JustBeurtV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der Justiz und im Justizvollzug Vom 28. Mai 2025

Ausfertigungsdatum:
28.05.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 140
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

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Anlage 2

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Eingangsformel JustBeurtV

Aufgrund des § 25 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für sämtliche im Geschäftsbereich des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriums beschäftigten Beamtinnen und Beamten des Justiz- und Justizvollzugsdienstes mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

§ 10

Verfahren

§ 10 Verfahren(1) Vor Eröffnung der Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten rechtzeitig ein Entwurf der Beurteilung zur Kenntnis zu bringen.(2) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in vollem Wortlaut zu eröffnen und soll mit ihr oder ihm besprochen werden. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.(3) Die dienstliche Beurteilung ist der personalbewirtschaftenden Behörde auf dem Dienstweg vorzulegen. Sofern die dienstliche Beurteilung durch höhere Dienstvorgesetzte ergänzt oder geändert wird (§ 6 Abs. 3), erfolgt durch diese eine erneute Eröffnung und Besprechung gemäß den Absätzen 1 und 2. Die abweichende Beurteilung ist in diesem Fall der vorlegenden Behörde zu übersenden.(4) Bei Eröffnung der Beurteilung ist die Beamtin oder der Beamte auf das Recht hinzuweisen, ein Mitglied des Personalrats an der Besprechung nach Absatz 2 zu beteiligen und zu verlangen, dass dienstliche Beurteilungen der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen sind.(5) Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte haben Gelegenheit, vor Erstellung der Beurteilung mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler über Art und Umfang der Behinderung und deren Auswirkungen auf Leistung und Einsatzmöglichkeiten zu sprechen. Auf Wunsch der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten ist zu diesem Gespräch sowie zu der Besprechung nach Absatz 2 die zuständige Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen und sind dieser dienstliche Beurteilungen zur Kenntnis zu bringen.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten folgende Verwaltungsvorschriften außer Kraft:1. „Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der Justiz und im Justizvollzug“ vom 2. Juni 2016 (JBl. S. 71; 2021 S. 111), und2. „Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamtes im Justizvollzug“ vom 15. März 2017 (JBl. S. 85; 2022 S. 122), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juli 2023 (JBl. S. 69).

§ 2

Beurteilungsarten

§ 2 BeurteilungsartenDienstliche Beurteilungen erfolgen in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilung), nach Maßgabe des § 4 aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung) und zur Beurteilung von Beamtinnen und Beamten auf Probe (Probezeitbeurteilung).

§ 3

Regelbeurteilung

§ 3 Regelbeurteilung(1) Beamtinnen und Beamte bis Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage sind alle zwei Jahre dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Ausgenommen hiervon sind Beamtinnen und Beamte, die im Spitzenamt die Besoldungsgruppe A 6, A 9 oder A 13 jeweils mit Amtszulage erreicht haben und nicht die Zugangsvoraussetzungen für ein höheres Einstiegsamt erfüllen oder die vor dem nächsten Beförderungstermin in den Ruhestand treten.(2) Regelbeurteilungen erstrecken sich auf den gesamten Zeitraum eines Regelbeurteilungsintervalls; dies gilt auch dann, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlass erfolgt ist oder während dieses Zeitraums eine Beförderung stattgefunden hat.(3) Regelbeurteilungsstichtag ist der 1. Juli eines Beurteilungsjahres. Die Regelbeurteilungen nach dieser Verordnung erfolgen für die Beamtinnen und Beamten des ersten und zweiten Einstiegsamts erstmals zum 1. Juli 2025, für die Beamtinnen und Beamten des dritten und vierten Einstiegsamts erstmals zum 1. Juli 2026.(4) Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich, innerhalb welcher Frist die Regelbeurteilungen vorzulegen sind. Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium bestimmt die Vorlagefrist für die Beamtinnen und Beamten der Justizvollzugseinrichtungen.(5) Ist eine termingerechte Regelbeurteilung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder liegt ein wichtiger Grund für die Zurückstellung vor, so ist die Beurteilung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.(6) Liegt zum Regelbeurteilungsstichtag die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder die Beförderung in ein höheres Statusamt weniger als sechs Monate zurück, ist die Regelbeurteilung zurückzustellen, bis seit der Ernennung oder Beförderung sechs Monate Dienst verrichtet ist.(7) Eine Regelbeurteilung ist, insbesondere im Falle einer Elternzeit ohne Dienstbezüge, einer Beurlaubung, eines Beschäftigungsverbots nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder einer Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit, nur zu erstellen, wenn im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate Dienst verrichtet wurde; Zeiträume während eines Beamtenverhältnisses auf Probe bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Regelbeurteilung kann für einen angemessenen Beobachtungszeitraum zurückgestellt werden, längstens jedoch für sechs Monate.(8) Während der Probezeit und über die Tätigkeit in der Probezeit wird keine Regelbeurteilung erstellt.

