Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz, - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Vom 14. September 2023*)
- Ausfertigungsdatum:
- 14.09.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 370, 371
Artikel 1 GeltungsbereichDieser Vertrag gilt für- den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz,und seinen Mitgliedsgemeinden:- die Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach,- die Jüdische Kultusgemeinde Koblenz,- die Jüdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz,- die Jüdische Kultusgemeinde Trier.
Artikel 10 VermögensschutzDie Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die Belange der Vertragspartnerin Rücksicht nehmen. Beabsichtigt die Vertragspartnerin in den Fällen der Enteignung oder der Veräußerung eigener Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihr Hilfe leisten und bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
Artikel 11 Landesleistung(1) Das Land beteiligt sich an den laufenden Ausgaben der Vertragspartnerin für religiöse, soziale, kulturelle Bedürfnisse und für die Gemeindeverwaltung sowie an den Verwaltungskosten des Landesverbandes mit jährlich 774.730,00 EUR, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2023 (Landesleistung). Die Verwendung der Landesleistung ist ausschließlich für die genannten Zwecke bestimmt; sie darf nicht für die Unterhaltung, Instandsetzung oder Renovierung der Synagogen und jüdischen Gemeindezentren eingesetzt werden.(2) Die Landesleistung wird zu dem Zeitpunkt und in dem Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten des vierten Einstiegsamtes verändert. Es ist das Mittel zwischen Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 für eine Beamtin oder einen Beamten mit Anspruch auf den personenstandsabhängigen und den kinderbezogenen Familienzuschlag für zwei Kinder zugrunde zu legen.(3) Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Vertragspartnerin gezahlt. Die Zahlung erfolgt auf ein von der Vertragspartnerin benanntes Konto.(4) Die Landesleistung wird durch den Landesverband verteilt. Die Verteilung der Landesleistung zwischen dem Landesverband und den Jüdischen Kultusgemeinden erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen Beschlusses der Delegiertenversammlung. Alle Mitgliedsgemeinden des Landesverbandes sind angemessen an der Landesleistung zu beteiligen. Der Landesverband ist verpflichtet, den Beschluss der Delegiertenversammlung dem Land bis zum 1. April jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr schriftlich mitzuteilen.(5) Die Vertragspartnerin trägt dem Land gegenüber die Verantwortung für eine zweckentsprechende Verwendung der in diesem Vertrag vereinbarten Landesleistung. Die zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung ist durch die Prüfung der Jahresrechnung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.(6) Die Vertragspartnerin wird über die gemäß Absatz 1 gewährte Landesleistung hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an das Land herantragen. Aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlage mögliche oder bestehende Leistungen an die Vertragspartnerin bleiben durch diesen Vertrag unberührt, insbesondere Zuschüsse für denkmalpflegerische Maßnahmen und den Bau von Synagogen, Zuschüsse zur Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern sowie die Vergütung des an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz erteilten jüdischen Religionsunterrichts.
Artikel 12 KultussteuerrechtDie Vertragspartnerin ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kultussteuer und Gemeindegeld zu erheben und dafür eigene Vorschriften zu erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Land. Sie kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden.
Artikel 13 Zusammenwirken(1) Das Land und die Vertragspartnerin werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.(2) Bei Gesetzesvorhaben und Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der Vertragspartnerin unmittelbar betreffen, wird das Land die Vertragspartnerin angemessen beteiligen.(3) Das Land und die Vertragspartnerin werden etwaige in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten auf freundschaftliche Weise beseitigen.(4) Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2028. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.(5) Scheidet eine Jüdische Kultusgemeinde aus dem Landesverband aus, so hat das Land das Recht, die Landesleistung gemäß Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 anteilig zu kürzen. Die betreffende Jüdische Kultusgemeinde verliert mit ihrem Ausscheiden aus dem Landesverband alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.(6) Die Vertragschließenden sind sich bewusst, dass dieser Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird.(7) Sollte das Land in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 14 SchlussbestimmungenDieser Vertrag tritt am Ende des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Vertragspartnerin die Erklärung des Landes zugegangen ist, dass der Landtag Rheinland-Pfalz dem Vertrag zugestimmt hat.Gleichzeitig tritt der Vertrag vom 26. April 2012 (GVBl. 2012 S. 158-160) außer Kraft.
Artikel 2 Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht(1) Das Land gewährt den gesetzlichen Schutz zur Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben.(2) Die Vertragspartnerin ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken der geltenden Gesetze.
