KiAustrGGebV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Gebühr für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 8. April 1997

Ausfertigungsdatum:
08.04.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 138
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer mündlichen oder schriftlichen Austrittserklärung nach § 2 des Landesgesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG) vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421-425-, BS 222-30) einschließlich der Erteilung einer Austrittsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 RelAuG wird eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.

Eingangsformel KiAustrGGebV

Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 2

§ 2Neben der Gebühr sind Auslagen gemäß § 10 LGebG zu erstatten.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.*Die Ministerin für Kultur, Jugend,Familie und Frauen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.