KiMusikStPrV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Staatliche Prüfung für Katholische Kirchenmusiker Vom 4. August 1982

Ausfertigungsdatum:
04.08.1982
Fundstelle:
GVBl. 1982, 299
28 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage KiMusikStPrV

Anlage (zu § 3 Abs. 3)Prüfungsanforderungen

Eingangsformel KiMusikStPrV

Auf Grund des § 126 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 9 und Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl, S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), BS 223-41, wird nach Anhören der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verordnet:

§ 1

Zweck und Arten der Prüfung

§ 1 Zweck und Arten der PrüfungIn der Staatlichen Prüfung für Katholische Kirchenmusiker wird ermittelt, ob der Kandidat die Befähigung für den hauptamtlichen Dienst 1. als Katholischer Kirchenmusiker in besonders verantwortlicher Stellung (A-Prüfung) oder 2. als Katholischer Kirchenmusiker (B-Prüfung) besitzt.

§ 10

Zulassung

§ 10 Zulassung(1) Der staatliche Beauftragte hat den Kandidaten zur Prüfung zuzulassen, wenn seine Meldung den Erfordernissen der § 7 und § 8 Abs. 3 entspricht. (2) Dem Kandidaten wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

§ 11

Gliederung der Prüfung

§ 11 Gliederung der PrüfungDie Prüfung besteht aus 1. der Hausarbeit im Wahlfach (§ 12), 2. der Hausarbeit im Fach Tonsatz (§ 13), 3. den Klausurarbeiten (§ 14) und 4. der mündlich-praktischen Prüfung (§ 15 und § 16).

§ 12

Hausarbeit im Wahlfach

§ 12 Hausarbeit im Wahlfach(1) Der Kandidat fertigt eine Hausarbeit in einem der folgenden Prüfungsfächer an: 1. Liturgik und Glaubenslehre, 2. Gregorianischer Choral, 3. Deutscher Liturgiegesang, 4. Musikgeschichte und Formenlehre oder 5. Orgelkunde. Das Fach wird vom Kandidaten gewählt; das Thema stellt der zum Prüfer bestellte Vertreter des betreffenden Faches. In der Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er sich mit Fragen des Faches auseinandergesetzt hat, selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann. (2) Die Hausarbeit soll während des letzten Ausbildungsjahres und kann vor der Meldung zur Prüfung angefertigt werden. Für die Anfertigung stehen dem Kandidaten drei Monate zur Verfügung. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Themas durch den Fachvertreter. Die Hausarbeit ist innerhalb dieser Frist bei dem Dekan des Fachbereichs, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist, einzureichen. Die Frist wird auch durch Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt. (3) Beansprucht die Fertigstellung der Hausarbeit nach dem Urteil des Fachvertreters voraussichtlich mehr als drei Monate, so kann der staatliche Beauftragte die vom Fachvertreter im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragte Verlängerung der Frist um höchstens einen Monat gewähren. Im übrigen ist eine Verlängerung dieser oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist nur in nachgewiesenen Krankheitsfällen des Kandidaten oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes zulässig. Der staatliche Beauftragte kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder anderer Nachweise verlangen. Die Entscheidung über ein Verlängerungsgesuch, das von dem Kandidaten vor Ablauf der Frist einzureichen ist, trifft der staatliche Beauftragte im Benehmen mit dem Fachvertreter, der das Thema der Hausarbeit gestellt hat. (4) Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Die Hausarbeit ist gebunden und in Maschinenschrift in zwei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis sowie mit einem genauen Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden; entsprechendes gilt auch für Zeichnungen, Bilder und Notenskizzen. Am Schluß der Hausarbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. (6) Die Hausarbeit wird von dem Fachvertreter, der das Thema gestellt hat, sowie von einem weiteren Fachprüfer, den der staatliche Beauftragte bestimmt, beurteilt. Jeder Prüfer erstattet ein Gutachten, aus dem Vorzüge und Schwächen der Arbeit deutlich hervorgehen. Die Arbeit wird mit einer der in § 17 Abs. 1 genannten Noten bewertet. Kommt zwischen den beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, entscheidet der staatliche Beauftragte im Rahmen der erteilten Noten. (7) Als Ersatz für die Hausarbeit kann eine gleichwertige Arbeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, daß die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als Prüfungsarbeit für die Staatliche Prüfung für Katholische Kirchenmusiker angesehen werden kann. Hierüber und über die Festsetzung der Note entscheidet der staatliche Beauftragte im Benehmen mit dem betreffenden Fachprüfer.

