UMG · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universitätsmedizingesetz - UMG -) Vom 10. September 2008

Ausfertigungsdatum:
10.09.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 205
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Rechtsaufsicht

§ 5 RechtsaufsichtDie Universitätsmedizin steht unter der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Die §§ 105 und 106 Abs. 1, 2 und 4 HochSchG geltend entsprechend.

§ 1

Rechtsform, Investitionen, Gewährträgerhaftung

§ 1 Rechtsform, Investitionen, Gewährträgerhaftung(1) Die „Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz“ (Universitätsmedizin) mit Sitz in Mainz ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.(2) Die Planung und Durchführung von Investitionen obliegt der Universitätsmedizin.(3) Für die Verbindlichkeiten der Universitätsmedizin haftet neben deren Vermögen das Land als Träger unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Universitätsmedizin nicht zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

§ 10

Aufgaben des Aufsichtsrats

§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrats(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands, berät ihn und entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist, in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Universitätsmedizin, insbesondere:1. in folgenden allgemeinen Angelegenheiten:a) Satzung,b) Entscheidung über Grundsätze der mit der Universität abzuschließenden Vereinbarung nach § 22 undc) Strukturentwicklung der Universitätsmedizin als Krankenhaus, insbesondere die Errichtung, Änderung und Auflösung von Kliniken, Instituten, sonstigen eigenständigen Einrichtungen und Departments, im Benehmen mit dem Fachbereichsrat und dem Klinik- und Pflegeausschuss, 2. in folgenden Angelegenheiten des Vorstands:a) Bestellung der Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des § 12,b) Abberufung der Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des § 12,c) Entsendung von sechs Mitgliedern des Aufsichtsrats in die Findungskommission nach § 12 Abs. 4 Satz 2, wobei zu gleichen Anteilen Frauen und Männer zu entsenden sind; eine Abweichung von der paritätischen Besetzung ist nur aus zwingenden Gründen möglich; im Übrigen ist der Aufsichtsrat bei der Auswahl der zu entsendenden Mitglieder frei,d) Zuweisung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes im Vorstand jeweils an ein hauptberufliches Vorstandsmitglied sowie Entziehung dieser Funktionen,e) Geschäftsverteilung und Ressortzuweisungen der Vorstandsmitglieder nach Maßgabe der Satzung sowie Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des § 12 undf) Beschlussfassung über die Vergütung der Vorstandsmitglieder, 3. in folgenden wirtschaftlichen Angelegenheiten:a) Wirtschaftspläne; bei wesentlichen, unterjährigen Abweichungen vom Wirtschaftsplan soll ein Nachtragswirtschaftsplan erstellt werden,b) Vorschlag für die Beschlussfassung der Trägerversammlung zur Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,c) Vorschlag für die Beschlussfassung der Trägerversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresergebnisses jeweils auf Vorschlag des Vorstands,d) Entlastung des Vorstands,e) Beschlussfassung über die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen,f) Zustimmung zur Nutzungsentgeltregelung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Universitätsmedizin aus Anlass von Nebentätigkeiten undg) ab einer von ihm festzulegenden Wertgrenze beiaa) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Umsetzung von baulichen Maßnahmen,bb) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer von ihm zu bestimmenden Zeitdauer,cc) Aufnahme von Krediten sowie Gewährung von Darlehen unddd) Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten.Die Rechtsgeschäfte nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. g bedürfen der Einwilligung des Landtags, sofern ihr Wert im Einzelfall 10 Mio. EUR übersteigt. Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.(2) Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei seinen Entscheidungen die Belange von Krankenversorgung, Forschung und Lehre. Er kann die Geschäftsunterlagen der Universitätsmedizin einsehen und prüfen; er kann damit auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.(3) Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

