Landesverordnung über die Zuständigkeit der Landesbehörden nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz Vom 23. Oktober 1972*
- Ausfertigungsdatum:
- 23.10.1972
- Fundstelle:
- GVBl. 1972, 345
§ 1(1) Das Ministerium für die Angelegenheiten des Straßenverkehrs zuständige Ministerium ist zuständige Behörde1. für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen nach den §§ 10 bis 13 KfSachvG (Aufsichtsbehörde),2. für die Ausnahmeregelung nach § 17 KfSachvG.(2) Der Landesbetrieb Mobilität ist zuständige Behörde für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 KfSachvG (Anerkennungsbehörde).
Aufgrund des § 15 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.