Landesgesetz zu den Verträgen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz sowie dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz und der Jüdischen Kultusgemeinde Mainz-Rheinhessen Vom 22. November 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 22.11.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 370
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 14. September 2023 in Mainz unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (Anlage 1) sowie dem am 14. September 2023 in Mainz unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Jüdischen Kultusgemeinde Mainz-Rheinhessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (Anlage 2) wird zugestimmt. Die beiden Verträge werden nachstehend in den Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.
§ 2Jede Jüdische Gemeinde in Rheinland-Pfalz, welche die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt, hat einen Anspruch auf Abschluss eines vergleichbaren Vertrags mit dem Land.
§ 3(1) Beamtinnen und Beamte, Beschäftigte und Auszubildende des Landes jüdischen Glaubens mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, die nicht Mitglied einer dem vertragschließenden Landesverband angehörenden Jüdischen Gemeinde oder der vertragschließenden Jüdischen Kultusgemeinde Mainz-Rheinhessen sind, haben das Recht, sich auf die in Anlage 1 Artikel 3 Abs. 3 und Anlage 2 Artikel 2 Abs. 3 vereinbarte Freistellungsregelung zu berufen.(2) Schülerinnen und Schüler jüdischen Glaubens mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, die nicht Mitglied einer dem vertragschließenden Landesverband angehörenden Jüdischen Gemeinde oder der vertragschließenden Jüdischen Kultusgemeinde Mainz-Rheinhessen sind, haben das Recht, sich auf die in Anlage 1 Artikel 3 Abs. 4 und Anlage 2 Artikel 2 Abs. 4 vereinbarte Beurlaubungsregelung zu berufen.(3) Für Jüdische Gemeinden in Rheinland-Pfalz, die weder einem jüdischen Verband angehören noch mit dem Land in einem Vertragsverhältnis stehen, gelten Anlage 1 Artikel 8 bis 10 und Anlage 2 Artikel 6 bis 8 gleichermaßen.
§ 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.(2) Mit dem Außerkrafttreten des Vertrags vom 26. April 2012 (GVBl. S. 157) gemäß Anlage 1 Artikel 14 Satz 2 und Anlage 2 Artikel 12 Satz 2 tritt das Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 157, BS Anhang I 153) außer Kraft.(3) Der Tag, an dem1. der Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz (Anlage 1) nach seinem Artikel 14 Satz 1 in Kraft tritt,2. der Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Jüdischen Kultusgemeinde Mainz-Rheinhessen (Anlage 2) nach seinem Artikel 12 Satz 1 in Kraft tritt und3. das Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 157, BS Anhang I 153) nach Absatz 2 außer Kraft tritt,wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.