§ 13

Hausarbeit im Fach Tonsatz

§ 13 Hausarbeit im Fach Tonsatz(1) Der Kandidat fertigt eine weitere Hausarbeit im Fach Tonsatz an. Der betreffende Fachprüfer stellt eine vokale, instrumentale oder gemischte Tonsatzaufgabe (zum Beispiel Motette, Kantaten- oder Messesatz, Fuge, Präludium, Passacaglia, Partita oder ähnliches). Bei der B-Prüfung wird eine Aufgabe geringeren Umfangs gestellt. (2) Für die Anfertigung der Hausarbeit im Fach Tonsatz stehen dem Kandidaten zwei Monate zur Verfügung. Liefert der Kandidat die Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit "ungenügend" bewertet. Im übrigen gilt § 12 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 5 und 6 entsprechend.

§ 14

Klausurarbeiten

§ 14 Klausurarbeiten(1) Der Kandidat fertigt je eine Klausurarbeit in Tonsatz und Hörschulung.(2) Die Aufgaben werden auf Vorschlag eines zum Prüfer bestellten Vertreters des Faches vom staatlichen Beauftragten festgesetzt.(3) Für die Anfertigung der Arbeiten stehen zur Verfügung:1. im Fach Tonsatz a) bei der A-Prüfung fünf Zeitstunden und b) bei der B-Prüfung vier Zeitstunden, 2. im Fach Hörschulung eine Zeitstunde,(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gewährt körperbehinderten Kandidaten auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen.(5) Alle Blätter für Reinschriften und Konzepte sowie alle Unterlagen werden amtlich gekennzeichnet. Sie sind am Ende der Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Klausurarbeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit ab, so wird sie mit "ungenügend" bewertet.(6) Der staatliche Beauftragte bestimmt die Personen, die die Aufsicht führen, im Benehmen mit dem Dekan oder dem betreffenden Fachvertreter des Fachbereichs, der in der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist. Die Aufsichtführenden weisen vor Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmung des § 21 hin.(7) Über den Verlauf der Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese sind aufzunehmen:1. die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit, 2. die Namen der Kandidaten, 3. Vermerke über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung nach Absatz 6 Satz 2, über eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über eine vorübergehende Abwesenheit der Kandidaten unter Angabe der Zeit sowie 4. Vermerke über besondere Vorkommnisse.(8) Die Klausurarbeiten werden jeweils von dem Fachvertreter, der die Aufgabe vorgeschlagen hat, sowie einem weiteren Fachprüfer, den der staatliche Beauftragte bestimmt, beurteilt und mit einer Note nach § 17 Abs. 1 versehen. Die Note für die Klausurarbeit wird aus dem rechnerischen Mittel beider Noten auf eine Dezimalstelle festgesetzt.

§ 15

Mündlich-praktische Prüfung

§ 15 Mündlich-praktische Prüfung(1) Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer. (2) Die Prüfung wird von dem gemäß § 4 Abs. 2 jeweils zuständigen Prüfungsausschuß abgenommen; der Beauftragte des Bischöflichen Ordinariats in Mainz ist berechtigt, an der Prüfung in allen Prüfungsfächern mitzuwirken. (3) Jeder Kandidat wird einzeln geprüft. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dienstlich interessierten Personen und, sofern der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht, Studenten des Faches Musik die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten. (5) Der Prüfungsausschuß berät über das Ergebnis der Prüfung in jedem Fach und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern angegebenen Beurteilungen jeweils eine Note nach § 17 Abs. 1 fest. (6) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokollführenden und des Kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung, die Stoffgebiete, aus denen die Prüfungsfragen entnommen wurden, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilten Noten aufzunehmen.

