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title: "InklSchulO RP — Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen Vom 16. Mai 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/inklschulorp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-InklSchulORPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:21:18+00:00"
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# InklSchulO RP — Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen Vom 16. Mai 2024

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 16.05.2024
*Fundstelle:* GVBl. 2024, 143, 183


### Eingangsformel InklSchulO

Aufgrund des § 14a Abs. 3 Satz 2, des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, des § 59 Abs. 4 Satz 4 und des § 67 Abs. 8 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.(2) Sie regelt die Grundsätze von Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen.(3) Diese Schulordnung ergänzt die Schulordnung für die Schule der besuchten Schulart, die zur Anwendung kommt, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.(4) Darüber hinaus regelt diese Schulordnung entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 4 des Schulgesetzes (SchulG) die Rechte von Eltern mit Behinderungen in der Zusammenarbeit mit der Schule.(5) Die §§ 2 bis 5, 8, 16 bis 21, 38 bis 40 und 45 bis 49 gelten nach Maßgabe der §§ 50 und 54 Nr. 2 im Rahmen des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372, BS 223-7) und des § 16 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 21. Juli 2011 (GVBl. S. 291, BS 223-7-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für die entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

### § 10 — Beratung der Eltern durch die Schule

§ 10 Beratung der Eltern durch die Schule(1) Eltern haben Anspruch auf Beratung zu der individuellen und inklusiven Schullaufbahn ihres Kindes mit Behinderungen durch die besuchte Schule oder die zuständige Grundschule. Bei Bedarf wirken die Förder- und Beratungszentren und die Schulbehörde mit. Förder- und Beratungszentren oder die an der Schule tätigen Förderschullehrkräfte beraten die Eltern insbesondere zur Überwindung von behinderungsbedingten Problemen im inklusiven Unterricht.(2) Beim Übergang von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf von der Primarstufe in die Sekundarstufe I informiert die Grundschule die Eltern, welche wohnortnahen Schulen der Sekundarstufe I mit inklusivem Unterricht gemäß § 14a SchulG beauftragt sind. Eltern erhalten Beratungs- und Informationsangebote zur Ausübung ihres Wahlrechts nach § 59 Abs. 4 SchulG.

### § 11 — Anmeldung, Zurückstellung und Grundsätze des Schulbesuchs

§ 11 Anmeldung, Zurückstellung und Grundsätze des Schulbesuchs(1) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen besuchen die zuständige Grundschule oder eine weiterführende Schule nach Wahl der Eltern gemäß § 10 der Übergreifenden Schulordnung vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 224, BS 223-1-35) in der jeweils geltenden Fassung oder eine berufsbildende Schule nach den jeweils geltenden Aufnahmeregelungen.(2) Alle nach § 57 SchulG schulpflichtigen Kinder mit offensichtlicher oder vermuteter Behinderung werden an der zuständigen Grundschule zum Schulbesuch angemeldet. Diese entscheidet auch über Anträge auf Zurückstellung zum Schulbesuch im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt.(3) Abweichend von Absatz 1 besuchen Schülerinnen und Schüler, bei denen die Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf feststellt, aufgrund des § 59 Abs. 4 SchulG nach Entscheidung der Eltern eine Schule mit inklusivem Unterricht gemäß § 14a SchulG oder eine Förderschule; die konkret zu besuchende Schule legt die Schulbehörde gemäß § 28 Abs. 4 und 5 fest. Die aufnehmende Schule bestätigt der zuletzt besuchten Schule oder der zuständigen Grundschule die Anmeldung.(4) Wenn Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf nach dem inklusiven Unterricht in der Grundschule nach Entscheidung ihrer Eltern eine weiterführende Schule mit inklusivem Unterricht nach § 14a SchulG besuchen sollen, werden sie von ihren Eltern zu den jeweiligen Anmeldeterminen an einer Schule der Sekundarstufe I, die mit der Durchführung des inklusiven Unterrichts gemäß § 14a SchulG in der Sekundarstufe I beauftragt ist, angemeldet. § 28 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn der sonderpädagogische Förderbedarf aufgehoben wurde, erfolgt die Anmeldung an einer weiterführenden Schule der Sekundarstufe I entsprechend Absatz 1.(5) Die Schulen der Sekundarstufe I mit inklusivem Unterricht erstellen eine Übersicht der angemeldeten Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf und legen der Schulbehörde einen mit den anderen Schulen, die für einen Schulbesuch dieser Schülerinnen und Schüler in Betracht kommen, abgestimmten Vorschlag für die Aufnahme vor. Dabei sind die von der Schulbehörde vorgegebenen Aufnahmekriterien zu beachten. Die Eltern und die für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Träger sind von der Schulbehörde anzuhören. Nach Entscheidung der Schulbehörde gemäß § 59 Abs. 4 Satz 3 SchulG erfolgt die Aufnahme durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.(6) Zu den für die schulische Arbeit notwendigen Daten, die bei einem Schulwechsel auf Anforderung der aufnehmenden Schule zu übermitteln sind, gehören insbesondere auch Förderpläne und die Regelungen zum Nachteilsausgleich.

### § 12 — Teilnahme am Unterricht

§ 12 Teilnahme am Unterricht(1) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen haben grundsätzlich einen gleichberechtigten Anspruch auf ungehinderten Zugang zu allen schulischen Bildungsangeboten und entsprechend zur vollen Teilhabe am Unterricht und am Schulleben. Die Schule schöpft dazu alle innerschulischen Möglichkeiten und Fördermaßnahmen aus und bezieht bei Bedarf weitere Unterstützungsangebote mit ein. Ausnahmen davon bedürfen einer besonderen Begründung und sind grundsätzlich nur von vorübergehender Dauer.(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler mit Behinderungen nicht in der Lage, eine Schule in vollem Umfang zu besuchen, kann die wöchentliche Dauer des Schulbesuchs abweichend von der Stundentafel festgelegt werden.(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Schulbehörde nach Anhörung oder auf Antrag der Eltern; bei Schülerinnen und Schülern mit Erkrankungen sowie mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen ist das Benehmen mit dem Gesundheitsamt erforderlich.(4) Die Schulen entwickeln Konzepte, die der Hinführung zur Teilnahme am Unterricht gemäß Stundentafel dienen. Dabei sollen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe, Eltern und Schule zusammenwirken. Es sollen auch die Möglichkeiten des Hausunterrichts oder von digitalen Lehr- und Lernformen an Stelle des Präsenzunterrichts geprüft werden. Die Konzepte werden der Schulbehörde vorgelegt.