§ 11

Beschlussfassung des Aufsichtsrats, Geschäftsordnung

§ 11 Beschlussfassung des Aufsichtsrats, Geschäftsordnung(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und wenn mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend ist. Die Aufsichtsratsmitglieder können im Falle ihrer Verhinderung nach Maßgabe der Satzung ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf andere Aufsichtsratsmitglieder übertragen oder durch schriftliche Stimmabgaben an Beschlussfassungen teilnehmen; für die Feststellung der Beschlussfähigkeit gelten diese Aufsichtsratsmitglieder als anwesend. Die Zahl der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit in einer weiteren Sitzung erneut verhandelt wird; in der Einladung zu dieser Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Satzung kann vorsehen, dass Aufsichtsratsmitglieder an den Sitzungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats auch ohne physische Präsenz teilnehmen können, und regelt hierzu das Nähere.(2) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder, soweit durch dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Aufsichtsratsmitglieds. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.(3) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12

Zusammensetzung des Vorstands

§ 12 Zusammensetzung des Vorstands(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen, wovon eine Person der Wissenschaftliche Vorstand ist. Die Zuständigkeitsbereiche für Angelegenheiten von Forschung und Lehre (Wissenschaftlicher Vorstand), kaufmännische Angelegenheiten und Angelegenheiten der Krankenversorgung müssen durch verschiedene Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden.(2) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich hauptberuflich tätig. Der Vorsitz im Vorstand kann nur von einem hauptberuflichen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Für die Tätigkeit im Vorstand kann auch bei nebenberuflicher Ausübung eine Vergütung gewährt werden.(3) Die Bestellung oder Wahl der Vorstandsmitglieder ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; die erneute Bestellung oder Wiederwahl ist zulässig.(4) Der Wissenschaftliche Vorstand muss über die zur wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Universitätsmedizin notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Der Wissenschaftliche Vorstand wird auf Vorschlag der Findungskommission gewählt, in die der Fachbereichsrat und der Aufsichtsrat jeweils sechs ihrer Mitglieder entsenden. Die Findungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Mitgliederzahl. Die Wahl erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung des Fachbereichsrats und des Aufsichtsrats mit jeweils der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats und der Mitglieder des Aufsichtsrats. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit jeweils nicht mit. Das Nähere regelt die Satzung.(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds beschließt der Aufsichtsrat mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss erfolgt im Fall des Wissenschaftlichen Vorstands im Benehmen mit dem Fachbereichsrat oder aufgrund einer Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands durch den Fachbereichsrat, die eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen und das Benehmen mit dem Aufsichtsrat voraussetzt. Das Nähere regelt die Satzung.(6) Zur Unterstützung des Wissenschaftlichen Vorstands in Angelegenheiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 8 und 12 HochSchG sind zwei Prodekaninnen oder Prodekane vom Fachbereichsrat nach § 88 Abs. 1 Satz 3 HochSchG zu wählen, von denen eine Person auf Vorschlag des Fachbereichsrats vom Aufsichtsrat zum stellvertretenden Wissenschaftlichen Vorstand zu bestellen ist. Für die übrigen Vorstandsmitglieder werden die stellvertretenden Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Vorstands bestellt. Die Verantwortung als Vorstandsmitglied bleibt hiervon unberührt.(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

§ 13

Aufgaben des Vorstands

§ 13 Aufgaben des Vorstands(1) Der Vorstand leitet die Universitätsmedizin und führt die Geschäfte selbstständig insbesondere unter Beachtung der allgemeinen Zielsetzungen nach § 2, der Vereinbarung nach § 22 sowie der Beschlüsse des Fachbereichsrats und des Aufsichtsrats.(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Universitätsmedizin einschließlich der strukturellen Weiterentwicklung zuständig, die nicht einem anderen Organ nach diesem Gesetz zugewiesen sind.(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für ihre Umsetzung. Er berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig und unterrichtet ihn über wichtige Angelegenheiten und Vorkommnisse unverzüglich.(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.(5) Die Universitätsmedizin veröffentlicht jährlich an geeigneter Stelle die für die Tätigkeit im Haushaltsjahr gewährten Vergütungen jedes einzelnen Vorstandsmitglieds.(6) Der Vorstand bestellt die Leitungen der Departments, Kliniken, Institute und sonstigen eigenständigen Einrichtungen. Die Leitungen von Kliniken, Instituten und sonstigen eigenständigen Einrichtungen werden im Regelfall unbefristet bestellt. Der Aufsichtsrat kann Grundsätze zur Befristung vorgeben.(7) Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

