Katastrophenschutzverordnung Rheinland-Pfalz (KatS-LVO) Vom 4. September 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 04.09.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 513
Fähigkeiten für die in § 24 Abs. 5 LBKG vorgesehenen Aufgabenbereiche im ...
Anlage 1 (zu den §§ 2 und 3)Fähigkeiten für die in § 24 Abs. 5 LBKG vorgesehenen Aufgabenbereiche im Katastrophenschutz Aufgabenbereich Kurzbezeichnung Fähigkeit klein* mittel* groß* Im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit auf Ebene der Rettungsdienstbereiche Land / vom Land beauftragt Anmerkungen Führung FÜ-01 Führungsstaffel 1 2 2 Führung FÜ-02 Interdisziplinäre Führungsgruppe 1 1 1 Grundsätzlich mobil Führung FÜ-03 Interdisziplinärer Führungsstab 1 1 1 1 Führung FÜ-04 Führungsunterstützung in Stärke einer Führungsstaffel für den gesundheitlichen Bevölkerungsschutz 1 1 2 Führung FÜ-05 Rückwärtige Führungsunterstützung für den gesundheitlichen Bevölkerungsschutz 1 Führung FÜ-06 Bildgebende Fernerkundung für große Fläche 1 Brandschutz BS-01 Brandbekämpfung und Sicherstellung der schlauchgebundenen Löschwasserversorgung mit mindestens 5000 l/min 1 1 2 Brandschutz BS-02 Wassertransport im Einsatzraum > 5000 Liter Löschwasser pro Umlauf 2 2 3 Brandschutz BS-03 Wassertransport zum Einsatzraum B-Schlauch 2000 m 1 2 2 Brandschutz BS-04 Wassertransport zum Einsatzraum F-Schlauch 2000 m 3 Technische Hilfe TH-01 Rettung aus komplexen Zwangslagen, z.B. durch Sichern, Abstützen und Befreien, Hubkraft mindestens 1000 kN 1 1 2 Technische Hilfe TH-02 Sandsackfüllanlage mit Zusatzmaterial und 6000 leeren Sandsäcken 1 8 Technische Hilfe TH-03 Fünf Einheiten Stromerzeuger und TP 4 und ATP 15 sowie fünf Einheiten mit Stromerzeuger und Material Beleuchtung und Absicherung 1 8 Schutz vor CBRN-Gefahren CBRN-01 Rettung und Eindämmen nach Unfällen mit gefährlichen Stoffen 1 1 1 Kann mit Zustimmung des LfBK im Rahmen einer Zweckvereinbarung zwischen einem Landkreis und einer kreisfreien Stadt vorgehalten werden. Schutz vor CBRN-Gefahren CBRN-02 Kontinuierliche Messung von mindestens C- und RN-Gefahrstoffen an vier Stellen gleichzeitig 1 Schutz vor CBRN-Gefahren CBRN-03 Nachweis radioaktiver Kontamination bei 50 Personen pro Stunde 1 Schutz vor CBRN-Gefahren CBRN-04 Landesanalysesystem 1 Sanitätsdienst SAN-01 Behandlung von 15 Verletzten und Erkrankten verschiedener Sichtungskategorien pro Stunde (SK I x3; SK II x5; SK III x7), Vorhaltung Verbrauchsmaterial für zwei Durchläufe 1 2 3 Sanitätsdienst SAN-02 Zeitgleicher Transport von fünf Verletzten und Erkrankten verschiedener Sichtungskategorien (SK I x1; SK II x2; SK III x2) 1 2 3 Sanitätsdienst SAN-03 Vorhaltung, Zuführung und Bereitstellung von Material zur Behandlung von 50 Verletzten und Erkrankten verschiedener Sichtungskategorien (SK I x10; SK II x15; SK III x25), Vorhaltung Verbrauchsmaterial für zwei Durchläufe 4 Betreuung BT-01 150 Betroffene in der Soforthilfephase bis acht Stunden auffangen und sozial betreuen 1 1 2 Betreuung BT-02 100 Betroffene in der Übergangsphase bis 48 Stunden unterbringen 1 1 2 Betreuung BT-03 Vorhaltung, Zuführung und Bereitstellung von Material zur Unterbringung von 1000 Betroffenen in der Stabilisierungsphase sowie Versorgung mit Artikeln des persönlichen Bedarfs für fünf Tage unter Nutzung von bestehenden baulichen Strukturen 1 Wasserrettung WR-01 Rettung, Sicherung und Evakuierung von Personen und Sachgütern in Fließgewässern sowie bei Hochwasser- und Starkregenereignissen 2 Wasserrettung WR-02 Feuerwehrtaucher