### § 13 — Sonderpädagogische Maßnahmen

§ 13 Sonderpädagogische Maßnahmen(1) Sonderpädagogische Maßnahmen ergänzen die pädagogische Arbeit der allgemeinen Schule und tragen dazu bei, den individuellen Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen zu erfüllen und das Erreichen eines Schulabschlusses zu ermöglichen.(2) Sonderpädagogische Maßnahmen umfassen sonderpädagogische Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote. Sie sind auf die Gestaltung von förderlichen schulischen Lern- und Entwicklungsbedingungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen ausgerichtet.(3) Die sonderpädagogischen Maßnahmen können spezifische Ausprägungen und Schwerpunkte haben. Die Schwerpunkte beziehen sich auf die Lernentwicklung, die geistige Entwicklung, die emotionale und soziale Entwicklung, die körperliche und motorische Entwicklung, die Entwicklung der Wahrnehmung sowie die Entwicklung des sprachlichen und kommunikativen Handelns; sie sind in der Regel miteinander verbunden. Sie unterstützen auch beim Erwerb von Kompetenzen im Hinblick auf Aktivität und Teilhabe, insbesondere zur Orientierung und Mobilität, zur verbalen, nonverbalen, manuellen oder schriftlichen Kommunikation oder zur selbstständigen Lebensgestaltung.(4) Die Schule bezieht Unterstützungsangebote anderer Leistungserbringer mit ein.

### § 14 — Sonderpädagogische Beratung und Unterstützung

§ 14 Sonderpädagogische Beratung und Unterstützung(1) Sonderpädagogische Beratungs- und Unterstützungsangebote dienen dazu, die Schulen bei der angemessenen Berücksichtigung der Auswirkungen einer Behinderung im Unterricht und bei der Leistungsfeststellung zu unterstützen. Sie richten sich an Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sowie Eltern. Sie werden durch Förder- und Beratungszentren erbracht.(2) Die Schulen melden ihren Unterstützungsbedarf beim Förder- und Beratungszentrum an. Es ist nicht erforderlich, das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 28 einzuleiten. Die Schulen beschreiben die Situation und formulieren ihre Fragestellung. Dies betrifft vor allem auch Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 1 und 5, für die gemäß § 23 Abs. 6 grundsätzlich kein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet wird.(3) Die vom Förder- und Beratungszentrum beauftragte Lehrkraft und die beteiligten Lehrkräfte legen die auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Ziele fest, planen die erforderlichen Maßnahmen und vereinbaren den Zeitrahmen. Planungen und Ergebnisse werden schriftlich festgehalten.(4) Die Maßnahmen umfassen insbesondere individuelle, auf sonderpädagogischer Diagnostik basierende Bildungsangebote, präventive Maßnahmen sowie die Beratung von Lehrkräften und anderen Beteiligten.(5) Die Schulen informieren die Eltern in einer Klassenelternversammlung darüber, dass für die Schule ein sonderpädagogisches Beratungs- und Unterstützungsangebot durch Förder- und Beratungszentren möglich ist. Sollen besondere individuell abgestimmte Maßnahmen durch Förderschullehrkräfte für eine Schülerin oder einen Schüler erfolgen, sind diese den Eltern durch die Schule zu erläutern.

### § 15 — Sonderpädagogische Bildungsangebote

§ 15 Sonderpädagogische Bildungsangebote(1) Sonderpädagogische Bildungsangebote erhalten Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf.(2) Im Förderschwerpunkt motorische Entwicklung sind sie auf schulische Bildung und Erziehung unter Berücksichtigung der Auswirkung einer körperlichen und motorischen Beeinträchtigung ausgerichtet; der Unterricht findet zielgleich in den Bildungsgängen Grundschule, Berufsreife und qualifizierter Sekundarabschluss I oder zieldifferent in den Bildungsgängen Lernen und ganzheitliche Entwicklung statt.(3) Im Förderschwerpunkt Sprache sind sie auf schulische Bildung und Erziehung unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer sprachlichen Beeinträchtigung ausgerichtet; der Unterricht findet zielgleich im Bildungsgang Grundschule statt.(4) Im Förderschwerpunkt Sehen sind sie auf Förderung der Wahrnehmung ausgerichtet und bieten Unterricht unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Blindheit oder Sehbeeinträchtigung; der Unterricht findet zielgleich in den Bildungsgängen Grundschule, Berufsreife und qualifizierter Sekundarabschluss I oder zieldifferent in den Bildungsgängen Lernen und ganzheitliche Entwicklung statt.(5) Im Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung sind sie auf schulische Bildung und Erziehung unter Berücksichtigung einer Beeinträchtigung der sozialen und emotionalen Entwicklung ausgerichtet; der Unterricht findet zielgleich in den Bildungsgängen Grundschule, Berufsreife und qualifizierter Sekundarabschlusses I oder zieldifferent im Bildungsgang Lernen statt.(6) Im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sind sie auf Förderung der Kommunikation ausgerichtet und bieten Unterricht unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Hörbeeinträchtigung; der Unterricht findet zielgleich in den Bildungsgängen Grundschule, Berufsreife und qualifizierter Sekundarabschluss I oder zieldifferent in den Bildungsgängen Lernen und ganzheitliche Entwicklung statt.(7) Im Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung sind sie ganzheitlich auf Aktivität und Teilhabe ausgerichtet und bieten Unterricht unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer kognitiven Beeinträchtigung; der Unterricht findet zieldifferent im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung statt.(8) Im Förderschwerpunkt Lernen sind sie auf Lernen und Wissensanwendung unter Berücksichtigung einer Lern- und Entwicklungsbeeinträchtigung ausgerichtet; der Unterricht findet zieldifferent im Bildungsgang Lernen statt.(9) Die sonderpädagogischen Bildungsgänge Lernen und ganzheitliche Entwicklung vermitteln eine den individuellen Fähigkeiten entsprechende schulische Bildung und führen zu jeweils eigenen Schulabschlüssen. Sie bieten den Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten Anschlussmöglichkeiten zum Erwerb des Abschlusses der Berufsreife.

### § 16 — Grundsatz

§ 16 Grundsatz(1) Alle Lehrkräfte berücksichtigen bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen die besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen; diesen sind zum Ausgleich von behinderungsbedingten Auswirkungen auf schulische Teilhabe die erforderlichen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs zu gewähren, damit sie gleichberechtigt im Unterricht mitarbeiten und ihre Leistungsfähigkeit zeigen können (§ 3 Abs. 5 SchulG).(2) Der Anspruch auf Gewährung von Nachteilsausgleich gilt auch für Abschlussprüfungen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und wird bei diesen Prüfungen gemäß der Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222, BS 223-1-12) und der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 29. April 2011 (GVBl. S. 108, BS 223-1-36) in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt.

### § 17 — Begriffsbestimmung

§ 17 BegriffsbestimmungNachteilsausgleich sind alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen, die es Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen ermöglichen, Zugang zum Unterricht, zu Leistungsfeststellungen und Prüfungen zu finden und ihr tatsächliches Leistungsvermögen nachzuweisen, ohne dass die Lernanforderungen reduziert werden und von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung abgewichen wird.