§ 16

Prüfungsdauer der mündlich-praktischen Prüfung

§ 16 Prüfungsdauer der mündlich-praktischen PrüfungDie Prüfungsdauer der mündlich-praktischen Prüfung beträgt: 1. im Fach Chorleitung, im Falle der A-Prüfung zusammengefaßt mit dem Fach Orchesterleitung, bei der A-Prüfung etwa 60, bei der B-Prüfung etwa 40 Minuten, wobei drei Viertel auf die praktische Arbeit und ein Viertel auf die Theorie entfallen; 2. im Fach Orgelliteraturspiel bei der A-Prüfung etwa 60, bei der B-Prüfung etwa 40 Minuten; 3. im Fach Gregorianischer Choral bei der A-Prüfung etwa 40, bei der B-Prüfung etwa 30 Minuten, wobei jeweils die Hälfte auf Singen und Theorie einerseits sowie auf Schul- und Gemeindearbeit andererseits entfällt; 4. im Fach Orgelimprovisation und im Fach Klavierspiel bei der A-Prüfung jeweils etwa 30, bei der B-Prüfung jeweils etwa 20 Minuten; 5. im Fach Deutscher Liturgiegesang bei der A-Prüfung etwa 30, bei der B-Prüfung etwa 20 Minuten, wobei etwa zwei Drittel auf die Theorie und ein Drittel auf die Gemeindearbeit entfallen; 6. im Fach Liturgik und Glaubenslehre etwa 20 Minuten; 7. im Fach Singen und Sprechen, im Fach Partitur- und Generalbaßspiel sowie im Fach Tonsatz bei der A-Prüfung jeweils etwa 20, bei der B-Prüfung jeweils etwa 15 Minuten; 8. im Fach Musikgeschichte und Formenlehre bei der A-Prüfung etwa 20, bei der B-Prüfung etwa 10 Minuten; 9. im Fach Orgelkunde bei der A-Prüfung etwa 15, bei der B-Prüfung etwa 10 Minuten; 10. im Fach Spiel eines Melodie-Instrumentes etwa 15 Minuten; 11. im Fach Hörschulung etwa 10 Minuten.

§ 17

Festsetzung der Noten

§ 17 Festsetzung der Noten(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Zwischennoten dürfen nicht festgesetzt werden. (2) Soweit für das Zeugnis (§ 22 Abs. 1 Satz 1) die Noten für die Fächer Tonsatz und Hörschulung aus mehreren Einzelnoten ermittelt werden, sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,49; gut (2) bei einem Notendurchschnitt von 1,50 bis 2,49; befriedigend (3) bei einem Notendurchschnitt von 2,50 bis 3,49; ausreichend (4) bei einem Notendurchschnitt von 3,50 bis 4,49; mangelhaft (5) bei einem Notendurchschnitt von 4,50 bis 5,49; ungenügend (6) bei einem Notendurchschnitt von 5,50 bis 6,0.

§ 18

Gesamtergebnis

§ 18 Gesamtergebnis(1) Nach Abschluß der Prüfung wird vom Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung aus den festgesetzten einzelnen Noten bis auf zwei Dezimalstellen, ohne daß dabei gerundet wird, rechnerisch wie folgt ermittelt: 1. Die für die Prüfungsleistungen in den Fächern Chorleitung, Orchesterleitung, Orgelimprovisation und Orgelliteraturspiel erteilten Noten werden je dreifach gewichtet. 2. Die für die Hausarbeit im Wahlfach sowie die für die Prüfungsleistungen in den Fächern Liturgik und Glaubenslehre, Singen und Sprechen, Gregorianischer Choral, Deutscher Liturgiegesang, Klavierspiel und Spiel eines Melodie-Instrumentes erteilten Noten werden je zweifach gewichtet. 3. Die für die Prüfungsleistungen in den übrigen Fächern erteilten Noten werden je einfach gewichtet. (2) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden: mit Auszeichnung bestanden, wenn der Notendurchschnitt besser als 1,50 ist; gut bestanden, wenn der Notendurchschnitt 1,50 bis 2,49 beträgt; befriedigend bestanden, wenn der Notendurchschnitt 2,50 bis 3,49 beträgt; bestanden, wenn der Notendurchschnitt 3,50 bis 4,49 beträgt und kein Fall des Nichtbestehens vorliegt. (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. der Notendurchschnitt 4,50 oder schlechter ist, 2. zwei einzelne Noten "ungenügend" lauten, 3. eine einzelne nach Absatz 1 Nr. 1 dreifach zu gewichtende Note unter "ausreichend" liegt oder 4. zwei nach Absatz 1 Nr. 2 zweifach zu gewichtende Noten unter "ausreichend" liegen und nicht durch zwei mindestens zweifach zu gewichtende Noten ausgeglichen werden, die über "befriedigend" liegen.