§ 14

Geschäftsführung des Vorstands

§ 14 Geschäftsführung des Vorstands(1) Das vorsitzende Vorstandsmitglied vertritt die Universitätsmedizin gerichtlich und außergerichtlich. Es ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Leitungen der Kliniken, Institute, sonstigen eigenständigen Einrichtungen und Departments. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Kliniken, Instituten, sonstigen eigenständigen Einrichtungen und Departments Weisungen erteilen.(2) Das vorsitzende Vorstandsmitglied ist Dienststellenleitung im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes.(3) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte der Universitätsmedizin in gemeinsamer Verantwortung. Den Vorstandsmitgliedern werden in der Satzung Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zugewiesen, in deren Rahmen sie eigenverantwortlich handeln. Angelegenheiten von besonderer oder übergreifender Bedeutung bedürfen der Beschlussfassung des Vorstands. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und nicht gegen die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds gefasst. Beschlüsse des Vorstands, die den Kernbereich von Forschung und Lehre betreffen, können darüber hinaus nicht gegen die Stimme des Wissenschaftlichen Vorstands gefasst werden. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit.(4) In dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten kann das zuständige Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit einem weiteren Vorstandsmitglied anstelle des Vorstands vorläufige Entscheidungen treffen. Eines von beiden Vorstandsmitgliedern muss für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig sein. Der Vorstand ist unverzüglich zu unterrichten; er kann die vorläufige Entscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind.(5) Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.

§ 15

Klinik- und Pflegeausschuss

§ 15 Klinik- und Pflegeausschuss(1) Der Klinik- und Pflegeausschuss berät den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenversorgung. Er setzt sich zusammen aus den Leitungen der Kliniken, Institute und sonstigen eigenständigen Einrichtungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung, leitendem Personal aus der Pflege und den Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe sowie der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher nach § 25 LKG. Näheres wird durch die Satzung geregelt. Diese kann auch weitere Mitglieder vorsehen.(2) Die Vorstandsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Klinik- und Pflegeausschusses nach Absatz 1 sind, sowie die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Klinik- und Pflegeausschuss mit beratender Stimme an.(3) Das Nähere wird durch die Satzung geregelt. Der Klinik- und Pflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

§ 18

Grundsätze der Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss

§ 18 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss(1) Die Betriebsführung der Universitätsmedizin und ihrer Einrichtungen richtet sich nach kaufmännischen Grundsätzen unter besonderer Beachtung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.(2) Die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich Drittmittel, einerseits sowie die Mittel für Krankenversorgung andererseits sind in getrennten Teilbudgets zu bewirtschaften. Ein Verlustausgleich oder die Übertragung von Überschüssen zwischen den Teilbudgets ist ausgeschlossen.(3) Der Jahresabschluss ist nach Maßgabe der besonderen Vorschriften der für die Buchführung von Krankenhäusern geltenden Bundesgesetze und der danach erlassenen Rechtsverordnung aufzustellen. Im Jahresabschluss sind zusätzlich die Teilbudgets nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden getrennt auszuweisen. Die Vorschriften des dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch finden Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(4) Die für Jahresabschlussprüfungen allgemein geltenden Grundsätze sind anzuwenden. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf:1. die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung,2. die wirtschaftlichen Verhältnisse und3. die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel einschließlich a) der vom Land unmittelbar oder über die Universität zur Verfügung gestellten Mittel undb) der erzielten Überschüsse.(5) Der vom Aufsichtsrat beschlossene Wirtschaftsplan und mögliche Nachtragswirtschaftspläne sowie der von der Trägerversammlung festgestellte Jahresabschluss der Universitätsmedizin sind dem Landtag jeweils unverzüglich vom Vorstand über das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zu übermitteln. Der Jahresabschluss ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.(6) Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) finden mit Ausnahme der §§ 111 und 112 Abs. 2 und 3 LHO keine Anwendung.