### § 18 — Verfahren

§ 18 Verfahren(1) Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen ist es dauernde Aufgabe aller Lehrkräfte, die möglichen Auswirkungen einer Behinderung in den Blick zu nehmen und die erforderlichen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs zu gewähren. Dabei sind die Auswirkungen einer Behinderung im jeweiligen schulischen Kontext und bezogen auf den Einzelfall zu betrachten, nicht die Behinderungen nach ihrer Art und ihren Symptomen. Die Notwendigkeit eines gewährten Nachteilsausgleichs ist regelmäßig zu überprüfen.(2) Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Behinderung auf schulisches Lernen holt die Schule sonderpädagogische Beratung durch Förderschullehrkräfte der Schule oder durch das Förder- und Beratungszentrum ein.(3) Beantragen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler die Gewährung von Nachteilsausgleich, so ist dies zu begründen und die Behinderungen und ihre Auswirkungen sind glaubhaft zu machen. In diesen Fällen kann die Schule die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

### § 19 — Maßnahmen des Nachteilsausgleichs

§ 19 Maßnahmen des Nachteilsausgleichs(1) Zu den Maßnahmen des Nachteilsausgleichs gehören insbesondere die Anpassung äußerer Rahmenbedingungen behinderungsspezifische pädagogische Maßnahmen sowie methodisch-didaktische Konzepte.(2) Unter der Voraussetzung, dass die Chancengleichheit der Mitschülerinnen und Mitschüler gewahrt bleibt, können erforderlichenfalls auch Ersatzleistungen vorgesehen werden, die es der Schülerin oder dem Schüler mit Behinderungen ermöglichen, die gleichen Anforderungen in anderer Weise zu erbringen.

### § 2 — Grundsatz

§ 2 Grundsatz(1) Inklusive Bildung ist auf die Heterogenität der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet. Sie eröffnet Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen den gleichberechtigten und barrierefreien Zugang zu allen Angeboten des Unterrichts und des Schullebens.(2) Die Schule soll daher unter Ausschöpfung aller der Schule zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Maßnahmen die Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage so fördern, dass ein hohes Maß an aktiver Teilhabe am Lernen und am Schulleben ermöglicht wird.

### § 20 — Gewährung

§ 20 Gewährung(1) Die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte entscheiden im Benehmen mit den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen über die Grundsätze, nach denen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für die Schülerin oder den Schüler festgelegt werden. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise einzubeziehen; diese können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.(2) Unter Beachtung dieser Grundsätze entscheidet die unterrichtende Lehrkraft über die bei der Gestaltung des Unterrichts und bei der Leistungsfeststellung jeweils erforderlichen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.(3) Die Lehrkraft ist verantwortlich, dass die fachlichen Anforderungen unverändert eingehalten werden. Die Fachkonferenz oder die Fachberaterinnen und Fachberater für das jeweilige Fach können zur Beratung einbezogen werden.

### § 21 — Dokumentation

§ 21 DokumentationDie Grundsätze, nach denen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs gewährt werden, werden dokumentiert; die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler erhalten eine Ausfertigung. Der Nachteilsausgleich wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt.

### § 22 — Grundsatz

§ 22 Grundsatz(1) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs dient der Entscheidungsfindung, ob für eine Schülerin oder einen Schüler der allgemeinbildenden Schulen im Hinblick auf volle schulische Teilhabe und einen erfolgreichen Bildungsweg sonderpädagogische Bildungsangebote in einem Förderschwerpunkt gemäß § 15 erforderlich sind. Zuständig ist die Schulbehörde. Sie beauftragt Förderschullehrkräfte mit der Durchführung der sonderpädagogischen Diagnostik und Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens.(2) Die im Rahmen dieses Verfahrens erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften dürfen durch die Schulbehörde und die Schulen automatisiert verarbeitet werden. Die betroffenen Personen sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Die öffentlichen Schulen sind verpflichtet, das vom zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellte Onlineportal zu nutzen.(3) Während des Schulbesuchs kann das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nur eingeleitet werden, wenn sich aus dem individuellen Förderplan und der individuellen Lernprozessbegleitung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogische Bildungsangebote benötigt.

### § 23 — Einleitung des Verfahrens

§ 23 Einleitung des Verfahrens(1) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann auf Antrag der Schule nach Anhörung der Eltern oder auf Antrag der Eltern für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen eingeleitet werden.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der besuchten Schule oder der Grundschule, an der das Kind zum Schulbesuch angemeldet wurde, leitet den Antrag mit folgenden Daten der Schülerin oder des Schülers der Schulbehörde zu:1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Geschlecht,6. Anschrift,7. Namen und Anschrift der Eltern mit Telekommunikationsverbindung und E-Mail-Adresse,8. Dauer des Besuchs einer Tageseinrichtung für Kinder, mit Zustimmung der Eltern Informationen zur vorschulischen Bildung,9. bisherige Schullaufbahn (Beginn der gesetzlichen Schulpflicht, derzeitiges Schulbesuchsjahr, derzeitige Klassenstufe, Zurückstellung vom Schulbesuch, Klassenwiederholung, besuchte Schulen).(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:1. Förderbericht und Förderplan mit einer Beschreibung der unterrichtlichen Maßnahmen, die im Rahmen der individuellen Förderplanung durchgeführt wurden, nach Art, Umfang und Ergebnissen, der Ergebnisse der Gespräche und Zusammenarbeit mit den Eltern sowie sonstiger Beratungsgespräche und außerschulischer Fördermaßnahmen,2. Schülerakte.(4) Wird das Verfahren bei zum Schulbesuch angemeldeten Kindern eingeleitet, sind Angaben der Eltern zur vorschulischen Bildung oder mit Zustimmung der Eltern Informationen von außerschulischen oder vorschulischen Einrichtungen erforderlich.(5) Für zum Schulbesuch angemeldete Kinder sowie für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule der Primarstufe oder Sekundarstufe I besuchen, ist der Antrag bis zu Beginn der Herbstferien zu stellen.(6) Für Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 1 oder die Klassenstufe 5 besuchen, kann kein Antrag gestellt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.(7) Wird der Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung vermutet, wird das Verfahren nur eingeleitet, wenn folgende Angaben vorliegen:1. Ergebnisse der an der Schule durchgeführten pädagogischen Maßnahmen,2. Ergebnisse der Beratung durch das Förder- und Beratungszentrum,3. Name und Anschrift des zuständigen Jugendamts.Zusätzlich sind Angaben erforderlich, ob und welche Leistungen nach § 2 Abs. 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch von den Eltern beantragt oder bewilligt wurden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.(8) Wird der Förderschwerpunkt Lernen vermutet, kann das Verfahren bei zum Schulbesuch angemeldeten Kindern und bei Schülerinnen und Schülern ab Klassenstufe 7 nur mit Zustimmung der Schulbehörde eingeleitet werden; bei Schülerinnen und Schülern ab Klassenstufe 7 muss zuvor das Förder- und Beratungszentrum einbezogen werden.(9) Wird der Förderschwerpunkt Sprache vermutet, kann das Verfahren nur bei der Anmeldung zum Schulbesuch eingeleitet werden; über Ausnahmen in der Klassenstufe 1 entscheidet die Schulbehörde.(10) Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, fehlende Schulerfahrung bei Zuzug aus dem Ausland, chronische Erkrankungen oder Lernschwierigkeiten oder Lernstörungen in einzelnen Funktionsbereichen sind kein hinreichender Grund für die Einleitung des Verfahrens.