§ 4

Anlassbeurteilung

§ 4 Anlassbeurteilung(1) In folgenden Fällen sind unabhängig von Dienststellung und Lebensalter Anlassbeurteilungen abzugeben:1. bei Bewerbungen um ein funktionsgebundenes Beförderungsamt, um die Zulassung zur Aus- oder Fortbildungsqualifizierung oder um die Zulassung zur Ausbildung für den Amtsanwalts- oder Gerichtsvollzieherdienst, sofern die letzte Beurteilung keine Eignungsprognose im Sinne des § 7 Abs. 6 für das angestrebte Amt, für die Aus- oder Fortbildungsqualifizierung oder für die Ausbildung enthält,2. bei einer mindestens einjährigen Elternzeit unter Hinzurechnung der Schutzfristen vor und nach der Entbindung, einer Beurlaubung von mindestens einem Jahr oder einer vollständigen Freistellung für eine Personalratstätigkeit, als Vertrauensperson für die Belange schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, es sei denn, die letzte dienstliche Beurteilung wurde für einen Beurteilungszeitraum erstellt, dessen Ende nicht länger als sechs Monate zurückliegt, und3. auf Anforderung der personalbewirtschaftenden Behörde.(2) Der der Beurteilung zugrunde zu legende Zeitraum beginnt mit dem Ende des zurückliegenden Beurteilungszeitraums und endet mit der Entstehung des jeweiligen Beurteilungsanlasses im Sinne des Absatzes 1; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die ausschreibende Stelle das Ende des Beurteilungszeitraums einheitlich festlegen.

§ 5

Bezugnahme

§ 5 Bezugnahme(1) Soweit eine frühere, nicht in einer Bezugnahme bestehende Beurteilung nach dieser Verordnung noch zutrifft, darf in den darauffolgenden Beurteilungen grundsätzlich auf sie Bezug genommen werden. Die Bezugnahmemöglichkeit besteht für höchstens drei aufeinanderfolgende Regelbeurteilungszeiträume. Sofern die Beamtin oder der Beamte zum letzten Regelbeurteilungsstichtag nicht nach § 3 beurteilt wurde, besteht die Bezugnahmemöglichkeit für eine höchstens zwei Jahre zurückliegende Beurteilung.(2) Enthält die in Bezug genommene dienstliche Beurteilung keine Eignungsprognose, ist eine solche aber gemäß § 7 Abs. 6 erforderlich, ist die Bezugnahme durch eine entsprechende Eignungsprognose zu ergänzen.(3) Eine Bezugnahme auf eine Anlassbeurteilung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn diese Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um ein statusrechtlich vergleichbares funktionsgebundenes Beförderungsamt erstellt worden ist.

§ 6

Zuständigkeit

§ 6 Zuständigkeit(1) Die Erteilung der Beurteilung ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Bei der Beurteilung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern ist deshalb § 9 des Rechtspflegergesetzes zu beachten.(2) Dienstliche Beurteilungen sind durch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten abzugeben. Gibt es, insbesondere im Falle einer Abordnung, mehrere unmittelbare Dienstvorgesetzte, ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der abgebenden Dienststelle für die Beurteilung zuständig.(3) Dienstliche Beurteilungen können durch höhere Dienstvorgesetzte ergänzt, geändert oder aufgehoben werden. Sie sind aufzuheben, wenn sie unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung erstellt worden sind; ihre Verwertung ist unzulässig. Zuvor sind die unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu hören. Für die Eröffnung einer durch höhere Dienstvorgesetzte ergänzten oder geänderten dienstlichen Beurteilung gilt § 10 entsprechend. Im Falle einer Aufhebung durch höhere Dienstvorgesetzte hat die oder der jeweilige unmittelbare Dienstvorgesetzte die dienstliche Beurteilung unter Beachtung des Aufhebungsgrundes erneut zu erstellen. Der für die Beurteilung maßgebliche Zeitraum bleibt unverändert.(4) Im Justizvollzug tritt an die Stelle der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Behördenleitung der aktuellen Beschäftigungsbehörde, bei zu beurteilenden Behördenleitungen das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium.