§ 19

Beschäftigte

§ 19 Beschäftigte(1) Wissenschaftliches und nicht wissenschaftliches Personal einschließlich der Auszubildenden der Universitätsmedizin werden in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt.(2) Für die Beschäftigten der Universitätsmedizin gelten die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Universitätsmedizin keine eigenen Tarifverträge anwendet. Dazu zählen auch solche eigenen Tarifverträge, die sich in der Nachwirkung befinden, sowie eigene Tarifverträge, zu denen keine Friedenspflicht mehr besteht oder zu denen eine Tarifvertragspartei die andere zu Tarifverhandlungen aufgefordert hat.

§ 2

Aufgaben und Zielsetzungen

§ 2 Aufgaben und Zielsetzungen(1) Die Universitätsmedizin erfüllt medizinisch-wissenschaftliche Aufgaben in Forschung und Lehre und gilt insoweit als Fachbereich der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.(2) Die in der Krankenversorgung wahrzunehmenden Aufgaben müssen sich an den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre ebenso orientieren wie am Versorgungsauftrag der Universitätsmedizin und am Ziel einer universitären Spitzenmedizin. Ziele der Aufgabenerfüllung sind insbesondere1. die Förderung der wissenschaftlichen Exzellenz und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit in Forschung und Lehre, insbesondere durch Stärkung der Verbindung von Grundlagenforschung und klinischer Medizin sowie durch Bildung von Forschungsschwerpunkten und -kooperationen,2. die Sicherstellung und Weiterentwicklung der medizinischen Ausbildung, auch im Verbund mit anderen Einrichtungen,3. die Intensivierung der wissenschaftlichen Kooperationen mit anderen Bereichen der Universität,4. die Optimierung der Strukturen zur Überwindung der Fächergrenzen zwischen klinischen und vorklinischen Bereichen,5. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch erleichterten Wechsel zwischen klinischen Tätigkeiten, Lehrtätigkeiten und Forschungstätigkeiten,6. die Sicherung der Krankenversorgung auf höchstem medizinischen Niveau sowie7. die Stärkung der betriebswirtschaftlichen Effizienz.(3) Die Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben in Forschung und Lehre als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind. § 9 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461, BS 223-41) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung, soweit nach diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Universitätsmedizin hat sicherzustellen, dass das bei ihr tätige wissenschaftliche Personal seine Aufgaben in der durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, durch Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sowie durch § 3 HochSchG gewährleisteten Freiheit und Verantwortung erfüllen kann. Sie soll ein Ort ständiger medizinischer und medizinisch-technischer Innovation und des Wissenstransfers sein.(4) Die Universitätsmedizin hat bei allen Vorschlägen und Entscheidungen auf die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen hinzuwirken. Die Universitätsmedizin fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern auf allen Qualifikationsstufen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie ist verpflichtet, die Gleichstellung der Geschlechter in allen Phasen der Vorbereitung, Planung, Entscheidung und Durchführung einer Maßnahme zu berücksichtigen und in jeder Phase zu prüfen, ob und wie diese sich auf die Geschlechter unterschiedlich auswirken kann (Gender-Mainstreaming). Sie fördert die Vereinbarkeit von Familie, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf und leistet einen Beitrag für gute Beschäftigungsbedingungen ihres Personals. Zusammen mit der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universität) wirkt sie an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Universitätsmedizin die Vielfalt ihrer Beschäftigten und Patientinnen und Patienten und verhindert oder beseitigt Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alter oder sexueller Identität.(5) Die der Universität übertragenen dienstrechtlichen Zuständigkeiten sind der Universitätsmedizin übertragen, soweit die Beamtinnen und Beamten in der Universitätsmedizin tätig sind; die Zuständigkeitsregelungen für statusberührende Maßnahmen und Maßnahmen nach dem Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29, BS 2031-1), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Universitätsmedizin durch Rechtsverordnung eine von Satz 1 Halbsatz 1 abweichende Regelung zu treffen.(6) Weitere Aufgaben können der Universitätsmedizin durch Rechtsverordnung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums übertragen werden, wenn sie mit den vorstehenden Aufgaben zusammenhängen; die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit der Universitätsmedizin. Soweit der Universitätsmedizin hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, dürfen ihr weitere Aufgaben nur übertragen werden, wenn die zu deren Erfüllung erforderlichen Mittel bereitstehen.(7) Die Universitätsmedizin kann Leistungen auch für andere Zwecke bereitstellen und erbringen, soweit diese mit ihrer Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen.(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Universitätsmedizin auch mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und besonders qualifizierten Einrichtungen zusammenarbeiten. Das Nähere ist durch Kooperationsvereinbarungen zu regeln.