nach FwDV zur Rettung und Bergung in Gewässern 6 Rettung aus unwegsamem Gelände RG-01 Rettung aus Höhen und Tiefen SRHT 6 Rettung aus unwegsamem Gelände RG-02 Rettung aus Höhen und Tiefen SRHT inklusive Windenrettung Hubschrauber 2 Rettung aus unwegsamem Gelände RG-03 Ortung von vermissten oder verschütteten Personen RHOT 7 Verpflegung V-01 Bereitstellung von Verpflegung für 300 Personen und im weiteren Verlauf Versorgung mit drei Mahlzeiten täglich, davon eine Warmmahlzeit 1 1 2 Verpflegung V-02 Herstellen und Ausgabe von 1500 Heißgetränken pro Stunde und/oder von 1500 Kaltgetränken pro Stunde mit bis zu fünf Ausgabestellen, also zu 300 Portionen 1 1 2 Logistik LOG-01 Instandsetzung/-haltung für Kfz-Technik und Einsatzmittel (stationär) 1 Logistik LOG-02 Treibstoffversorgung über mobile Tankstelle im Einsatz für jeweils 1000 Liter Diesel und 300 Liter Benzin inklusive Kanister 1 1 1 Logistik LOG-03 Transport von Stückgut mit einer Ladefläche für mindestens sechs Palettenstellplätze 1 2 3 Logistik LOG-04 Transport von Schüttgut mit einem Volumen von mindestens zehn Kubikmeter 1 1 1 Logistik LOG-05 Gleichzeitiger Transport von 50 Personen 1 1 2 Psychosoziale Notfallversorgung PSNV-01 Kurzfristige und ereignisnahe Angebote der psychosozialen Akuthilfe für Betroffene und Einsatzkräfte als Krisenintervention inklusive der Vermittlung in soziale Netzwerke und/oder in mittel- und langfristige Angebote psychosozialer und psychotherapeutischer Hilfe als Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) für 50 Personen 1 1 2 Bevölkerungsinformation und Medienarbeit BM-01 Virtual Operation Support Team (VOST) 1 Bevölkerungsinformation und Medienarbeit BM-02 Ergänzung der Presse- und Medienarbeit (PuMA) bei Ereignissen mit besonderer Medienrelevanz 4 Gemeindeschlüssel Aufgabenträger Führung Brandschutz Technische Hilfe Schutz vor CBRN-Gefahren Sanitätsdienst Betreuung Wasserrettung Rettung aus unwegsamem Gelände Verpflegung Logistik Psychosoziale Notfallversorgung Bevölkerungsinformation und Medienarbeit 11100000 Koblenz groß groß groß mittel mittel mittel groß groß groß groß groß groß 13100000 Ahrweiler klein klein klein klein mittel mittel klein klein klein klein klein klein 13200000 Altenkirchen (Ww.) mittel mittel mittel klein mittel mittel klein mittel mittel mittel mittel mittel 13300000 Bad Kreuznach klein klein klein klein mittel mittel klein klein klein klein klein klein 13400000 Birkenfeld klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein 13500000 Cochem-Zell klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein 13700000 Mayen-Koblenz mittel klein klein mittel groß groß klein klein mittel mittel mittel mittel 13800000 Neuwied mittel mittel mittel mittel mittel mittel klein mittel mittel mittel mittel mittel 14000000 Rhein-Hunsrück-Kreis klein klein klein klein mittel mittel klein klein klein klein klein klein 14100000 Rhein-Lahn-Kreis klein klein klein klein mittel mittel klein klein klein klein klein klein 14300000 Westerwaldkreis klein klein klein klein mittel mittel klein klein klein klein klein klein 21100000 Trier groß groß groß mittel mittel mittel groß groß groß groß groß groß 23100000 Bernkastel-Wittlich klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein 23200000 Eifelkreis Bitburg-Prüm klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein 23300000 Vulkaneifel klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein 23500000 Trier-Saarburg klein klein klein klein mittel mittel klein klein klein klein klein klein 