjugendhilfeausschuß ist vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einzuberufen; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit entscheidet der Landesjugendhilfeausschuß durch Beschluß, in dem der Ausschlußgrund ausdrücklich festgestellt wird.(6) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der Kinder- und Jugendhilfe zu beteiligen. Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene hören und Beratungsgegenstände mit ihnen erörtern. Bei Bedarf sind für einzelne Aufgabenbereiche Fachausschüsse einzurichten. Auch junge Menschen sollen in den Ausschüssen vertreten sein.

§ 1a

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur ...

§ 1a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der Kinder- und Jugendhilfe zu beteiligen.(2) Junge Menschen haben das Recht, sich in Angelegenheiten, die ihre Lebensbedingungen betreffen, an den zuständigen Jugendhilfeausschuss oder an den Landesjugendhilfeausschuss zu wenden. Die Zuständigkeiten der Verwaltung des Jugendamts und des Landesjugendamts bleiben unberührt.(3) Das Land richtet einen Landesjugendbeirat in Form eines Zusammenschlusses junger Menschen aus organisierten Interessensvertretungen sowie junger Menschen ein, die nicht organisiert sind. Der Landesjugendbeirat berät die Landesregierung bei allen kinder- und jugendpolitischen Fragen und trägt relevante Themen an sie heran. Er verabschiedet eine Geschäftsordnung, in der die paritätische Zusammensetzung des Landesjugendbeirats zu regeln ist. Es wird eine Geschäftsstelle zur Begleitung, Beratung und Unterstützung des Landesjugendbeirats eingerichtet.(4) Das Land richtet einen Landesjugendhilferat als Interessensvertretung von jungen Menschen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ein. Er wird gewählt von jungen Menschen, die in einer solchen Einrichtung leben. Im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist eine Geschäftsstelle zur Begleitung, Beratung und Unterstützung des Landesjugendhilferats eingerichtet.

§ 1b

Kinder- und Jugendbericht Rheinland-Pfalz

§ 1b Kinder- und Jugendbericht Rheinland-Pfalz(1) Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lebenslagen junger Menschen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz vor. Dabei sollen Daten zu den objektiven Bedingungen des Aufwachsens junger Menschen als auch zu den subjektiven Sichtweisen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berücksichtigt werden. Die Berichterstellung erfolgt unter einer umfassenden Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.(2) Die Landesregierung beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte eine unabhängige Sachverständigenkommission. Die Landesregierung fügt eine Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.

§ 10a

Unbegleitete Minderjährige

§ 10a Unbegleitete Minderjährige(1) Das Landesjugendamt weist ausländische Kinder oder Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen und deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur Inobhutnahme zu. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung der §§ 42, 42a, 42b und 88a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassen.(2) Die Jugendämter haben einen Anspruch auf Kostenerstattung nach den §§ 89 bis 89 h des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Das fachliche zuständige Ministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Einzelheiten zur Kostenerstattung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 19a

Regionale Ombudsstellen für die Kinder- und Jugendhilfe

§ 19a Regionale Ombudsstellen für die Kinder- und Jugendhilfe(1) Nach § 9 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch stellt das Land sicher, dass für junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ombudschaftliche Strukturen vorgehalten werden.(2) Hierzu fördert das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium die Einrichtung von regionalen Ombudsstellen.(3) Die Träger von regionalen Ombudsstellen stellen sicher, dass1. die Ombudsstelle unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden arbeitet,2. für junge Menschen und ihre Familien ein niedrigschwelliger Zugang zu der Ombudsstelle besteht,3. die Ombudsstelle barrierefrei ausgestaltet ist,4. die in der Ombudsstelle tätigen Personen zur Verschwiegenheit über den Inhalt ihrer Tätigkeit im Rahmen des § 9 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind und5. die Ombudsstelle mit der landesweiten Beschwerdestelle bei der oder dem Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz für Kinder und Jugendliche kooperiert.

§ 21a

Anerkennung zur Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften durch Vereine

§ 21a Anerkennung zur Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften durch Vereine(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.(2) Für die Erteilung der Anerkennung hat der antragstellende rechtsfähige Verein zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und die Führung der Vormundschaften oder Pflegschaften nach § 1790 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt.(3) Über die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus, gelten für eine Anerkennung als Vormundschaftsverein folgende Bestimmungen:1. Der Verein beschäftigt eine ausreichende Zahl beruflich geeigneter, angestellter Mitarbeitender, mindestens jedoch zwei Personen, und im Verein sind nicht ausschließlich ehrenamtliche Personen tätig.2. Der Verein hat ein Qualitätsentwicklungskonzept zu erstellen, welches insbesondere die Sicherung und Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen, ihre Beteiligung sowie ihren Schutz vor Gewalt gewährleistet.Der Verein hat dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Änderungen, die die Anerkennungserteilung betreffen, unverzüglich mitzuteilen.(4) Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist jährlich bis zum 31. März ein Tätigkeitsbericht über das vergangene Tätigkeitsjahr vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Anzahl und Art der übernommenen Pflegschaften und Vormundschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Anzahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder und -pfleger gibt.

§ 20

Beginn der Hilfeleistung des Jugendamts

§ 20 Beginn der Hilfeleistung des JugendamtsErhält das Jugendamt davon Kenntnis, daß Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder Hilfe für junge Volljährige nach den §§ 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sein können oder liegen sonstige gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines jungen Menschen vor, hat es auch ohne Hilfeersuchen über die in Betracht kommenden Hilfen zu informieren, sie anzubieten und, soweit dies notwendig ist, auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. Das Jugendamt soll sicherstellen, daß der betroffene junge Mensch an der Entscheidung über die ihm zu leistende Hilfe mitwirken kann.