§ 19

Unterrichtung des Kandidaten

§ 19 Unterrichtung des Kandidaten(1) Falls der Kandidat es wünscht, wird er über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach Festsetzung der Noten vor Abschluß des Prüfungsverfahrens durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses unterrichtet. (2) Im Anschluß an die Prüfung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit. (3) Bei Nichtbestehen sind dem Kandidaten die Gründe zu eröffnen. Er erhält außerdem eine Bescheinigung mit der Angabe, ob und wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann und welche Prüfungsleistungen bei der Wiederholung angerechnet werden (§ 23 Abs. 1 und 3). Die Bescheinigung ist von dem staatlichen Beauftragten zu unterschreiben und mit dem Siegel des Kultusministeriums zu versehen.

§ 2

Regelstudienzeit

§ 2 RegelstudienzeitDie Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung beträgt für die A-Prüfung vier und für die B-Prüfung drei Jahre.

§ 20

Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

§ 20 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einer einzelnen Prüfungsleistung verhindert, so hat er dies dem staatlichen Beauftragten unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der staatliche Beauftragte kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (2) Der staatliche Beauftragte entscheidet, ob eine von dem Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine zulässige Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Wird die Unterbrechung als zulässig anerkannt, hat der Kandidat die Prüfung an einem vom staatlichen Beauftragten zu bestimmenden Termin fortzusetzen; anderenfalls gilt die begonnene Prüfung als nicht bestanden. Im Falle einer Fortsetzung werden bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet, sofern sie nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. (3) Der Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des staatlichen Beauftragten von der Prüfung zurücktreten. Tritt der Kandidat ohne eine solche Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei genehmigtem Rücktritt gilt die betreffende Prüfung als nicht begonnen. (4) Versäumt der Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung einen Prüfungstermin oder verweigert er eine einzelne Prüfungsleistung, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet. Diese Feststellung trifft der staatliche Beauftragte.

§ 21

Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

§ 21 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzen nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der staatliche Beauftragte die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann der staatliche Beauftragte den Kandidaten von der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Verstößt der Kandidat während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist er zu verwarnen. In schweren Fällen kann der staatliche Beauftragte den Kandidaten nach Anhören von der weiteren Teilnahme an einzelnen Prüfungsleistungen mit der Maßgabe, daß diese mit "ungenügend" zu bewerten sind, oder von der weiteren Teilnahme an der Gesamtprüfung mit der Maßgabe ausschließen, daß die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt. (3) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der staatliche Beauftragte auch nachträglich das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der letzten Prüfungsleistung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 22

Zeugnis

§ 22 Zeugnis(1) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis, in dem die Art der Prüfung, das Gesamtergebnis sowie die Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern und in der Hausarbeit im Wahlfach (§ 12) anzugeben sind. Das Zeugnis ist vom staatlichen Beauftragten zu unterschreiben und mit dem Siegel des Kultusministeriums zu versehen. (2) In dem Zeugnis sind die Notenstufen anzugeben und darauf hinzuweisen, daß die Prüfung nach dieser Verordnung abgelegt wurde.

§ 23

Wiederholung der Prüfung

§ 23 Wiederholung der Prüfung(1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mir Genehmigung des staatlichen Beauftragten zulässig. Der staatliche Beauftragte bestimmt nach Anhören des Kandidaten, nach welcher Frist der Kandidat frühestens einen neuen Antrag auf Zulassung stellen kann; die Frist soll mindestens sechs Monate, höchstens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Prüfungsleistung, betragen. (2) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestandene, der Staatlichen Prüfung für Katholische Kirchenmusik entsprechende Prüfung gilt auch im Sinne dieser Verordnung als nicht bestandene Prüfung. (3) Der staatliche Beauftragte kann für die Wiederholungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegte Prüfungsteile und Prüfungsleistungen auf Antrag des Kandidaten anrechnen.

§ 24

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 24 Einsicht in die PrüfungsaktenDer Kandidat kann auf Antrag nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des Fachbereichs, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist, Einblick in seine Prüfungsakten nehmen. Abschriften dürfen angefertigt werden.