31100000 Frankenthal (Pfalz) mittel mittel mittel mittel klein klein mittel mittel mittel mittel mittel mittel 31200000 Kaiserslautern (Stadt) groß groß groß mittel mittel mittel groß groß groß groß groß groß 31300000 Landau in der Pfalz mittel mittel mittel mittel klein klein klein mittel mittel mittel mittel mittel 31400000 Ludwigshafen am Rhein groß groß groß groß groß groß groß groß groß groß groß groß 31500000 Mainz groß groß groß groß groß groß groß groß groß groß groß groß 31600000 Neustadt an der Weinstraße mittel mittel mittel mittel klein klein mittel mittel mittel mittel mittel mittel 31700000 Pirmasens klein mittel mittel klein klein klein klein mittel klein klein klein klein 31800000 Speyer mittel mittel mittel mittel klein klein groß mittel mittel mittel mittel mittel 31900000 Worms groß groß groß groß mittel mittel groß groß groß groß groß groß 32000000 Zweibrücken mittel mittel mittel mittel klein klein klein mittel mittel mittel mittel mittel 33100000 Alzey-Worms klein klein klein klein mittel mittel klein klein klein klein klein klein 33200000 Bad Dürkheim klein klein klein klein mittel mittel klein klein klein klein klein klein 33300000 Donnersbergkreis klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein 33400000 Germersheim mittel mittel mittel klein mittel mittel klein mittel mittel mittel mittel mittel 33500000 Kaiserslautern (Landkreis) klein mittel mittel klein mittel mittel klein mittel klein klein klein klein 33600000 Kusel klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein 33700000 Südliche Weinstraße klein klein klein klein mittel mittel klein klein klein klein klein klein 33800000 Rhein-Pfalz-Kreis mittel mittel mittel klein mittel mittel klein mittel mittel mittel mittel mittel 33900000 Mainz-Bingen mittel klein klein klein mittel mittel klein klein mittel mittel mittel mittel 34000000 Südwestpfalz klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein klein
Anforderungen an Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und ...
Anlage 2 (zu § 6)Anforderungen an Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure1. Ehrenamtliche und stellvertretende ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und KatastrophenschutzinspekteureEhrenamtliche und stellvertretende ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure haben das erfolgreiche Absolvieren folgender Ausbildungsinhalte nachzuweisen:- Verbandsführer,- Leiter einer Feuerwehr und- Einführung in die Stabsarbeit. 2. Hauptamtliche und stellvertretende hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und KatastrophenschutzinspekteureHauptamtliche und stellvertretende hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure müssen die Qualifikation des dritten oder vierten Einstiegsamts des feuerwehrtechnischen Dienstes erfüllen; § 15 Abs. 4 und 5 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung.Im Einzelfall kann eine Person auch ohne Vorliegen der beamtenrechtlichen Qualifikation nach Satz 1 bestellt werden, sofern eine Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsinhalte durch das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz erfolgt ist.3. Weitere Qualifikationen für Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure sowie deren VertretungenDarüber hinaus können hauptamtliche und ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure sowie deren Vertretungen Weiterbildungen zur Zusammenarbeit in der Gefahrenabwehr, insbesondere mit den nach § 24 Abs. 5 LBKG geforderten Fähigkeiten, absolvieren.
