KHZusSchlV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg Vom 24. November 2013

Ausfertigungsdatum:
24.11.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 503
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KHZusSchlV

Aufgrund des § 65 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), BS 2020-1, wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg wird zum 1. Juli 2014 aus der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg ausgegliedert. Gleichzeitig werden die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg aufgelöst und ihr Gebiet in die Stadt Bad Kreuznach eingegliedert.

§ 2

§ 2Die Stadt Bad Kreuznach wird Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.