KCanGAVGebV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die bei Ausführung des Konsumcannabisgesetzes zu erhebenden Gebühren (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 6. August 2024

Ausfertigungsdatum:
06.08.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 312
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage KCanGAVGebV

AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis Ausführung des Konsumcannabisgesetzes Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen 1.1 Erteilung der Erlaubnis nach § 11 KCanG 500,00 bis 650,00 1.2 Versagung der Erlaubnis nach § 12 KCanG 100,00 bis 500,00 1.3 Verlängerung der Erlaubnis nach § 14 KCanG 250,00 bis 375,00 1.4 Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis nach § 15 KCanG 100,00 bis 500,00 2 Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen 2.1 Prüfung der Einhaltung des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KCanG nach Zeitaufwand 2.2 Prüfung der Einhaltung der Auflagen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 KCanG nach Zeitaufwand 2.3 Anforderung von ergänzenden Informationen nach § 27 Abs. 2 Satz 2 KCanG nach Zeitaufwand 2.4 Aussprechen einer Warnung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 KCanG nach Zeitaufwand 2.5 Anordnen einer Maßnahme nach § 27 Abs. 3 KCanG nach Zeitaufwand 2.6 Widerruf oder Änderung einer angeordneten Maßnahme nach § 27 Abs. 5 KCanG nach Zeitaufwand 3 Stichprobenahme von vorhandenem Cannabis und Vermehrungsmaterial nach den §§ 27 und 28 KCanG 3.1 regelmäßige Stichprobenentnahme je Probe 25,00 bis 200,00 3.2 anlassbezogene Stichprobenentnahme je Probe 25,00 bis 200,00

Eingangsformel KCanGAVGebV

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie öffentlich-rechtliche Dienstleistungen im Rahmen der Ausführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 109) in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Soweit Amtshandlungen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie öffentlich-rechtliche Dienstleistungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich der Sachkosten zu erheben.(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen; der Zeitaufwand bemisst sich nach den aufgerundeten vollen Arbeitsstunden. Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.(4) Für die Durchführung besonderer Untersuchungen können Kostenvereinbarungen getroffen werden.

§ 2

§ 2(1) Wird eine Amtshandlung, die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eines öffentlichen Gegenstands oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, sofern das für die Maßnahmen gegen Drogen- und Rauschmittelmissbrauch zuständige Ministerium vorher die Gebührenermäßigung oder die Gebührenbefreiung angeordnet hat. Die Auslagen sind zu erstatten.(2) Die vorgesehenen Gebühren erhöhen sich um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung oder öffentlich-rechtliche Dienstleistung Begünstigten unaufschiebbar ist.

§ 3

§ 3(1) Neben den Gebühren sind, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, die Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.(2) Zu den Auslagen gehören auch1. die Entgelte für Postleistungen, wenn sie im Einzelfall 2,00 EUR überschreiten,2. die Aufwendungen für Verbrauchsmaterial und besonderes Verpackungsmaterial,3. die Kosten für Datenträger, wenn sie 2,50 EUR je Antrag übersteigen, und4. die Entgelte für Telekommunikationsleistungen, wenn sie im Einzelfall 1,00 EUR überschreiten.

§ 4

§ 4Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden und anderer Stellen, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 5

§ 5Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eines öffentlichen Gegenstands oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist diese Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.