§ 7

Inhalt der Beurteilung

§ 7 Inhalt der Beurteilung(1) In der Beurteilung ist die Verwendung der Beamtin oder des Beamten während des Beurteilungszeitraums darzustellen.(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind anhand der Beurteilungsmerkmale in den Beurteilungsbögen nach Anlagen 1 und 2 zu würdigen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beruhenden Gesamturteil ab.(3) Die einzelnen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale sind nach folgenden Ausprägungsgraden zu bewerten:1. in der Vergleichsgruppe besonders herausragend,2. im Spitzenbereich der Vergleichsgruppe,3. deutlich über dem Leistungsstand der Vergleichsgruppe,4. über dem Leistungsstand der Vergleichsgruppe,5. entspricht in jeder Hinsicht dem Leistungsstand der Vergleichsgruppe,6. entspricht im Allgemeinen dem Leistungsstand der Vergleichsgruppe,7. entspricht dem Leistungsstand der Vergleichsgruppe schon in vielen Fällen,8. entspricht nur im Ansatz dem Leistungsstand der Vergleichsgruppe und9. entspricht nicht dem Leistungsstand der Vergleichsgruppe.(4) Das Gesamturteil der auf Lebenszeit ernannten Beamtinnen und Beamten ist nach Maßgabe der folgenden Notenstufen zu erstellen:1. 18, 17, 16 Punkte:Die oder der Beurteilte übertrifft die Anforderungen in ganz besonderem Maße und zeigt stets besonders herausragende Leistungen.2. 15, 14, 13 Punkte:Die oder der Beurteilte übertrifft die Anforderungen erheblich und zeigt stets besondere Leistungen.3. 12, 11, 10 Punkte:Die oder der Beurteilte übertrifft die Anforderungen und zeichnet sich immer wieder durch besondere Leistungen aus.4. 9, 8, 7 Punkte:Die oder der Beurteilte entspricht den Anforderungen stets voll und ganz und erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen.5. 6, 5, 4 Punkte:Die oder der Beurteilte entspricht den Anforderungen voll und ganz und erbringt in der Regel anforderungsgerechte Leistungen.6. 3, 2, 1 Punkt(e):Die oder der Beurteilte erfüllt die Anforderungen schon in vielen Fällen. Eignung und Leistung entsprechen zwar nicht uneingeschränkt den Anforderungen, aber das Potential und die Bereitschaft, die Leistungsschwächen zu beheben, sind vorhanden.7. 0 Punkte:Die oder der Beurteilte erfüllt die Anforderungen in der Regel nicht.Weitere Differenzierungen sind nicht zulässig. Der Punktzahl ist das jeweilige Statusamt voranzustellen; der nach Absatz 5 ermittelte Vomhundertsatz ist anzugeben.(5) Das Gesamturteil erfolgt unter Würdigung aller Einzelbewertungen. Zur Ermittlung des Gesamturteils im Sinne des Absatzes 4 ist jeder Einzelbewertung ein Punktwert von null („entspricht nicht dem Leistungsstand der Vergleichsgruppe“) bis acht („in der Vergleichsgruppe besonders herausragend“) zuzuweisen und die Summe der Punktwerte ins Verhältnis zum Maximalpunktwert zu setzen. Aus dem sich so ergebenden Vomhundertsatz wird die Notenstufe wie folgt gebildet: 1. 100,0 bis 97,6 v.H. = 18 Punkte, 2. 97,5 bis 95,0 v.H. = 17 Punkte, 3. 94,9 bis 92,6 v.H. = 16 Punkte, 4. 92,5 bis 90,0 v.H. = 15 Punkte, 5. 89,9 bis 86,0 v.H. = 14 Punkte, 6. 85,9 bis 82,0 v.H. = 13 Punkte, 7. 81,9 bis 78,0 v.H. = 12 Punkte, 8. 77,9 bis 74,0 v.H. = 11 Punkte, 9. 73,9 bis 70,0 v.H. = 10 Punkte, 10. 69,9 bis 60,0 v.H. = 9 Punkte, 11. 59,9 bis 50,0 v.H. = 8 Punkte, 12. 49,9 bis 40,0 v.H. = 7 Punkte, 13. 39,9 bis 31,0 v.H. = 6 Punkte, 14. 30,9 bis 23,0 v.H. = 5 Punkte, 15. 22,9 bis 15,0 v.H. = 4 Punkte, 16. 14,9 bis 10,0 v.H. = 3 Punkte, 17. 9,9 bis 6,0 v.H. = 2 Punkte, 18. 5,9 bis 3,0 v.H. = 1 Punkt und 19. 2,9 bis 0 v.H. = 0 Punkte.Von der rechnerischen Ermittlung der Notenstufe kann in besonders zu begründenden Einzelfällen abgewichen werden. In diesen Fällen ist das Gesamturteil schriftlich zu begründen.(6) Bei Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist die Eignung für das angestrebte Amt, für die Aus- oder Fortbildungsqualifizierung oder für die Ausbildung wie folgt zu bewerten (Eignungsprognose):1. besonders gut geeignet,2. gut geeignet,3. geeignet,4. noch nicht geeignet oder5. nicht geeignet.Eine Binnendifferenzierung ist nicht zulässig. Die Eignungsprognose ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen zu begründen.