Aufgrund des § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, BS 213-50) und des § 31 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch § 65 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171), BS 2128-1, wird verordnet:
Regelungsbereich
§ 1 RegelungsbereichDiese Verordnung regelt in Ausgestaltung der sich aus dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben im Katastrophenschutz die landesweite Vereinheitlichung der Organisation des Katastrophenschutzes, die mindestens vorzuhaltenden Fähigkeiten, die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Übungen sowie den Einsatz der Fähigkeiten des Katastrophenschutzes.
Mehrbelastungsausgleich
§ 10 Mehrbelastungsausgleich(1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenzuweisungen in § 7 werden im Kalenderjahr 2026 insgesamt 144 000 EUR und im Kalenderjahr 2027 insgesamt 350 000 EUR bereitgestellt. Für Übungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ist ein Ausgleich in Höhe von 1 000 EUR je Übung zu gewähren und an die Kreise und kreisfreien Städte auszuzahlen. Für Vollübungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird ein Ausgleich in Höhe von 50 000 EUR je Übung gewährt und an die federführenden kommunalen Aufgabenträger nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ausgezahlt.(2) Die Mehrbelastungsausgleiche werden unmittelbar durch das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium an die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte geleistet. Der Landkreis hat den ihm für eine Übung ausgezahlten Mehrbelastungsausgleich anteilsmäßig im Verhältnis zum jeweiligen Beteiligungsumfang an die an der Übung beteiligten Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte pauschaliert auszuzahlen.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fähigkeiten des Katastrophenschutzes
§ 2 Fähigkeiten des Katastrophenschutzes(1) Die Fähigkeiten für die in § 24 Abs. 5 LBKG vorgesehenen Aufgabenbereiche sind von den Landkreisen und kreisfreien Städten vorzuhalten. Diese sind als risikobasierte Grundvorhaltungen in Anlage 1 definiert und nach den Vorgaben des Landes zu ermitteln.(2) Darüber hinaus können die Landkreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage ihrer Gefahren- und Risikoanalyse sowie der Bedarfs- und Entwicklungspläne, welche nach den Vorgaben des Landes zu erstellen sind, weitere Fähigkeiten des Katastrophenschutzes vorhalten. Vorhaltungen nach Satz 1 sind dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz mitzuteilen. Die zusätzlich vorgehaltenen Fähigkeiten müssen entsprechend den risikobasierten Grundvorhaltungen nach Absatz 1 Satz 2 strukturiert und aufgestellt werden.(3) Nach Maßgabe der Anlage 1 können die dort bestimmten Fähigkeiten durch die Landkreise und kreisfreien Städte auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit vorgehalten werden.(4) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz stellt gebietsübergreifende Fähigkeiten des Katastrophenschutzes auf Ebene der Rettungsdienstbereiche nach § 4 des Rettungsdienstgesetzes zusammen. Hierzu bedient es sich der Fähigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte sowie des Landes gemäß Anlage 1.(5) Sind an der Zusammenstellung gebietsübergreifender Fähigkeiten auf der Ebene der Rettungsdienstbereiche nach Absatz 4 mehrere Landkreise und kreisfreie Städte beteiligt, entscheiden diese einvernehmlich über die Federführung der jeweiligen Fähigkeit (federführender Aufgabenträger). Kommt das Einvernehmen nach Satz 1 nicht zustande, bestimmt das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz den federführenden Aufgabenträger. Alle übrigen Landkreise und kreisfreien Städte haben diesen bei der Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz zu unterstützen.(6) Das Land hält nach Maßgabe der Anlage 1 bestimmte Fähigkeiten vor und stellt diese den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten bei Bedarf zur Verfügung. Es betreibt zudem eigene Einrichtungen, um über die Vorhaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgehende Ausstattungen und Ausrüstungen für den Katastrophenschutz vorzuhalten.(7) Neben den vom Land vorgehaltenen Einrichtungen und zentralen Landeseinheiten des Katastrophenschutzes beauftragt das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz die Landesverbände der nach § 25 Abs. 1 LBKG genannten Hilfsorganisationen mit der Vorhaltung von Einrichtungen und zentralen Einheiten des Katastrophenschutzes auf Landesebene, sofern sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.(8) Die Alarmierung der Einrichtungen und zentralen Einheiten des Katastrophenschutzes auf Landesebene gemäß Absatz 7 erfolgt ausschließlich über das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Direkte Alarmierungen sind nur bei im Vorfeld mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz abgestimmter Alarm- und Einsatzplanung zulässig. Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz ist im Fall einer direkten Alarmierung unverzüglich zu informieren.