### § 24 — Kooperatives Konsultationsgespräch

§ 24 Kooperatives Konsultationsgespräch(1) Das Verfahren ist dialogisch angelegt. Es beginnt mit einem kooperativen Konsultationsgespräch, in dem die Klassenlehrkraft der von der Schulbehörde beauftragten Förderschullehrkraft die bisherige Förderplanung sowie die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse im Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten mit der Klassenlehrkraft erläutert. Bei zum Schulbesuch angemeldeten Kindern beauftragt die Schulleitung eine Lehrkraft, die das kooperative Konsultationsgespräch führt. Hierbei können andere Personen, die an der Bildung oder Förderung der Schülerin oder des Schülers bisher beteiligt waren, einbezogen werden.(2) Die Förderschullehrkraft kann die Beendigung des Verfahrens oder die Erhebung eines behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs empfehlen; hierüber entscheidet die Schulbehörde nach Anhörung der Eltern.(3) Zeichnet sich bei einem Verfahren mit vermutetem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung Bedarf nach einer stationären oder teilstationären Maßnahme nach den Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch ab, beruft die Schulbehörde eine Fallkonferenz ein, um die vorgenannten Leistungen von Schule und Jugendhilfe aufeinander abzustimmen. An der Fallkonferenz sollen alle Personen und Institutionen beteiligt werden, deren Tätigkeit für die Lebenssituation der Schülerin oder des Schülers wesentlich ist oder die an der Bildung oder Förderung der Schülerin oder des Schülers bisher beteiligt waren oder zukünftig beteiligt sein sollen; die Schülerin oder der Schüler ist in geeigneter Weise einzubeziehen.(4) Wird das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Schulbehörde beendet, erfolgt die erforderliche individuelle Förderung durch die besuchte Schule oder die Grundschule, an der das Kind zum Schulbesuch angemeldet wurde; die beauftragte Förderschullehrkraft soll der Schule Hinweise zur weiteren individuellen Förderung geben. Die Schule holt zur Unterstützung bei der individuellen Förderplanung sonderpädagogische Beratung durch Förderschullehrkräfte der Schule oder durch das Förder- und Beratungszentrum ein.

### § 25 — Information und Beteiligung der Eltern

§ 25 Information und Beteiligung der Eltern(1) Die besuchte Schule oder die Grundschule, an der das Kind zum Schulbesuch angemeldet wurde, informiert die Eltern über das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die schulärztliche Untersuchung sowie ihre Mitwirkungsmöglichkeiten und ihre Rechte. Die Eltern sind verpflichtet, die Durchführung der sonderpädagogischen Diagnostik zu unterstützen und soweit erforderlich mitzuwirken.(2) Nach dem kooperativen Konsultationsgespräch informiert die besuchte Schule oder die Grundschule, an der das Kind angemeldet ist, gemeinsam mit der beauftragten Förderschullehrkraft die Eltern über die schulischen Angebote im inklusiven Unterricht und in der Förderschule und erläutert ihnen ihr Wahlrecht gemäß § 59 Abs. 4 SchulG.(3) Alle Einladungen erfolgen schriftlich. Einladungen und Informationen sind zu dokumentieren. Dies gilt auch, wenn die Eltern anberaumte Termine nicht wahrnehmen.

### § 26 — Mitwirkung des schulärztlichen Dienstes

§ 26 Mitwirkung des schulärztlichen Dienstes(1) Soweit die Schulbehörde es für erforderlich hält, veranlasst sie eine schulärztliche Untersuchung. Die Untersuchung umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstands, die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane und deren Auswirkungen auf schulisches Lernen sowie Beeinträchtigungen oder Behinderungen aus medizinischer Sicht und die angemessenen Vorkehrungen bei der Bewältigung des Schulwegs und der Schülerbeförderung.(2) Die Schulbehörde meldet dem Gesundheitsamt die Schülerin oder den Schüler namentlich mit der Anschrift der Eltern und der Art der offensichtlichen oder vermuteten Behinderungen.(3) Darüber hinaus wirken die Schulärztinnen und Schulärzte auf Anfrage bei der Bewertung und Zusammenfassung von medizinischen Gutachten oder Befundberichten mit.(4) Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 Satz 2 wird der Schulbehörde mitgeteilt.

### § 27 — Sonderpädagogische Diagnostik und sonderpädagogisches Gutachten

§ 27 Sonderpädagogische Diagnostik und sonderpädagogisches Gutachten(1) Die beauftragte Förderschullehrkraft führt die sonderpädagogische Diagnostik durch und erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten. Sind von der Schulbehörde weitere Förderschullehrkräfte mit ergänzender sonderpädagogischer Diagnostik beauftragt, erstellen diese ein ergänzendes Gutachten.(2) Die sonderpädagogische Diagnostik basiert auf einer Kind-Umfeld-Analyse, beschreibt die Ressourcen des Kindes und nimmt die Auswirkungen einer Behinderung auf schulisches Lernen und auf das Erreichen von schulischen Bildungsabschlüssen in den Blick. Dazu können auch standardisierte Testverfahren zur Anwendung kommen.(3) Dabei werden die Kompetenzen und Lernbedürfnisse der Schülerin oder des Schülers und der zum Schulbesuch angemeldeten Kinder im Hinblick auf Aktivität und Teilhabe insbesondere in folgenden Lebensbereichen erhoben:1. Lernen und Wissensanwendung,2. Kommunikation und Konversation,3. Motorik und Bewegung,4. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen.Diese werden pädagogisch interpretiert und der sich daraus ergebende Bedarf an sonderpädagogischen Maßnahmen wird beschrieben. Informationen zur Selbstversorgung im schulischen Alltag werden bei Bedarf aufgenommen.(4) Bei der sonderpädagogischen Diagnostik ist der Sprachsituation der Schülerin oder des Schülers Rechnung zu tragen, die Kommunikation in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationsformen ist zu berücksichtigen. Bei Bedarf ist eine Lehrkraft oder Vertrauensperson hinzuzuziehen, die die Herkunftssprache der Schülerin oder des Schülers spricht.(5) Die beauftragte Förderschullehrkraft berücksichtigt bei der sonderpädagogischen Diagnostik auch die Ergebnisse des kooperativen Konsultationsgesprächs, von anerkannten Testverfahren sowie der sonderpädagogischen Beratung und Unterstützung durch das Förder- und Beratungszentrum.(6) Die Ergebnisse der durchgeführten sonderpädagogischen Diagnostik werden in einem sonderpädagogischen Gutachten zusammengefasst. Ergänzende Gutachten durch weitere Förderschullehrkräfte sind beizufügen. Mit Einverständnis der Eltern können Angaben über die frühkindliche oder außerschulische Bildung und Betreuung gemacht werden.(7) Das sonderpädagogische Gutachten schließt mit einer der folgenden Empfehlungen für die Schulbehörde ab, die jeweils zu begründen sind:1. kein sonderpädagogischer Förderbedarf,2. sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, Sprache oder ganzheitliche Entwicklung,3. sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt motorische Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation oder sozial-emotionale Entwicklung und in einem der nach § 15 vorgesehenen Bildungsgänge.Ergänzend kann die Erhebung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung gemäß § 14, insbesondere bei Autismus-Spektrum-Störungen, empfohlen werden.(8) Es sind die im Einzelfall erforderlichen Rahmenbedingungen zu beschreiben, die bei der Festlegung der konkret zu besuchenden Schule zu berücksichtigen sind. Dazu gehören bei Bedarf auch Informationen zur Selbstversorgung im schulischen Alltag.(9) Von den Eltern vorgelegte Gutachten, sofern sie für die Entscheidung der Schulbehörde von Bedeutung sind, werden dem sonderpädagogischen Gutachten beigefügt.(10) Das sonderpädagogische Gutachten und die Möglichkeiten der Förderung sind mit den Eltern durch die Schulbehörde zu besprechen. Das Ergebnis dieser Besprechung ist schriftlich festzuhalten. Im Falle einer Empfehlung gemäß Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 oder 3 sollen die Eltern auch ihren Wunsch über den Förderort gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG mitteilen.(11) Das sonderpädagogische Gutachten, vorliegende weitere Gutachten, das Ergebnis der Besprechung mit den Eltern und deren Wunsch über den Förderort sind der Schulbehörde unverzüglich zuzuleiten.