§ 27

Verwaltungsvorschriften

§ 27 VerwaltungsvorschriftenDas fachlich zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 28

Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften

§ 28 Verweisungen und Bezeichnungen in anderen VorschriftenSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 29

Inkrafttreten

§ 29 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

§ 9

Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

§ 9 Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses(1) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören 25 stimmberechtigte Mitglieder an. Für jedes stimmberechtigte Mitglied nach den Absätzen 3 bis 5 ist ein stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied zu wählen oder zu berufen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung oder deren Vertreterin oder Vertreter gehören dem Landesjugendhilfeausschuß als stimmberechtigtes Mitglied an. (3) Sechs stimmberechtigte Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Sie verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. Sie sollen in der Jugendhilfe erfahrene Personen sein. (4) Das fachlich zuständige Ministerium beruft fünf stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der auf Landesebene als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Jugendverbände und fünf stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der sonstigen auf Landesebene anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. (5) Das fachlich zuständige Ministerium beruft zu weiteren stimmberechtigten Mitgliedern: 1. zwei in der Jugendhilfe erfahrene Personen,2. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendämter,3. je eine Vertreterin oder einen Vertreter des Gemeinde- und Städtebunds, des Landkreistags und des Städtetags.

§ 14a

Bedarfsplanung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote

§ 14a Bedarfsplanung ganztägiger Bildungs- und BetreuungsangeboteDas fachlich zuständige Ministerium wird vorbehaltlich bundesgesetzlicher Regelungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe nach Maßgabe des ab dem 1. August 2026 geltenden § 24 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchst. a des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), insbesondere zum Verfahren der Bedarfsplanung und zu dessen inhaltlichen Anforderungen, einschließlich einer Schließzeit im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien, zu regeln.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 Zuständigkeit(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zu örtlichen Trägern bestimmten großen kreisangehörigen Städte. Sie erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und nach Anhörung des Landkreises große kreisangehörige Städte auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmen, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der damit zusammenhängenden Aufgaben gewährleistet ist. Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes große kreisangehörige Städte ein eigenes Jugendamt errichtet haben, gelten sie als örtliche Träger. (3) Das fachlich zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium die Rechtsstellung einer großen kreisangehörigen Stadt als örtlicher Träger aufzuheben, wenn die große kreisangehörige Stadt dies beantragt. Voraussetzungen für einen Antrag auf Aufhebung sind1. ein Beschluss des Stadtrats, in dem er einer Grundsatzentscheidung zur Abgabe der örtlichen Trägerschaft zustimmt und die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister beauftragt, einen Abwicklungsplan zu erstellen, aus dem insbesondere die zu treffenden Abwicklungsmaßnahmen und eine Kosten-Nutzen-Analyse hervorgehen, und 2. jeweils ein zustimmender Beschluss des Stadtrats und des Kreistags über den Inhalt einer gemeinsamen Vereinbarung zur Gestaltung und Finanzierung des Übergangs der örtlichen Trägerschaft; die Aufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 1 der Landkreisordnung kann auf Antrag der großen kreisangehörigen Stadt in begründeten Ausnahmefällen die fehlende Zustimmung des Kreistags ersetzen.(4) Jeder örtliche Träger errichtet ein Jugendamt und stattet dieses mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mitteln aus.(5) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, treffen.

§ 13

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten

§ 13 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten(1) Den Trägern der freien Jugendhilfe sollen Vereinbarungen über die Inanspruchnahme der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der entsprechenden Hilfe für junge Volljährige nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie über die Erstattung der Kosten angeboten werden. Die Kostenerstattung soll auf der Basis pauschaler Sätze erfolgen. Das Landesjugendamt berät die Jugendämter und die Träger der freien Jugendhilfe beim Abschluß von Vereinbarungen. (2) Für Angebote von Trägern, die über einen Jugendamtsbezirk hinausgehen, können die in der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbände, die kommunalen Spitzenverbände und das Landesjugendamt Rahmenvereinbarungen schließen.

§ 18

Familienfreizeit und Familienerholung

§ 18 Familienfreizeit und Familienerholung(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot für Familienfreizeit und Familienerholung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Dabei sind Familien mit niedrigem Einkommen und Familien mit besonderen Belastungen besonders zu berücksichtigen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirkt auch darauf hin, daß genügend geeignete Spiel- und Erfahrungsräume zur Verfügung stehen. (2) Der Bedarf an Familienfreizeit und Familienerholung und deren Förderung sind im Jugendhilfeplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auszuweisen.

§ 3

Satzung und Organisation des Jugendamts

§ 3 Satzung und Organisation des Jugendamts(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelt durch Satzung die Angelegenheiten des Jugendamts, die einer solchen Regelung bedürfen. Die Satzung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über 1. die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,2. die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, in denen neben dem örtlichen Träger auch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Träger geförderter Maßnahmen sowie Selbsthilfegruppen vertreten sind,3. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Angelegenheiten, die die Jugendhilfe berühren,4. die Jugendhilfeplanung einschließlich der Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. (2) Bei der Organisation des Jugendamts ist zu gewährleisten, daß der Jugendhilfeplanung und der Vertretung von Kinder- und Jugendinteressen besonders Rechnung getragen wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.