Landesgesetz zur Abrechnung der Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten der Kindertagesstätten nach dem bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Kindertagesstättengesetz Vom 26. November 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 391
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Zur Abrechnung der vom Land gewährten Zuweisungen zu den Personalkosten für Kindertagesstätten nach § 12 Abs. 4 des bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213), wird abweichend zu dem hierfür maßgeblichen § 8 Abs. 3 der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2005 (GVBl. S. 574), Folgendes bestimmt:1. vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes bestandskräftig beschiedene Gesamtverwendungsnachweise bleiben ungeachtet des Datums ihrer Übersendung bestandskräftig,2. dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes vollständig vorliegende und noch nicht bestandskräftig beschiedene Gesamtverwendungsnachweise werden ungeachtet des Datums ihrer Übersendung geprüft und beschieden,3. bis zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht oder noch nicht vollständig vorgelegte Gesamtverwendungsnachweise sind dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung fristwahrend spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2025 zur Prüfung und Bescheidung zu übersenden,4. in begründeten Ausnahmefällen kann die Verwendung des vorgegebenen Formblatts und die getrennte Ausweisung der aufgewandten Landesmittel nach Kindergärten, einschließlich altersgemischter Gruppen, sowie nach Krippen, Horten und anderen Kindertagesstätten unterbleiben,5. in jedem Fall muss sich die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten für das betreffende Kalenderjahr aus dem übersandten Gesamtverwendungsnachweis nachprüfbar und zweifelsfrei feststellen lassen,6. im Bescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung wird der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten für das betreffende Kalenderjahr nur in der mittels des Gesamtverwendungsnachweises tatsächlich nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.Im Übrigen bestimmt sich die Abrechnung nach dem bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Recht.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.