Landesjagdgesetz (LJG) Vom 9. Juli 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 09.07.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 275
Durchführungsvorschriften
§ 55 Durchführungsvorschriften(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten abweichend von § 6 zu bestimmen,2. Einzelheiten zu befriedeten Bezirken (§ 14) zu bestimmen und dabei insbesonderea) das Nähere über die Gestattung des Fangens und Tötens von Wild in befriedeten Bezirken zu regeln,b) Vorgaben für die Qualifizierung von urbanen Wildberaterinnen und Wildberatern sowie Art und Umfang der von ihnen durchführbaren Managementmaßnahmen festzulegen, 3. Einzelheiten zu Schwerpunktgebieten des Rotwildvorkommens und Bewirtschaftungsgemeinschaften für das Rotwild (§ 17) zu bestimmen; dabei kann es insbesonderea) Vorgaben zur Hege und Bejagung von Rotwild innerhalb und außerhalb der Schwerpunktgebiete machen,b) Einzelheiten zur Bildung und Abgrenzung sowie Kriterien und das Verfahren zur Überprüfung und Anpassung der Schwerpunktgebiete und Bewirtschaftungsgemeinschaften festlegen,c) über die Organe von Bewirtschaftungsgemeinschaften sowie deren Wahl bestimmen,d) die Aufgaben, die Geschäftsführung, die Vertretung, die Verwaltung und die Beschlussfassung der Bewirtschaftungsgemeinschaften regeln unde) die Umlage von Kosten und deren Beitreibung sowie die Zusammenarbeit mehrerer Bewirtschaftungsgemeinschaften regeln, 4. Einzelheiten zur Bildung und Abgrenzung sowie Kriterien und das Verfahren zur Überprüfung und Anpassung der Duldungsgebiete für Dam- und Muffelwild (§ 27 Abs. 1) zu regeln,5. Einzelheiten zur Abschussregelung (§ 22) festzulegen; insbesonderea) das Verfahren, die Gestaltung, die Fristen und die zeitliche Geltung für Abschussvereinbarungen, Abschusszielsetzungen, Gesamt- und Teilabschusspläne sowie Mindest- und Höchstabschusspläne,b) die Abschusserfüllung von mehrjährigen Abschussplänen,c) das Führen einer Abschussliste, die Gestaltung, das Verfahren und die Fristen für die Abschussmeldung und Wildnachweisung,d) die Definition sowie die Verfahren und Methoden zur Feststellung des günstigen Erhaltungszustands,e) die Einteilung von Schalenwild in Klassen,f) die Erbringung des körperlichen Nachweises undg) die Vorgaben zur Erstellung einer Jagdkonzeption, 6. Regelungen zur einheitlichen Vorlage der forstbehördlichen und sonstigen fachbehördlichen Stellungnahmen (§ 23) zu treffen,7. die Jagdzeiten zu bestimmen (§ 24 Abs. 1),8. die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tauschs sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher, die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht von Wild sowie den Verbleib verletzten, kranken oder toten Wildes zu regeln,9. Ausnahmeregelungen vom Verbot der Fütterung und Kirrung von Schalenwild (§ 26 Abs. 1 Nr. 11) zu erlassen, dabei kann es insbesonderea) Futter- und Kirrmittel vorgeben oder ausschließen,b) Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorgeben oder ausschließen,c) die Art der Ausbringung von Futter- und Kirrmitteln näher regeln,d) sonstige Beschränkungen festlegen unde) Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen treffen, 10. gemäß den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes für die Jägerprüfung und für die Falknerprüfung (§ 15 Abs. 5 und 7 des Bundesjagdgesetzes und § 48 Abs. 1 dieses Gesetzes) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erlassen und Näheres zur Befreiung von der Jägerprüfung bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen (§ 48 Abs. 2) zu bestimmen sowie11. das Nähere zu bestimmen übera) die Organe der Jagdgenossenschaft sowie deren Wahl und deren Aufgaben,b) das Verfahren der Jagdverpachtung für gemeinschaftliche Jagdbezirke,c) die Prüfung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern (§ 21 Abs. 1 Satz 2),d) die Zulassung der Bauart bestimmter Fallen (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. k) sowie die Erlangung und den Nachweis der Fachkenntnis zur Ausübung der Fallenjagd (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i),e) die Erlangung und den Nachweis der Fachkenntnis zur Ausübung der Baujagd (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. l),f) die Erlangung des Schießübungsnachweises nach § 26 Abs. 1 Nr. 5,g) die Ausweisung und Kenntlichmachung von Wildruhezonen (§ 28),h) die Anerkennung von Führerinnen und Führern von Schweißhunden und deren Erkennbarkeit im Einsatz (§ 33 Abs. 4),i) die Brauchbarkeit von Jagdhunden (§ 34),j) die Schutzvorrichtungen gegen Wildschaden (§ 38),k) das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (§ 40 Abs. 2),l) die Voraussetzungen für die Anerkennung, das Verfahren zur Bestellung, den Einsatz und die angemessene Entschädigung von Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzern (§ 40 Abs. 5),m) das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger (§ 42 Abs. 1),n) Aufbau, Inhalt und Anwendung des Jagd- und Wildtierportals (§ 42 Abs. 3),o) Einrichtung, Inhalte, Führung und Bereitstellung des Jagdbezirkskatasters einschließlich der Datenverarbeitung (§ 43),p) die Berufung, einschließlich der paritätischen Besetzung des Landesjagdbeirats mit Frauen und Männern, die Amtsperiode und die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Landesjagdbeirats (§ 45) undq) die Wahl und die Ernennung der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters und ihrer oder seiner Vertretung, die Berufung der Mitglieder des Kreisjagdbeirats, einschließlich der paritätischen Besetzung des Kreisjagdbeirats mit Frauen und Männern, die Amtsperiode, die Beschlussfähigkeit und die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Kreisjagdbeirats sowie die Sitzungen des Kreisjagdbeirats (§ 46).Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 ergeht im Einvernehmen mit dem für das Jagdrecht zuständigen Ausschuss des Landtags. Im Falle des Satzes 1 Nr. 11 Buchst. j ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz anzuhören.(2) Das für das Forstwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über1. das Verfahren, die zu bewertenden Jagdbezirke und die Ausgestaltung der nach § 23 Abs. 1 zu erstellenden forstbehördlichen Stellungnahme,2. die Vorgaben zu den gemäß § 23 Abs. 2 anzulegenden Weiserflächen und3. die für das Erreichen des Waldentwicklungsziels erforderliche, nicht geschädigte Mindestpflanzenzahl gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3; dabei ist die Mindestpflanzenzahl für die jeweilige Baumart und die Oberhöhen der vorhandenen Verjüngung vorzugeben.(3) Das für die Angelegenheiten des Naturschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über das Verfahren, die Zuständigkeit und die Ausgestaltung der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 zu erstellenden fachbehördlichen Stellungnahme seitens der Naturschutzbehörden sowie das Verfahren der nach § 23 Abs. 4 durchzuführenden Vegetationsaufnahmen.(4) Das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über das Verfahren, die Zuständigkeit und die Ausgestaltung der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 zu erstellenden fachbehördlichen Stellungnahme seitens der landwirtschaftlichen Fachbehörden.(5) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.