KiJuGewBeauftr RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen Vom 22. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
22.12.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 786
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KiJuGewBeauftr

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Ziel

§ 1 ZielDie oder der Landesbeauftragte gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen (im Folgenden „Landesbeauftragte“ oder „Landesbeauftragter“ genannt) ist die zentrale Stelle zur Koordinierung der Maßnahmen der Landesregierung, um dauerhaft eine wirksame Prävention und eine flächendeckende kindgerechte Intervention und Nachsorge in Fällen sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. Außerdem tritt sie oder er für die Belange und die Beteiligung von Menschen ein, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexualisierte Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben.

§ 2

Berufung und Rechtsstellung

§ 2 Berufung und Rechtsstellung(1) Die Stelle der oder des Landesbeauftragten wird bei dem für Kinder- und Jugendschutz zuständigen Ministerium eingerichtet und ist mit einer fachlich und persönlich geeigneten Person zu besetzen.(2) Die Landesregierung bestellt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten im Benehmen mit dem Landesbetroffenenrat für fünf Jahre. Sie oder er bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt; Wiederbestellung ist zulässig. Die oder der Landesbeauftragte ist in ihrer oder seiner Tätigkeit unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig.

§ 3

Aufgaben

§ 3 Aufgaben(1) Die oder der Landesbeauftragte nimmt im Rahmen des § 1 insbesondere folgende Aufgaben wahr:1. Koordination der Maßnahmen der Landesregierung zur Verbesserung der Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen,2. Öffentliche Aufklärung und Sensibilisierung über sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen,3. Entwicklung und Förderung von strukturbildenden Maßnahmen, die insbesondere die Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen zum Ziel haben,4. Initiierung eines interdisziplinären Austauschs zur Weiterentwicklung und Begleitung von Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen,5. Begleitung und Unterstützung des Landesbetroffenenrats nach § 5,6. Mitwirkung und Unterstützung bei Aufarbeitungsprozessen sexualisierter Gewalt, insbesondere in Zusammenarbeit mit der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und der dort angesiedelten Unabhängigen Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs bei der Förderung von Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend,7. Ansprechperson für die oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 arbeitet die oder der Landesbeauftragte mit den Behörden und öffentlichen Stellen des Landes zusammen. Die Behörden und öffentlichen Stellen des Landes unterstützen die oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten.(3) Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 notwendige Personal- und Sachausstattung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zur Verfügung.

§ 4

Berichtspflicht

§ 4 Berichtspflicht(1) Die oder der Landesbeauftragte erstellt zur Mitte einer Wahlperiode des Landtages einen Tätigkeitsbericht. Dieser kann auch Empfehlungen zur weiteren Verbesserung der bestehenden Strukturen und Maßnahmen für die Landesregierung enthalten.(2) Der Bericht ist der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen.

§ 5

Landesbetroffenenrat

§ 5 Landesbetroffenenrat(1) Die Arbeit der oder des Landesbeauftragten wird durch einen Landesbetroffenenrat begleitet. Dieser berät die oder den Landesbeauftragten und kann eigene Maßnahmen initiieren.(2) Der Landesbetroffenenrat arbeitet eigenverantwortlich und unabhängig. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit und kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Die Sitzungen des Landesbetroffenenrats finden mindestens zweimal jährlich statt. Die oder der Landesbeauftragte nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.(3) Der Landesbetroffenenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die näheres zur Arbeitsweise und Arbeitsform regelt.(4) Die Berufung der Mitglieder des Landesbetroffenenrats erfolgt für die Dauer von fünf Jahren durch die oder den Landesbeauftragten. Bei der Auswahl der Mitglieder sind von sexualisierter Gewalt betroffene Menschen zu beteiligen.(5) Die Mitglieder des Landesbetroffenenrats sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben richten sich nach dem Landeshaushalt.(6) Die Mitglieder des Landesbetroffenenrats sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Landesbetroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.

§ 6

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die oder der Landesbeauftragte kann personenbezogene Daten von Opfern, Angehörigen sowie von Verursachenden und von Menschen, die sich im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben an sie oder ihn wenden, verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Datenverarbeitung den schutzwürdigen Interessen dieser Personen widerspricht. Zu den personenbezogenen Daten gehören insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse. Die Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten von Opfern oder Angehörigen, wie die Art der Betroffenheit von dem Ereignis oder der Aufenthaltsort, bedürfen deren Einwilligung. Besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen bleiben unberührt.(2) Nach Erfüllung des Verarbeitungszwecks nach Absatz 1 sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Abweichend von Satz 1 können personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Personen jeweils drei weitere Jahre zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben nach § 3 verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sind mit Ablauf des Zeitraums, für den die letzte Einwilligung erteilt worden ist, zu löschen. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen werden kann. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.(3) Im Übrigen bestimmt sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.

§ 7

Verschwiegenheitspflicht

§ 7 Verschwiegenheitspflicht(1) Die oder der Landesbeauftragte ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder während einer anschließenden Geschäftsführung bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außergerichtlich nur ausgesagt und dürfen Erklärungen nur abgegeben werden, wenn das für den Kinder- und Jugendschutz zuständige Ministerium die Aussage genehmigt hat. Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Tätigkeitsverhältnisses fort.(3) Unberührt bleiben die Pflicht, bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten und die gesetzlich begründete Pflicht, geplante Straftaten im Sinne des § 138 des Strafgesetzbuchs anzuzeigen.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.