§ 20

Wissenschaftliches Personal

§ 20 Wissenschaftliches Personal(1) Zu dem hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Universitätsmedizin gehören Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für das wissenschaftliche Personal der Universitätsmedizin finden § 4 Abs. 4 bis 9, § 43 Abs. 3 bis 6, die §§ 45, 47 und 48 Abs. 1 bis 3 und die §§ 49 bis 55 und 57 bis 64 HochSchG, Anwendung, soweit nach diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. § 47 Abs. 2 HochSchG findet auf Professorinnen und Professoren der Universitätsmedizin Anwendung, wenn sie in dem Forschungskolleg mitwirken. In den in Satz 2 genannten Vorschriften, mit Ausnahme des § 50 HochSchG, treten an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Vorstand, an die Stelle der Dekanin oder des Dekans der Wissenschaftliche Vorstand und an die Stelle der Hochschulorgane die Organe der Universitätsmedizin im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten. § 14 Abs. 4 bleibt unberührt.(2) Wird eine Professorin oder ein Professor in das Beamtenverhältnis berufen, ist die Universität Anstellungsbehörde. In diesem Fall erfolgt für die Dauer der Tätigkeit für die Universitätsmedizin auf Antrag eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Dienstbezüge und eine Einstellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis bei der Universitätsmedizin.(3) Die für Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen finden auf das bei der Universitätsmedizin tätige wissenschaftliche Personal keine Anwendung. Der Vorstand trifft mit Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine Regelungen zur Wahrnehmung und Untersagung von Nebentätigkeiten, zur Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sowie zur Abführung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Universitätsmedizin. Durch das Land bisher allgemein oder im Einzelfall erteilte Nebentätigkeitsgenehmigungen gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Vorstand fort. Regelungen zur Privatliquidation sind grundsätzlich nicht mehr neu vorzusehen.

§ 21

Überleitung von Beschäftigten

§ 21 Überleitung von Beschäftigten(1) Die Universitätsmedizin ist verpflichtet, eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.(2) Die Beamtinnen und Beamten des Klinikums sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Landes übergeleitet. Anstellungsbehörde ist die Universität. Gleichzeitig sind ihnen die bisher beim Klinikum wahrgenommenen Tätigkeiten zugewiesen, die nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle als Dienstleistungen für die Universitätsmedizin zu erbringen sind. Für die Dauer der Tätigkeit für die Universitätsmedizin erfolgt auf Antrag eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Dienstbezüge und eine Einstellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis bei der Universitätsmedizin.(3) Den beim Fachbereich Medizin tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre bisher wahrgenommenen Tätigkeiten zugewiesen, die nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle als Dienstleistungen für die Universitätsmedizin zu erbringen sind. Anstellungsbehörde bleibt die Universität. Für die Dauer der Tätigkeit für die Universitätsmedizin erfolgt auf Antrag eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Dienstbezüge und eine Einstellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis bei der Universitätsmedizin.(4) Soweit Beamtinnen und Beamten Tätigkeiten bei der Universitätsmedizin zugewiesen sind, ist die Universitätsmedizin verpflichtet, dem Land sämtliche Personalkosten, einschließlich eines Versorgungszuschlags, zu erstatten.(5) Die Universitätsmedizin ist verpflichtet, zur Abgeltung der auf das Land übergegangenen Versorgungslasten für Beamtinnen und Beamte des Klinikums einschließlich der Ruhestandsbeamtinnen und -beamten im ersten Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen von der Landesregierung festzusetzenden einmaligen Ausgleichsbetrag an das Land abzuführen. Mit der Abführung des Ausgleichsbetrags gehen die entstandenen Versorgungslasten auf das Land über. Das Land stellt die Universitätsmedizin gegen Zahlung eines Versorgungszuschlags für die bei der Universitätsmedizin tätigen Beamtinnen und Beamten von künftig entstehenden Versorgungslasten frei. Der zu entrichtende Versorgungszuschlag ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu bemessen.(6) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Fachbereichs Medizin, denen eine beamtengleiche Versorgung zusteht, sind zur Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile nicht in den Dienst der Universitätsmedizin übergeleitet, sondern der Universitätsmedizin gegen Erstattung der Personalkosten, einschließlich eines Versorgungszuschlags, gestellt.

