Landesgesetz zu dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften Vom 6. März 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 06.03.2003
- Fundstelle:
- GVBl. 2003, 24
Zuständigkeit
§ 2 ZuständigkeitZuständige Träger der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind das für den Jugendschutz zuständige Ministerium und das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zustimmung zum Staatsvertrag
§ 1 Zustimmung zum StaatsvertragDem in Mainz am 13. September 2002 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Änderung des Landesrundfunkgesetzes
§ 3 Änderung des Landesrundfunkgesetzes(Änderungsanweisungen)
Änderung des Landesgesetzes zu dem Mediendienste-Staatsvertrag
§ 4 Änderung des Landesgesetzes zu dem Mediendienste-Staatsvertrag(Änderungsanweisungen)
In-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 2 bis 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 2 bis 4 treten am 1. April 2003 in Kraft.(2) Sind bis zum 31. März 2003 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, werden die §§ 2 bis 4 gegenstandslos.(3) Der Tag, an dem1. der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird und2. die §§ 2 bis 4 nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten oder nach Absatz 2 gegenstandslos werden, wird vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.