### § 28 — Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, Festlegung der zu besuchenden Schule

§ 28 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, Festlegung der zu besuchenden Schule(1) Die Schulbehörde entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob und in welchem Förderschwerpunkt sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Die Eltern teilen bei dieser Anhörung ihre Entscheidung nach § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG mit. Bei Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten motorische Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation oder sozial-emotionale Entwicklung legt die Schulbehörde zusätzlich einen der nach § 15 vorgesehenen Bildungsgänge fest. Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die Eltern erhalten eine Ausfertigung des sonderpädagogischen Gutachtens. Die beteiligten Schulen werden von den Entscheidungen unterrichtet.(2) Wenn die Eltern mit der beabsichtigten Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in einem bestimmten Förderschwerpunkt oder mit der beabsichtigten Festlegung des Bildungsganges nicht einverstanden sind, kann die Schulbehörde vor ihrer Entscheidung eine Fachkommission zur Beratung einberufen. Mitglieder der Fachkommission sind die Eltern der Schülerin oder des Schülers, die mit der sonderpädagogischen Diagnostik beauftragte Lehrkraft oder beauftragten Lehrkräfte, die Schulleiterin oder der Schulleiter der besuchten Schule oder die Grundschule, an der das Kind zum Schulbesucht angemeldet wurde sowie die für die beteiligten Schulen zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörde. Außerschulische Einrichtungen und Institutionen gemäß § 19 SchulG oder andere Expertinnen und Experten können einbezogen werden.(3) Die Schulbehörde kann die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in einem bestimmten Förderschwerpunkt befristen. Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkts Sprache ist nur für die Klassenstufen 1 und 2 möglich. Die Verpflichtung zur Beratung über einen Wechsel des Bildungsgangs (§ 38) oder über einen Wechsel zum zielgleichen Unterricht (§ 39) bleibt unberührt.(4) Entsprechend der Entscheidung der Eltern nach § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG legt die Schulbehörde nach § 59 Abs. 4 Satz 3 SchulG die zu besuchende Schule mit inklusivem Unterricht oder die zu besuchende Förderschule fest. Im Falle eines damit verbundenen Schulwechsels haben die Eltern innerhalb von 14 Tagen ihr Kind für das folgende Schuljahr an der von der Schulbehörde festgelegten Schule anzumelden.(5) Haben die Eltern keine Entscheidung nach § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG getroffen, teilt ihnen die Schulbehörde gemäß ihrer Festlegung nach § 59 Abs. 4 Satz 3 SchulG infrage kommenden Schulen mit. Die Eltern haben innerhalb von 14 Tagen ihr Kind für das folgende Schuljahr an einer der von der Schulbehörde festgelegten Schule anzumelden(6) Ist ein Wechsel des Förderortes erforderlich, erfolgt die individuelle Förderung durch die besuchte Schule. Dies gilt auch wenn die Schulbehörde keinen sonderpädagogischen Förderbedarf feststellt. Dabei werden die Ergebnisse des sonderpädagogischen Gutachtens einbezogen. § 24 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend. Stellt die Schulbehörde fest, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung gemäß § 14 besteht, beauftragt sie das zuständige Förder- und Beratungszentrum entsprechend.(7) Wenn im Einzelfall nach Entscheidung der Jugendhilfe eine stationäre oder teilstationäre Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch gewährt werden soll und die Eltern für ihr Kind die Aufnahme in einer Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung wünschen, kann die Schulbehörde auf der Grundlage von vorliegenden Berichten, der Ergebnisse aus der Fallkonferenz und medizinischen Gutachten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung feststellen und den Bildungsgang festlegen.(8) In den Fällen des Absatzes 7 kann der sonderpädagogische Förderbedarf jeweils nur befristet für längstens zwölf Monate festgestellt werden; der Zeitraum ist möglichst in Abstimmung mit der Jugendhilfe festzulegen. Eine Verlängerung der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auf der Grundlage der Berichte der besuchten Schule über die Ergebnisse der Förderung und nach Maßgabe des Satzes 1 möglich.(9) Wird die Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch oder das Schulverhältnis mit einer Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung beendet, entscheidet die Schulbehörde aufgrund der vorliegenden Berichte und Zeugnisse und nach einer Fallkonferenz entsprechend § 24 Abs. 3 über den weiteren Schulbesuch.

### § 29 — Schülerinnen und Schüler mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen

§ 29 Schülerinnen und Schüler mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen(1) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, kann kein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes im Förderschwerpunkt Lernen oder Sprache eingeleitet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.(2) Liegt bei Schülerinnen und Schülern, die nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, eine umfängliche körperliche oder geistige Behinderung, eine Sehschädigung oder Hörschädigung vor, wird abweichend von §§ 22 Abs. 2 Satz 3, 23 bis 28 das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von der besuchten Schule wie folgt durchgeführt:1. die besuchte Schule oder die Grundschule, an der das Kind zum Schulbesucht angemeldet wurde, legt der Schulbehörde die vorliegenden Gutachten und medizinischen Berichte zusammen mit einem Bericht über den bisherigen Verlauf des Schulbesuchs vor,2. die Schulbehörde beauftragt eine Förderschule mit der Erhebung des behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs im Hinblick auf schulisches Lernen,3. auf Grundlage der Nummern 1 und 2 entscheidet die Schulbehörde nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 und 4,4. die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in einem bestimmten Förderschwerpunkt und die Feststellung des Bildungsganges sind in der Regel auf sechs Monate befristet und können um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden,5. die Schulbehörde legt die Zeitabstände für die regelmäßige Vorlage von Berichten über die Lernentwicklung fest,6. entsprechend der Entscheidung der Eltern nach § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG legt die Schulbehörde nach § 59 Abs. 4 Satz 3 SchulG die zu besuchende Schule mit inklusivem Unterricht oder die zu besuchende Förderschule sowie altersentsprechend die zu besuchende Klassenstufe fest; nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Schülerin oder der Schüler nicht mehr in eine Förderschule oder in eine Schule der Sekundarstufe I mit inklusiven Unterricht aufgenommen werden,7. zum Ende der Befristung nach Nummer 4 legt die besuchte Schule - gegebenenfalls mit Unterstützung des Förder- und Beratungszentrums - einen Bericht vor, der die Kompetenzen, die Lernentwicklung und die Auswirkungen der Behinderungen auf schulisches Lernen beschreibt; § 27 Abs. 3 gilt entsprechend; die Förderschullehrkraft gibt eine Empfehlung an die Schulbehörde, ob die befristete Entscheidung nach den Nummern 3 und 4 auch künftig den individuellen Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers entspricht,8. auf Grundlage der Nummer 7 entscheidet die Schulbehörde in der Regel abschließend nach Maßgabe des § 28 Abs. 1, 3 und 4.