§ 22

Zusammenarbeit zwischen Universität und Universitätsmedizin

§ 22 Zusammenarbeit zwischen Universität und Universitätsmedizin(1) Universitätsmedizin und Universität sind verpflichtet, Grundsätze der Zusammenarbeit zu vereinbaren, insbesondere:1. die gemeinsamen Ziele in Forschung und Lehre im Rahmen der verfügbaren Mittel,2. die gemeinsame Strategie bei der Berufung von Professuren und die Bildung gemeinsamer Zentren und Profilbereiche auch mit den anderen Fachbereichen der Universität,3. die organisatorischen Regelungen gemeinsamer und arbeitsteiliger Leistungserbringung von Universität und Universitätsmedizin,4. die Organisation des Zusammenwirkens von Universität und Universitätsmedizin, auch unter Berücksichtigung der Öffentlichkeitsarbeit sowie5. notwendige Vereinbarungen zur Umsetzung der Beschlüsse der zentralen Organe der Universität im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit.Die Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben nach Maßgabe der Vereinbarung in eigener Verantwortung.(2) Die Universität stellt der Universitätsmedizin im Auftrag des Landes die erforderlichen Mittel zur Deckung des mit der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre verbundenen Aufwands zur Verfügung.

§ 3

Verbindung mit der Universität

§ 3 Verbindung mit der Universität(1) Die Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben in Forschung und Lehre in enger Verbindung mit der Universität unter Wahrung der Entscheidungs- und Mitwirkungskompetenzen der in § 71 Abs. 2 Satz 1 HochSchG genannten zentralen Organe der Universität, soweit nach diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.(2) Das bei der Universitätsmedizin beschäftigte Personal hat Mitgliedschaftsrechte bei der Universitätsmedizin und zugleich bei der Universität. Die §§ 37 bis 42 HochSchG gelten entsprechend für den Bereich der Universitätsmedizin, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.(3) Studierende medizinischer und anderer gesundheitswissenschaftlicher Studiengänge an der Universität werden mit der Einschreibung Mitglied sowohl der Universitätsmedizin als auch der Universität. Die §§ 37 bis 42 HochSchG gelten entsprechend für den Bereich der Universitätsmedizin, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die medizinischen und anderen gesundheitswissenschaftlichen Studiengänge werden von der Universität angeboten; die §§ 65 bis 70 HochSchG finden Anwendung.(4) Der Universität obliegen die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 10 HochSchG auch für den Bereich der Universitätsmedizin. Der Universitätsmedizin obliegt für ihren Bereich die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 4