Artikel 3 Jüdische Feiertage(1) Folgende jüdische Feiertage sind kirchliche Feiertage im Sinne des § 9 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225, BS 113-10) in der jeweils geltenden Fassung:1. Rosch Haschana (Neujahrsfest), zwei Tage am 1. und 2. Tischri, beginnend am Vorabend um 16:00 Uhr,2. Jom Kippur (Versöhnungstag), ein Tag am 10. Tischri, beginnend am Vorabend um 16:00 Uhr,3. Sukkot (Laubhüttenfest), zwei Tage am 15. und 16. Tischri, beginnend am Vorabend um 17:00 Uhr,4. Schemini Azeret (Schlussfest), ein Tag am 22. Tischri, beginnend am Vorabend um 17:00 Uhr,5. Simchat Torah (Fest der Gesetzesfreude), ein Tag am 23. Tischri, beginnend am Vorabend um 17:00 Uhr,6. Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten), zwei Tage am 15. und 16. Nissan, beginnend am Vorabend um 16:00 Uhr, zwei Tage am 21. und 22. Nissan, beginnend am Vorabend um 16:00 Uhr,7. Schawuot (Wochenfest), zwei Tage am 6. und 7. Siwan, beginnend am Vorabend um 17:00 Uhr.(2) Maßgeblich für die Daten der Feiertage nach Absatz 1 sind jeweils die Daten im Gregorianischen Kalender, die den hebräischen entsprechen.(3) Die Freistellung von Beamtinnen und Beamten, Beschäftigten und Auszubildenden des Landes, die persönlich Mitglieder der Vertragspartnerin sind, an den jüdischen Feiertagen richtet sich nach einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Freistellungsregelungen.(4) Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern an den jüdischen Feiertagen richtet sich nach den einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen.
Artikel 4 Kindertagesstätten und Schulen in jüdischer Trägerschaft(1) Die Vertragspartnerin hat das Recht, Kindertageseinrichtungen sowie Ersatz- und Ergänzungsschulen zu errichten und zu betreiben.(2) Landeszuschüsse für die Kindertageseinrichtungen richten sich nach dem Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213) in der jeweils geltenden Fassung. Landeszuschüsse für die Schulen richten sich nach dem Privatschulgesetz in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372, BS 223-7) zuletzt geändert vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212) in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 5 Jüdischer Religionsunterricht(1) Der jüdische Religionsunterricht ist gemäß Artikel 34 der Verfassung für Rheinland-Pfalz an allen Schulen ordentliches Lehrfach. Die Erteilung des Religionsunterrichts erfolgt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den jüdischen Lehren und den Grundsätzen des Landesverbandes.(2) Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird staatlicherseits erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts an den Schulen in Rheinland-Pfalz werden nur die Lehrkräfte zugelassen, deren Bevollmächtigung durch den Landesverband nachgewiesen wird.(3) Der Religionsunterricht kann in Räumen abgehalten werden, die der Vertragspartnerin zur Verfügung gestellt werden, sofern sie für Unterrichtszwecke geeignet sind.
Artikel 6 Jüdisch-theologische HochschulausbildungDie Vertragspartnerin hat das Recht, Hochschulen zur jüdisch-theologischen Ausbildung zu errichten und zu betreiben. Diese sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen; Teil 9 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2021 (GVBl. S. 453), BS 223-41 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Artikel 7 Rundfunk(1) Das Land wirkt darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der Vertragspartnerin angemessene Sendezeiten für die Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen.(2) Das Land wirkt darauf hin, dass die Vertragspartnerin in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und in der Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation angemessen vertreten ist.
Artikel 8 Jüdische Friedhöfe(1) Das Land gewährt jüdischen Friedhöfen im Rahmen der geltenden Gesetze im gleichen Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden. Die Vertragspartnerin ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern. Die Gräber auf jüdischen Friedhöfen sind solche der Ewigkeit.(2) Das Land bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten beziehungsweise geschlossenen jüdischen Friedhöfe. Das Land trägt weiterhin die im Rahmen des Abkommens zwischen dem Bund und den Ländern vom 21. Juni 1957 vereinbarten anteiligen Kosten für die Pflege und Erhaltung der geschlossenen jüdischen Friedhöfe.
Artikel 9 Denkmalpflege(1) Soweit jüdische Denkmäler im Eigentum der Vertragspartnerin oder unter ihrer Verwaltung stehen, tragen die Vertragspartnerin und das Land gemeinsam Verantwortung für deren Schutz und den Erhalt.(2) Die Vertragspartnerin stellt sicher, dass die jüdischen Denkmäler, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Verwaltung stehen, erhalten bleiben und nach Möglichkeit der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.(3) Die Denkmalschutzbehörden haben bei jüdischen Denkmälern, die kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die religiösen Belange der Vertragspartnerin vorrangig zu berücksichtigen. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit der Vertragspartnerin ins Benehmen.
PräambelIm Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung vor seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere aus dem Geschehen der Jahre 1933 bis 1945, und der gemeinsamen Pflicht und Mitverantwortung, antisemitischen Tendenzen entgegenzutreten, da die Entwicklung dies mehr denn je erfordert, ist es ein Anliegen des Landes, die Jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die ihnen nach der Tradition des Judentums obliegen.In Anbetracht dessen und geleitet von dem Wunsch und der historischen Pflicht, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Jüdischen Kultusgemeinden zu fördern und zu festigen, deren jüdisches Gemeindeleben in seinen religiös-kulturellen Belangen zu unterstützen und zur Erhaltung, zum Schutz und zur Sicherheit der jüdischen Einrichtungen sowie zur Pflege und Entwicklung des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beizutragen,schließt das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerpräsidentin,- nachfolgend Land -mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz K. d. ö. R, vertreten durch die satzungsgemäßen Vertreter,- nachfolgend Vertragspartnerin -- gemeinsam Vertragsparteien -folgenden Vertrag:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.