### § 3 — Aufgaben und Ziele

§ 3 Aufgaben und Ziele(1) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen haben das Recht, nach den Regelungen dieser Schulordnung allgemeine Schulen zu besuchen. Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne Behinderungen unterrichtet und individuell gefördert.(2) Alle Schulen wirken an der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems mit (§ 1 Abs. 2 Satz 4 SchulG), indem alle Lehrkräfte die Belange der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern mit Behinderungen bei der Umsetzung ihres schulgesetzlichen Auftrags zu Bildung und Erziehung berücksichtigen. Die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte nach § 23 Abs. 2 SchulG berücksichtigen den Grundsatz der Inklusion und dienen der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems.(3) Bildung und Erziehung basieren auf den Grundsätzen der Anerkennung von Individualität sowie der Teilhabe, der Selbstbestimmung und der Selbstverantwortlichkeit der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen. Schulische Teilhabe wird insbesondere durch individuelle Förderung einschließlich sonderpädagogischer Maßnahmen ermöglicht.(4) Bildung und Erziehung sind auf eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung, den Erwerb lebenspraktischer, sozialer, kognitiver, sprachlich-kommunikativer und personaler Kompetenzen sowie auf die Fähigkeit zu einer so weitestmöglichen selbstbestimmten Lebensführung und einer aktiven Teilhabe an der Gesellschaft ausgerichtet.(5) Schulen nehmen Schülerinnen und Schüler mit ihren Stärken, Neigungen und Kompetenzen wahr und messen sie an ihren eigenen Möglichkeiten. Sie bieten den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, eigene Individualität im Tun zu erleben und Gestaltende ihres Lernens zu sein. Sie ermöglichen Schülerinnen und Schülern, in Lernprozessen sowohl die eigenen als auch zunehmend die Bedürfnisse anderer wahrzunehmen und zu berücksichtigen. Sie unterstützen Schülerinnen und Schüler dabei, umsichtiges, gewaltfreies und verantwortungsvolles Handeln zu lernen.(6) Alle Schulen bieten dazu individualisierte und binnendifferenzierte Lernformen und gezielte Fördermaßnahmen sowie Beratung von Schülerinnen und Schülern und Eltern an.

### § 30 — Zielgleicher Unterricht

§ 30 Zielgleicher Unterricht(1) In den Bildungsgängen Grundschule, Berufsreife und qualifizierter Sekundarabschluss I findet zielgleicher Unterricht statt. In diesen Bildungsgängen gelten die Regelungen für Unterricht, Förderung, Leistungsfeststellung und -beurteilung, Zeugnisse und Versetzung sowie Schulabschlüsse nach der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 219, BS 223-1-37) und der Übergreifenden Schulordnung vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 224, BS 223-1-35) in ihrer jeweils geltenden Fassung.(2) Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt.(3) Bei der Bewertung von Mitarbeit und Verhalten sind die Auswirkungen einer Behinderung angemessen zu berücksichtigen. Mit Zustimmung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler kann die Bewertung von Mitarbeit und Verhalten verbal erfolgen.

### § 31 — Zieldifferenter Unterricht

§ 31 Zieldifferenter UnterrichtIn den Förderschwerpunkten Lernen und ganzheitliche Entwicklung findet zieldifferenter Unterricht statt; dies gilt entsprechend in Förderschwerpunkten, die diese Bildungsgänge führen. Auf dem Zeugnis wird vermerkt, dass der Unterricht zieldifferent erfolgt; der jeweilige Bildungsgang ist anzugeben.

### § 32 — Unterrichtsangebot im zieldifferenten Unterricht

§ 32 Unterrichtsangebot im zieldifferenten Unterricht(1) Im zieldifferenten Unterricht werden die Schülerinnen und Schüler in den Fächern und Lernbereichen der besuchten Schulart unterrichtet. Bei Schulen mit äußerer Leistungsdifferenzierung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest, in welchen Klassen oder Kursen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.(2) Unterricht und Erziehung richten sich nach den Bildungsstandards, Rahmenplänen und Lehrplänen, die an die Bildungserfordernisse der Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen Lernen und ganzheitliche Entwicklung angepasst werden. Der Unterricht beruht auf einer den Lernprozess begleitenden pädagogischen Diagnostik, Dokumentation der Lernentwicklung sowie sonderpädagogischen Bildungsangeboten.(3) Alle Schülerinnen und Schüler nehmen in den Klassenstufen 7 bis 9 an der schulischen Berufsvorbereitung teil; die Maßnahmen werden individuell ausgerichtet.(4) Die Berufsorientierungsmaßnahmen im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung werden in den Klassenstufen 10 bis 12 fortgesetzt und intensiviert. In diesen Klassenstufen werden schwerpunktmäßig Maßnahmen der Kompetenz- und Potenzialanalyse und zur Vorbereitung des Übergangs in eine berufliche Tätigkeit durchgeführt.

### § 33 — Besuch der Eingangsstufe

§ 33 Besuch der EingangsstufeDie Eingangsstufe in den Bildungsgängen Grundschule und Lernen kann im Einzelfall auf Beschluss der Klassenkonferenz ohne Anrechnung auf die Dauer des Schulbesuchs drei Schuljahre umfassen, sofern keine Zurückstellung vom Schulbesuch erfolgte.

### § 34 — Verlängerung des Schulbesuchs

§ 34 Verlängerung des Schulbesuchs(1) In den Bildungsgängen Grundschule, Berufsreife und qualifizierter Sekundarabschluss I sowie im Bildungsgang Lernen der Förderschwerpunkte motorische Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation können entweder die Primarstufe oder die Sekundarstufe I um ein Schuljahr verlängert werden, ohne dass dies auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet wird, sofern keine Verlängerung des Besuchs der Eingangsstufe nach § 33 erfolgte.(2) Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang Lernen soll die Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen einer Schulzeitverlängerung von bis zu zwei Schuljahren den Abschluss der Berufsreife zu erwerben, sofern gemäß § 39 Abs. 1 ein Wechsel zum zielgleichen Unterricht möglich ist. Diese Schülerinnen und Schüler können auch in die im 10. Schuljahr an Realschulen plus gemäß § 79 der Übergreifenden Schulordnung eingerichtete besondere Klasse zur Erlangung der Qualifikation der Berufsreife aufgenommen werden.(3) Auf Antrag der Eltern kann die Schulbehörde für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung die Schulzeit um bis zu drei Schuljahre verlängern (§ 61 Abs. 2 SchulG). Dazu legt die Schule der Schulbehörde zum Termin der Halbjahreszeugnisse der 12. Klassenstufe folgende Unterlagen vor:1. Jahreszeugnis der Klassenstufe 11 und Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 12,2. Berufswahlportfolio,3. Ergebnisse einer im Zusammenhang mit Berufsorientierungsmaßnahmen durchgeführten Berufswegekonferenz.(4) Die Verlängerung soll nur gewährt werden, wenn sie für die Vorbereitung und die Gestaltung des Übergangs in eine angepasste Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einem Inklusionsbetrieb erforderlich ist. Ausnahmen sind im begründeten Einzelfall möglich.