Forschung, Lehre, Studium, Krankenversorgung

§ 4 Forschung, Lehre, Studium, Krankenversorgung(1) Zur Aufgabenerfüllung in Lehre, Forschung und Krankenversorgung im Sinne des § 2 gliedert sich die Universitätsmedizin in Departments, Kliniken, Institute und sonstige eigenständige Einrichtungen. Darüber hinaus können organisationsübergreifende Zentren zur Profilbildung gebildet werden. Die innere Struktur und die jeweiligen Aufgaben der Departments sowie der Umfang ihrer Entscheidungskompetenzen und der damit verbundenen Budgetverantwortung sind grundlegend in der Satzung und ergänzend in der jeweiligen Geschäftsordnung der Departments zu regeln. Die innere Struktur der Kliniken, Institute und sonstigen eigenständigen Einrichtungen sowie deren Aufgaben sind in der Satzung zu regeln.(2) Die Universitätsmedizin nimmt in Forschung und Lehre die Aufgaben nach § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 10 HochSchG wahr. Sie kann zusammen mit anderen Fachbereichen ein Vorhaben, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, als gemeinsame Aufgabe durchführen.(3) Für die Forschung in der Universitätsmedizin gelten § 3 Abs. 2 und 5 HochSchG sowie die §§ 12 und 14 HochSchG entsprechend. Drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben sind dem Vorstand anzuzeigen. Über die nach § 14 HochSchG erforderliche Genehmigung der Annahme von Drittmitteln zur Durchführung von Forschungsvorhaben innerhalb der Universitätsmedizin entscheidet der Vorstand. Finanzielle Erträge aus der Drittmittelforschung stehen der Universitätsmedizin für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zur Verfügung.(4) Die Universitätsmedizin hat für die Sicherstellung des Lehrangebots und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs zu sorgen. Die Universitätsmedizin beteiligt sich an der Entwicklung moderner Lehrformate und fördert diese gezielt. Für Studium und Lehre in der Universitätsmedizin gelten § 3 Abs. 3 bis 5 HochSchG sowie die §§ 16 bis 35 HochSchG entsprechend. Lehraufgaben im Sinne des § 21 HochSchG werden dem wissenschaftlichen Personal durch den Vorstand übertragen. Die zentrale Studienberatung nach § 23 HochSchG wird weiterhin ausschließlich von der Universität durchgeführt.(5) Über die Zulassung der Studierenden in medizinischen und anderen gesundheitswissenschaftlichen Studiengängen der Universität entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Universität auf der Grundlage der Studienplatzvergabeverordnung, soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung zuständig ist.(6) Der Universitätsmedizin obliegt die Krankenversorgung auf höchstem medizinischen Niveau sowie die Fort- und Weiterbildung der Ärzteschaft und die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Die §§ 27 bis 29 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342, BS 2126-3) und die Sechste Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Sonderregelungen für Kliniken und klinische Einrichtungen von Hochschulen) vom 24. Juni 1974 (GVBl. S. 287, BS 2126-3-6) in ihrer jeweils geltenden Fassung finden Anwendung, soweit die Universitätsmedizin durch die Satzung keine anderweitige Regelung trifft.

§ 6

Organe

§ 6 OrganeOrgane der Universitätsmedizin sind:1. der Fachbereichsrat,2. der Aufsichtsrat,3. der Vorstand,4. die Trägerversammlung und5. der Klinik- und Pflegeausschuss.

§ 7

Zusammensetzung des Fachbereichsrats

§ 7 Zusammensetzung des Fachbereichsrats(1) Der Fachbereichsrat ist ein Selbstverwaltungsorgan in der Universitätsmedizin. Die §§ 37 bis 42 HochSchG finden entsprechende Anwendung.(2) Es ist sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der Fachbereichsratsmitglieder aus Einrichtungen gewählt werden, zu deren Aufgaben Krankenversorgung gehört. Das Nähere, insbesondere das Wahlverfahren, regelt die Geschäftsordnung des Fachbereichsrats.(3) Den Vorsitz im Fachbereichsrat führt der Wissenschaftliche Vorstand. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind berechtigt und auf dessen Wunsch verpflichtet, an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen.(4) Der Wissenschaftliche Vorstand bereitet unter Berücksichtigung der zugegangenen Anträge die Tagesordnung für Sitzungen des Fachbereichsrats so vor, dass dieser seine Beratung und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken kann. Beschlüsse des Fachbereichsrats stimmt der Wissenschaftliche Vorstand in dem erforderlichen Umfang mit den anderen Organen der Universitätsmedizin ab und führt sie aus.