§ 25

§ 25 (gegenstandslos)

§ 26

Inkrafttreten

§ 26* Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Kultusminister

§ 3

Prüfungsfächer

§ 3 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer bei der A-Prüfung sind: 1. Liturgik und Glaubenslehre, 2. Singen und Sprechen, 3. Gregorianischer Choral, 4. Deutscher Liturgiegesang, 5. Chorleitung, 6. Orchesterleitung, 7. Orgelimprovisation, 8. Orgelliteraturspiel, 9. Klavierspiel, 10. Spiel eines Melodie-Instrumentes, 11. Tonsatz, 12. Hörschulung, 13. Partitur- und Generalbaßspiel, 14. Musikgeschichte und Formenlehre sowie 15. Orgelkunde. (2) Die B-Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer nach Absatz 1 mit Ausnahme der Nummern 6 und 10. (3) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern ergeben sich aus der Anlage.

§ 4

Prüfungsausschüsse und Prüfer

§ 4 Prüfungsausschüsse und Prüfer(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Kultusministerium, das hierfür einen staatlichen Beauftragten bestellt. (2) Für die mündlich-praktische Prüfung jedes Kandidaten bildet der staatliche Beauftragte Prüfungsausschüsse, die aus zwei oder drei Prüfern bestehen. Mitglieder der Prüfungsausschüsse können sein: 1. der staatliche Beauftragte, 2. der Dekan des Fachbereichs, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist, 3. ein fachkundiger Beauftragter des Bischöflichen Ordinariats in Mainz und 4. in dem Ausbildungsgang Kirchenmusik an der Johannes Gutenberg Universität Mainz in der Lehre Tätige als Fachprüfer; das Kultusministerium kann auch in der Praxis tätige Kirchenmusiker als Fachprüfer berufen. Das Kultusministerium beruft die Fachprüfer in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren. Der staatliche Beauftragte bestellt, wenn er oder der Dekan nicht den Vorsitz übernimmt, für jeden Prüfungsausschuß einen Vorsitzenden. (3) Der Kandidat kann Fachprüfer vorschlagen. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. (4) Die Prüfungsausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Der staatliche Beauftragte wird durch den Dekan des Fachbereichs, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist, vertreten. Anstelle des Dekans kann das Kultusministerium im Benehmen mit diesem Fachbereich einen Professor des Fachbereichs zum Vertreter bestellen.

§ 5

Zeit und Ort der Prüfung

§ 5 Zeit und Ort der Prüfung(1) Die Klausurarbeiten und die mündlich-praktische Prüfung finden gegen Ende der Vorlesungszeit eines Semesters statt. (2) Die Prüfungstermine werden von dem staatlichen Beauftragten festgesetzt und dem Kandidaten mindestens einen Monat vor der Prüfung mitgeteilt. (3) Sofern der staatliche Beauftragte nichts anderes bestimmt hat, findet die Prüfung in den Räumen des Fachbereichs, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist, statt.

§ 6

Vorprüfung in einzelnen Fächern

§ 6 Vorprüfung in einzelnen Fächern(1) In den Fächern nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 9 bis 15 kann die Prüfung zur Entlastung der Abschlußprüfung auf Antrag des Kandidaten vorzeitig abgelegt werden; Kandidaten für die A-Prüfung können sie frühestens nach sechs, Kandidaten für die B-Prüfung frühestens nach fünf Semestern ablegen. (2) Die Vorprüfung wird nach § 4 vom Prüfungsausschuß abgenommen. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden nach § 17 bewertet. Die Ergebnisse sind bei der Abschlußprüfung anzurechnen. (3) Der Kandidat erhält über die Vorprüfung eine Bescheinigung, in der die Prüfungsleistungen und die Ergebnisse anzugeben sind.