### § 35 — Verkürzung des Schulbesuchs

§ 35 Verkürzung des SchulbesuchsEine Schülerin oder ein Schüler im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung kann frühestens nach 10 Schulbesuchsjahren gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 4 SchulG auf Antrag der Eltern vom weiteren Schulbesuch befreit werden, insbesondere um ein berufsqualifizierendes Angebot wahrnehmen zu können. Dazu legt die Schule zum Termin der Halbjahreszeugnisse folgende Unterlagen vor:1. aktuelles Jahreszeugnis und Halbjahreszeugnis,2. Berufswahlportfolio,3. Ergebnisse einer im Zusammenhang mit Berufsorientierungsmaßnahmen durchgeführten Berufswegekonferenz.

### § 36 — Übergang von der Sekundarstufe I in das Berufsvorbereitungsjahr mit inklusivem Unterricht

§ 36 Übergang von der Sekundarstufe I in das Berufsvorbereitungsjahr mit inklusivem Unterricht(1) Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung, die nach der Klassenstufe 9 den inklusiven Unterricht fortsetzen wollen, besuchen das Berufsvorbereitungsjahr an einer berufsbildenden Schule, die mit der Durchführung des inklusiven Unterrichts beauftragt ist, nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 der Landesverordnung über das Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 257, BS 223-1-39).(2) Die besuchte Schule informiert die Eltern spätestens zum Termin der Ausgabe des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 8 über die Möglichkeit zur Fortsetzung des inklusiven Unterrichts im Berufsvorbereitungsjahr. Die Schulen bieten den Eltern Beratung zur Wahl der Schullaufbahn an.

### § 37 — Schulwechsel bei Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs

§ 37 Schulwechsel bei Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs(1) Der Schulwechsel im Rahmen des § 59 Abs. 4 SchulG während des Fortbestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs soll möglichst an Schnittstellen erfolgen, insbesondere nach der Primarstufe oder der Orientierungsstufe; er erfolgt grundsätzlich zum folgenden Schuljahr.(2) Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler teilen der besuchten Schule ihre Entscheidung über den Schulwechsel bis spätestens zu Beginn der Weihnachtsferien mit. Diese informiert die Schulbehörde. § 11 Abs. 3 findet Anwendung.(3) Sofern der Wechsel von der Förderschule in den inklusiven Unterricht nach der Klassenstufe 4 erfolgen soll, findet § 11 Abs. 4 und 5 Anwendung.(4) Abgebende und aufnehmende Schule planen und begleiten den Wechsel.

### § 38 — Überprüfung des Förderschwerpunkts ganzheitliche Entwicklung, Wechsel des Förderschwerpunkts ...

§ 38 Überprüfung des Förderschwerpunkts ganzheitliche Entwicklung, Wechsel des Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs(1) Für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung berät die Zeugniskonferenz bei Bedarf oder auf Antrag der Eltern zum Termin der Halbjahreszeugnisse, ob ein Wechsel in den Förderschwerpunkt Lernen erfolgen kann. Zum Termin der Halbjahreszeugnisse in den Klassenstufen 4 und 6 muss die Zeugniskonferenz darüber beraten.(2) Das Ergebnis der Beratung und die Begründung sind schriftlich festzuhalten. Die Schulleitung informiert die Eltern und hört sie an. Das Ergebnis der Anhörung wird dokumentiert. Die Schule legt der Schulbehörde die Empfehlung der Zeugniskonferenz zum Wechsel des Förderschwerpunkts zusammen mit dem letzten Jahreszeugnis, dem aktuellen Halbjahreszeugnis, dem Förderplan und dem Ergebnis der Anhörung der Eltern zur Entscheidung vor. Der Wechsel wird zum Beginn des nächsten Schuljahres wirksam.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wechsel in den Bildungsgang Lernen innerhalb der besuchten Schule entsprechend.

### § 39 — Überprüfung des Förderschwerpunkts Lernen, Wechsel des Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs

§ 39 Überprüfung des Förderschwerpunkts Lernen, Wechsel des Förderschwerpunkts oder Bildungsgangs(1) Der Förderschwerpunkt Lernen oder der Bildungsgang Lernen in anderen Förderschwerpunkten ist aufzuheben, sobald das Bildungsziel der Grundschule oder Berufsreife auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen erreicht werden kann. Die Zeugniskonferenz berät jeweils zu den Terminen der Halbjahreszeugnisse über den Wechsel zum zielgleichen Unterricht. Darüber hinaus können die Eltern die Aufhebung des Förderschwerpunkts Lernen beantragen; hierüber berät die jeweils nächste Zeugniskonferenz.(2) Empfiehlt die Zeugniskonferenz einen Wechsel zum zielgleichen Unterricht, entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Eltern. Der Wechsel wird zum Beginn des nächsten Schuljahres wirksam. Die Schülerin oder der Schüler kann zur Vorbereitung des Übergangs bereits nach den Osterferien den Unterricht an der aufnehmenden Schule ganz oder teilweise besuchen.(3) Mit dem Wechsel zum zielgleichen Unterricht wird der sonderpädagogische Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen oder der Bildungsgang Lernen aufgehoben.(4) Schülerinnen und Schüler, die am inklusiven Unterricht teilgenommen haben, verbleiben in der Regel nach dem Wechsel zum zielgleichen Unterricht an der besuchten Schule; sie können nach Entscheidung der Eltern auch eine andere Schule besuchen. Zur Erleichterung des Übergangs zum zielgleichen Unterricht können sie auf Antrag der Eltern freiwillig um ein Schuljahr zurücktreten; die Entscheidung trifft die Schule. Im Falle eines Schulwechsels ist die Entscheidung im Benehmen mit der abgebenden Schule zu treffen. Die Anmeldetermine für die Aufnahme in die Orientierungsstufe gemäß § 12 Abs. 3 der Übergreifenden Schulordnung gelten entsprechend. Abgebende und aufnehmende Schule planen und begleiten den Wechsel. § 28 Abs. 6 findet Anwendung.(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter dokumentiert die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 und legt sie zum Ende des Schuljahres der Schulbehörde vor.(6) Über den Wechsel aus dem Förderschwerpunkts Lernen in den Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung entscheidet die Schulbehörde auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens und unter Berücksichtigung der Zeugnisse, der Förderpläne und vorliegender anderer Gutachten. Das Verfahren bestimmt sich nach den §§ 22 bis 28.(7) Ein Wechsel aus dem Förderschwerpunkt Lernen in den Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung ist letztmals nach der Orientierungsstufe möglich. Über Ausnahmen aus besonderen Gründen im Einzelfall entscheidet die Schulbehörde.