Personal, Technik und Ausrüstung
§ 3 Personal, Technik und AusrüstungDie nach Maßgabe der Anlage 1 vorzuhaltenden Fähigkeiten sind mit der erforderlichen personellen Stärke aufzustellen und mit der erforderlichen Technik und Ausrüstung auszustatten.
Meldewesen
§ 4 Meldewesen(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen über die Integrierten Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz nach Vorgaben des Landes über besondere Ereignisse und Gefahrenlagen in Kenntnis setzen.(2) Wenn das Land ein einheitliches System für die Stabsarbeit vorgibt, haben die Landkreise und kreisfreien Städte ausschließlich dieses für die vom Land vorgegebenen Aufgaben zu nutzen. Das Land stellt den Landkreisen und kreisfreien Städten hierzu entsprechende Zugangswege zur Verfügung.(3) Erst- und Nachalarmierungen erfolgen über das Einsatzleitsystem der Integrierten Leitstellen. Steht der unmittelbare Zugang zum Einsatzleitsystem nicht zur Verfügung, so ist eine Alarmierung fernmündlich bei der zuständigen Integrierten Leitstelle anzufordern. Andere Wege der Alarmierung sind im Falle des Satzes 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Integrierten Leitstelle oder im Falle ihrer Unerreichbarkeit zulässig.
Aus-, Fort- und Weiterbildung, Anerkennung
§ 5 Aus-, Fort- und Weiterbildung, Anerkennung(1) Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Akteurinnen und Akteure im Katastrophenschutz ergehen im Einvernehmen mit den Landesverbänden oder den Landesgeschäftsstellen der in § 25 Abs. 1 LBKG genannten Hilfsorganisationen, soweit deren Belange betroffen sind.(2) Die ergänzenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundes nach § 14 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes sind durch das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz in die Aus- und Fortbildung zu integrieren.(3) Über die Anerkennung einer Ausbildung, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland absolviert wurde, entscheidet der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz.
Anforderungen an Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und ...
§ 6 Anforderungen an Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und KatastrophenschutzinspekteureNach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bestellende ehrenamtliche und hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure sowie deren Vertretungen haben das Vorliegen der Anforderungen nach Anlage 2 nachzuweisen.