§ 7

Zulassungsvoraussetzungen

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur A-Prüfung werden Kandidaten zugelassen, die 1. die Hochschulreife oder eine sonstige Berechtigung zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule besitzen oder die B-Prüfung mit der Note "gut" oder "sehr gut" bestanden haben, 2. bis zum Abschluß der Prüfung eine ordnungsgemäße Ausbildung in Katholischer Kirchenmusik von mindestens acht Semestern an einer staatlich oder kirchlich anerkannten Ausbildungsstätte, davon mindestens die beiden letzten Semester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, absolviert haben und 3. Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums besitzen. (2) Zur B-Prüfung werden Kandidaten zugelassen, die 1. den qualifizierten Sekundarabschluß I (zum Beispiel durch den Abschluß der Realschule) erworben haben, 2. bis zum Abschluß der Prüfung eine ordnungsgemäße Ausbildung in Katholischer Kirchenmusik von mindestens sechs Semestern an einer staatlich oder kirchlich anerkannten Ausbildungsstätte, davon mindestens die beiden letzten Semester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, absolviert haben und 3. Grundkenntnisse in Latein besitzen. (3) Im Falle einer besonderen musikalischen Begabung kann der staatliche Beauftragte auf Antrag des Kandidaten die vorgeschriebene Ausbildungszeit nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 Nr. 2 um höchstens zwei Semester ermäßigen.

§ 8

Meldung zur Prüfung

§ 8 Meldung zur Prüfung(1) Der Kandidat hat sich in einem Sommersemester bis zum 1. Mai, in einem Wintersemester bis zum 1. Dezember zur Prüfung zu melden. Die Meldung ist an den staatlichen Beauftragten zu richten und bei dem Dekan, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist, einzureichen. (2) Mit der Meldung zur Prüfung kann der Kandidat von seinem Vorschlagsrecht nach § 4 Abs. 3 Gebrauch machen. (3) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift, 2. ein Paßbild neueren Datums, 3. eine Erklärung des Kandidaten, ob und wo er bereits versucht hat, eine der Staatlichen Prüfung für Katholische Kirchenmusiker entsprechende Prüfung oder Teile davon abzulegen, 4. das Studienbuch und die Nachweise der übrigen in § 7 geforderten Zulassungsvoraussetzungen sowie 5. die Bescheinigung über das Ergebnis einer Vorprüfung (§ 6 Abs. 3). (4) Die Meldung zu einer Vorprüfung nach § 6 erfolgt schriftlich ohne die in Absatz 3 genannten Unterlagen. Der Kandidat hat dabei die Fächer anzugeben, in denen er die Vorprüfung ablegen will, sowie die Dauer der nach § 6 Abs. 1 geforderten Ausbildung in Katholischer Kirchenmusik nachzuweisen. Im übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 9

Anerkennung von Ausbildungszeiten, Ausbildungsleistungen und Prüfungen

§ 9 Anerkennung von Ausbildungszeiten, Ausbildungsleistungen und Prüfungen(1) Ausbildungszeiten an Hochschulen und sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die nicht der Ausbildung zum Katholischen Kirchenmusiker dienten, und dabei erbrachte Ausbildungsleistungen werden auf Antrag des Kandidaten anerkannt, wenn sie fachlich gleichwertig sind. (2) Ausbildungszeiten und Ausbildungsleistungen, die durch die erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich oder kirchlich anerkannten Fernausbildung nachgewiesen sind, werden auf Antrag des Kandidaten anerkannt, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Fernausbildung ist der Präsenzausbildung gleichwertig, wenn sie in ihrem Gehalt, ihren Inhalten und Zielen nicht hinter einer Präsenzausbildung zurücksteht. (3) Im Falle der Anrechnung von Ausbildungszeiten nach den Absätzen 1 und 2 verringert sich die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 festgelegte Semesterzahl entsprechend.(4) Prüfungen, die an Hochschulen oder sonstigen staatlich oder kirchlich anerkannten Ausbildungsstätten oder im Rahmen einer Fernausbildung nach Absatz 2 abgelegt worden sind, können als Teile der Prüfung anerkannt werden, falls zusätzliche Prüfungen in den noch fehlenden Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 1 und 2 mit Erfolg abgelegt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß die anzuerkennende Prüfung nach ihrem Gegenstand als Prüfungsfach dieser Prüfung angesehen werden kann. Die entsprechenden Noten sind mit einem erläuternden Zusatz zu übernehmen. (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 trifft der staatliche Beauftragte. In Zweifelsfällen ist ein zum Prüfer bestellter Vertreter des betreffenden Faches zu hören.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.