KiStVwV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen durch die Landesfinanzbehörden Vom 18. August 1986

Ausfertigungsdatum:
18.08.1986
Fundstelle:
GVBl. 1986, 221
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach

§ 4 Jüdische Kultusgemeinde Bad KreuznachDie Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.

§ 5

Jüdische Kultusgemeinde Koblenz

§ 5 Jüdische Kultusgemeinde KoblenzDie Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 6

In-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung) Der Minister der Finanzen

Eingangsformel KiStVwV

Aufgrund des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1985 (GVBl. S. 277), BS 222-31, wird verordnet:

§ 1

Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten

§ 1 Unitarische Religionsgemeinschaft Freie ProtestantenDie Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.

§ 2

Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

§ 2 Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz(1) Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auch insoweit auf die Landesfinanzbehörden übertragen, als die steuerpflichtigen Mitglieder der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Landesteilen außerhalb der Pfalz haben. (2) Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 3

Freireligiöse Gemeinde Mainz

§ 3 Freireligiöse Gemeinde MainzDie Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.