Übungen
§ 7 Übungen(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben folgende Übungen jeweils im Abstand von höchstens zwei Jahren durchzuführen:1. Übungen zur Lagebeurteilung und Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung von Alarm- und Einsatzplänen und weiteren Einsatzunterlagen,2. Alarmierungsübungen zur Überprüfung der Alarmierungspläne, Alarmierungswege und Einsatzbereitschaft,3. Marschübungen zur Erprobung der geordneten Verlegung von Einheiten, die größer als ein Zug sind oder mehr als vier Einsatzfahrzeuge umfassen,4. Stabsrahmenübungen zur Überprüfung des Zusammenwirkens innerhalb der Einsatzleitung, der operativtaktischen Komponente sowie der administrativ-organisatorischen Komponente anhand eines angenommenen Schadensereignisses und5. Vollübungen je Rettungsdienstbereich unter wechselnder Federführung durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt unter aktiver Beteiligung der übrigen Landkreise und kreisfreien Städte im Rettungsdienstbereich zur Erprobung der Alarm- und Einsatzpläne, zur Überprüfung des Leistungsvermögens der Katastrophenschutzfähigkeiten sowie des Zusammenwirkens der beteiligten Landkreise und kreisfreien Städte untereinander und mit weiteren im jeweiligen Alarm- und Einsatzplan vorgesehenen Akteurinnen und Akteuren im Katastrophenschutz.Die Pflicht zur Durchführung von Übungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt ab dem 1. Januar 2026, die Pflicht zur Durchführung von Vollübungen nach Satz 1 Nr. 5 gilt ab dem 1. Januar 2027.(2) Übungen nach Absatz 1 können miteinander kombiniert werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Teilnahme der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen anordnen, die Landkreise darüber hinaus auch die Teilnahme der im eigenen Zuständigkeitsbereich liegenden Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte; dies gilt auch für angeordnete Übungen nach Absatz 3. Die Übungstermine und -szenarien sind mit Planungsbeginn dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz mitzuteilen; dieses kann jederzeit Beobachterinnen und Beobachter zu den Übungen nach Absatz 1 entsenden. Auch die Durchführung jeder Übung ist dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz unter Nennung der wesentlichen Erkenntnisse hieraus mitzuteilen.(3) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz kann Übungen der Landkreise und kreisfreien Städte anordnen. Für Szenarien von zentraler Bedeutung kann das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz die Teilnahme der Landkreise und kreisfreien Städte an angekündigten oder nicht angekündigten Übungen des Landes anordnen.(4) Das Land trägt die Kosten der von ihm angeordneten Übungen. Dies gilt nicht, sofern die Übung angeordnet wird, weil Landkreise oder kreisfreie Städte ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen sind.(5) Die Teilnahme an Übungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland bedarf der Einwilligung des Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz.(6) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz entscheidet auf Antrag über die Anrechnung von realen Einsätzen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 durchzuführenden Übungen.
Einsatz
§ 8 Einsatz(1) Bei Auslösung des Katastrophenvoralarms sowie bei Bekanntgabe des Katastrophenfalls sollen die zur Abwendung des Katastrophenfalls oder zur Vorbereitung auf dessen Eintritt erforderlichen Fähigkeiten schnellstmöglich in Bereitschaft versetzt werden, sodass ihr Einsatz unverzüglich erfolgen kann.(2) Einsätze in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland bedürfen der Anordnung oder der Einwilligung des Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz.
Medizinische Task Force
§ 9 Medizinische Task Force(1) Die Medizinische Task Force ist nach den Vorgaben des Bundes zur Medizinischen Task Force durch das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz im Benehmen mit den Landesverbänden oder den Landesgeschäftsstellen der in § 25 Abs. 1 LBKG genannten Hilfsorganisationen dezentral aufzustellen.(2) Die Einheitsführerinnen und Einheitsführer der Medizinischen Task Force werden durch das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz auf Vorschlag und im Benehmen mit den Landesverbänden oder den Landesgeschäftsstellen der in § 25 Abs. 1 LBKG genannten Hilfsorganisationen sowie im Benehmen mit den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Städten bestellt.(3) Jede Medizinische Task Force hat mindestens acht Stunden gemeinsame Übung je Kalenderjahr zu absolvieren; dabei hat mindestens eine Teileinheit zu üben. Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz entscheidet auf Antrag über die Anrechnung von realen Einsätzen auf die nach Satz 1 durchzuführenden Übungen der Medizinischen Task Force.(4) Die Alarmierung der Medizinischen Task Force erfolgt ausschließlich über das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Es ist sicherzustellen, dass die Abmarschbereitschaft nach den Vorgaben des Bundes zur Medizinischen Task Force gewährleistet ist. Die Leitungsgruppe der Landesverbände der in § 25 Abs. 1 LBKG genannten Hilfsorganisationen unterstützt die Medizinische Task Force im rückwärtigen Bereich.(5) Die landesseitig vorgegebene Vorhaltung wird nicht durch die vom Bund für die Medizinische Task Force bereitgestellte Ausrüstung ersetzt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.