§ 8

Aufgaben des Fachbereichsrats

§ 8 Aufgaben des Fachbereichsrats(1) Der Fachbereichsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten von Forschung und Lehre, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 72 Abs. 1 bis 3 HochSchG gilt entsprechend.(2) Der Fachbereichsrat hat darüber hinaus die folgenden Aufgaben:1. Entsendung von sechs Mitgliedern des Fachbereichsrats in die Findungskommission nach § 12 Abs. 4 Satz 2, wobei zu gleichen Anteilen Frauen und Männer zu entsenden sind; eine Abweichung von der paritätischen Besetzung ist nur aus zwingenden Gründen möglich; im Übrigen ist der Fachbereichsrat bei der Auswahl der zu entsendenden Mitglieder frei,2. Mitwirkung an der Strukturentwicklung der Universitätsmedizin sowie3. Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin für das wissenschaftliche Personal nach § 4 Abs. 8 HochSchG.

§ 9

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

§ 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Personen. Aufsichtsratsmitglieder sind:1. sechs von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium zu benennende Personen, von denen eine den Vorsitz hat und die Geschäfte führt; jeweils mindestens eine dieser Personen soll dem für die Grundsatzfragen der Beteiligungsverwaltung zuständigen Ministerium, dem für die Krankenhausplanung zuständigen Ministerium, dem Bereich des Krankenhauswesens sowie dem Bereich des Wirtschaftslebens angehören; über die Zuweisung der Vorsitz- und Geschäftsführungsfunktion entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium,2. die Präsidentin oder der Präsident der Universität sowie eine weitere Person auf Vorschlag des Präsidiums der Universität,3. zwei Persönlichkeiten aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft, von denen eine Person vom Präsidium der Universität und eine Person vom Hochschulrat der Universität jeweils im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium benannt wird,4. zwei Beschäftigte der Universitätsmedizin auf Vorschlag der Personalvertretung.Die Aufsichtsratsmitglieder nach Satz 2 Nr. 1 dürfen nicht Angehörige der Universitätsmedizin oder der Universität sein.(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium bestellt. Das vorsitzende Aufsichtsratsmitglied benennt für den Fall seiner Verhinderung ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das zu den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Personen gehören muss, für die Vertretung in der Vorsitz- und Geschäftsführungsfunktion.(3) Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 4 und 5 vier Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Berufung der ihnen nachfolgenden Aufsichtsratsmitglieder im Amt. Die erneute Berufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft der Präsidentin oder des Präsidenten ist an die Ausübung dieser Funktion gebunden. Die Mitgliedschaft der Beschäftigten der Universitätsmedizin ist an das Beschäftigungsverhältnis bei der Universitätsmedizin gebunden.

§ 14a

Trägerversammlung

§ 14a Trägerversammlung(1) Die Rechte des Trägers nehmen das für die Grundsatzfragen der Beteiligungsverwaltung zuständige Ministerium und das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch die Trägerversammlung wahr. Die Trägerversammlung besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes in Satz 1 genannten Ministeriums. Die Trägerversammlung entscheidet einstimmig.(2) Die Trägerversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Darüber hinaus ist die Trägerversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Mitglied der Trägerversammlung oder das vorsitzende Aufsichtsratsmitglied dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt.(3) Die Trägerversammlung beschließt über1. die Entlastung des Aufsichtsrats,2. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses,3. die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,4. die Festlegung einer Aufwandsentschädigung für Aufsichtsratsmitglieder und5. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern.

§ 23

Inkrafttreten

§ 23 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Eingangsformel UMG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 16

Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht

§ 16 Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht(1) Die Mitglieder der Organe haben sich für das Wohl der Universitätsmedizin einzusetzen und alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben setzen könnte. (2) Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Universitätsmedizin, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Fachbereichsrat; insoweit gilt § 42 HochSchG. (3) Die entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und des Tarifrechts bleiben unberührt.

§ 17

Satzung

§ 17 Satzung(1) Für die Universitätsmedizin wird eine Satzung erlassen, in der neben Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, insbesondere Näheres zu bestimmen ist über: 1. die Geschäftsverteilung und die Vertretungsbefugnisse in den Organen,2. die Einberufung und die Beschlussfassung der Organe und3. das Zusammenwirken der Organe innerhalb der Universitätsmedizin. (2) Die Satzung erlässt der Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Fachbereichsrat und dem Vorstand. Sie bedarf der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Entsprechendes gilt für Änderungen der Satzung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.