§ 8

Beurteilungsmaßstab

§ 8 Beurteilungsmaßstab(1) Maßstab für die dienstliche Beurteilung sind die Erwartungen, die in jeder Hinsicht dem Leistungsstand der jeweiligen Vergleichsgruppe entsprechen (8 Punkte); der Leistungsstand der jeweiligen Behörde bleibt dabei außer Betracht. Nach einer Beförderung treten zu beurteilende Beamtinnen und Beamte in eine neue Vergleichsgruppe ein, für die ein höherer Anforderungsmaßstab gilt. Der Anlass der Beurteilung ist für den anzulegenden Beurteilungsmaßstab ohne Bedeutung.(2) Teilzeitbeschäftigung, Elternzeit, Fehlzeiten aufgrund Beschäftigungsverbots nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, Beurlaubung oder Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken. Insbesondere ist bei einer Teilzeitbeschäftigung die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zum Arbeitskraftanteil zu bewerten. Zeiten, in denen aus diesen Gründen keine einer Beurteilung zugängliche dienstliche Leistung erbracht wird, dürfen nicht zulasten der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt werden.(3) Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung darf nicht zum Nachteil angerechnet werden und das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. An die Qualität des Arbeitsergebnisses sind dagegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.

§ 9

Probezeitbeurteilung

§ 9 Probezeitbeurteilung(1) Beamtinnen und Beamte auf Probe sollen zum Ablauf des zwölften Monats nach der Ernennung, unmittelbar vor Ablauf der Probezeit sowie auf Anforderung der personalbewirtschaftenden Behörde beurteilt werden.(2) Ist eine termingerechte Probezeitbeurteilung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder liegt ein wichtiger Grund für die Zurückstellung, insbesondere bei Elternzeit ohne Dienstbezüge, Beurlaubung, Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit oder Fehlzeiten aufgrund Beschäftigungsverbots nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, vor, so ist die Beurteilung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.(3) Ergeben sich während der Probezeit Zweifel hinsichtlich der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung, die eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen können, ist ungeachtet der Regelung in den Absätzen 1 und 2 unverzüglich eine Beurteilung abzugeben.(4) Die Probezeitbeurteilung schließt mit einem auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beruhenden Gesamturteil als1. besonders gut geeignet,2. gut geeignet,3. geeignet,4. noch nicht geeignet oder5. nicht geeignetab. Binnendifferenzierungen sind nicht zulässig. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.(5) Für das Gesamturteil findet § 7 Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass aus dem sich so ergebenden Vomhundertsatz das Gesamturteil wie folgt gebildet wird: 1. 100,0 bis 88,0 v.H. = besonders gut geeignet, 2. 87,9 bis 61,0 v.H. = gut geeignet, 3. 60,9 bis 40,0 v.H. = geeignet, 4. 39,9 bis 15,0 v.H. = noch nicht geeignet und 5. 14,9 bis 0,0 v.H. = nicht geeignet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.