### § 4 — Inklusiver Unterricht

§ 4 Inklusiver Unterricht(1) Alle Schulen und alle Lehrkräfte sind inklusivem Unterricht (§ 14a Abs. 1 Satz 1 SchulG) verpflichtet. Dieser ist gekennzeichnet durch gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen. Es handelt sich um eine allgemeinpädagogische Aufgabe für alle Lehrkräfte, bei der die Schulen nach näherer Regelung in dieser Schulordnung sonderpädagogische Beratung und Unterstützung erhalten.(2) Im inklusiven Unterricht achten Lehrkräfte darauf, dass der Heterogenität und den individuellen Lernausgangslagen aller Schülerinnen und Schüler entsprochen wird. Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen werden die erforderlichen Maßnahmen in einem individuellen Förderplan verankert.(3) Inklusiver Unterricht ermöglicht den gleichberechtigten Zugang zu schulischen Bildungsangeboten und ist auf die Gestaltung von individuell förderlichen Lern- und Entwicklungsbedingungen ausgerichtet. Angemessene Vorkehrungen ermöglichen individuellen Zugang zu Bildungsangeboten. Entwicklungsorientierte Kompetenzförderung ermöglicht Aktivität und Teilhabe; sie begleitet Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen auf ihrem Weg zum selbstbestimmten Lernen und eröffnet allen Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten, sich in das gemeinsame Lernen einzubringen.(4) Sonderpädagogische Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote sichern die gemeinsame Bildung und Erziehung ab und ermöglichen qualitativ hochwertiges gemeinsames Lernen, bei dem die Schülerinnen und Schüler ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten entfalten können.(5) Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen wird ermöglicht, lebenspraktische Fähigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte schulische Teilhabe zu erleichtern. Hierzu zählen beispielsweise das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden oder alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, das Erlernen der Deutschen Gebärdensprache, der Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfähigkeiten, der Austausch mit Menschen mit vergleichbarem Erfahrungshintergrund und die Begegnung mit Rollenmodellen. Dazu können diese Schülerinnen und Schüler im inklusiven Unterricht auch an speziell ausgerichteten Unterrichtsangeboten teilnehmen, die auch in Form von zeitlich befristeten Kursen oder als schulübergreifender Unterricht organisiert werden können. Dabei arbeiten die Schulen mit den Förder- und Beratungszentren zusammen.(6) Inklusiver Unterricht kann nach Entscheidung der Schulbehörde gemäß § 31 zieldifferent ausgerichtet sein.

### § 40 — Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten Sprache, ...

§ 40 Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten Sprache, sozial-emotionale Entwicklung, motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation sowie der festgelegten zieldifferenten Bildungsgänge(1) Über die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten Sprache, sozial-emotionale Entwicklung, motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation sowie der festgelegten zieldifferenten Bildungsgänge berät die Zeugniskonferenz bei Bedarf oder auf Antrag der Eltern. Das Ergebnis der Beratung und die Begründung sind schriftlich festzuhalten.(2) Empfiehlt die Zeugniskonferenz die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Eltern. Die Aufhebung wird zum Beginn des nächsten Schuljahres wirksam; über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde. § 39 Abs. 5 gilt entsprechend.(3) Schülerinnen oder Schüler, die eine Förderschule besucht haben, werden nach Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von den Eltern an einer Grundschule oder einer Schule der Sekundarstufe I angemeldet. Der Wechsel erfolgt zum Beginn des nächsten Schuljahres; über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde. Die Förderschule erstellt auf der Grundlage der Zeugnisse und des Förderplans einen Vorschlag für die Klasseneinstufung. Schülerinnen und Schüler, die eine Klassenstufe der Sekundarstufe I besucht haben, erhalten eine Empfehlung für den Bildungsgang.(4) Abgebende und aufnehmende Schule bereiten den Wechsel nach Absatz 3 vor; insbesondere kann die Schülerin oder der Schüler zur Vorbereitung des Übergangs bereits nach den Osterferien den Unterricht an der aufnehmenden Schule ganz oder teilweise besuchen.

### § 41 — Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

§ 41 Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung(1) Leistungsfeststellungen werden von pädagogischen Gesichtspunkten bestimmt. Sie sollen die individuelle Leistungsbereitschaft steigern und den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bieten, ihre Leistungsfähigkeit zu erleben. Mündliche und praktische Arbeitsformen haben bei der Erarbeitung und Sicherung von Unterrichtsinhalten und bei der Leistungsbeurteilung in der Primarstufe aller Bildungsgänge besonderes Gewicht. Zur Feststellung des individuellen Leistungsstandes dient auch die Lernprozessbeobachtung.(2) Leistungsbeurteilung erfolgt kompetenzorientiert und als individuelle pädagogische Leistungsbeurteilung. Sie dient dem Aufbau und der Sicherung von Leistungsbereitschaft und wirkt unterstützend bei der Entwicklung eines positiven Selbstbildes der eigenen Kompetenzen und Fähigkeiten. Die Schule entspricht dem durch differenzierte Leistungsanforderungen, Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen. Der Unterricht muss genügend bewertungsfreie Abschnitte enthalten.

### § 42 — Hausaufgaben

§ 42 HausaufgabenUmfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind auf die individuelle Förderplanung abzustimmen; sie können deshalb nach Art und Umfang unterschiedlich sein.

### § 43 — Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen

§ 43 Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen(1) Anzahl und Anforderungen richten sich nach den individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und nach der individuellen Förderplanung; sie sind entsprechend differenziert zu planen.(2) Zur Verteilung und Terminierung der Klassenarbeiten und schriftlichen Überprüfungen gelten die Regelungen der besuchten Schule.(3) Im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung sollen die Schülerinnen und Schüler an individualisierten Klassenarbeiten und schriftlichen Überprüfungen teilnehmen; die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf der Grundlage der individuellen Förderplanung.

### § 44 — Leistungsbeurteilung

§ 44 Leistungsbeurteilung(1) Der kompetenzorientierten Leistungsbeurteilung liegen die individuelle Lernausgangslage und die individuelle Kompetenzentwicklung sowie die individuelle Leistungsbereitschaft als Bewertungsmaßstab zugrunde.(2) Die Leistungsbeurteilung erfolgt als verbale Beschreibung und als pädagogische, an den individuellen Möglichkeiten orientierte Gesamtwürdigung der Leistung der Schülerin oder des Schülers.(3) Soweit in einzelnen Fächern oder Lernbereichen zielgleicher Unterricht stattfindet, erfolgt die Leistungsbeurteilung nach den für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Regelungen.(4) Die Lern- und Leistungsentwicklung in der Integrierten Fremdsprachenarbeit ist in einem Portfolio zu dokumentieren.

### § 45 — Arten und Inhalte von Zeugnissen, Zeugnisausgabe

§ 45 Arten und Inhalte von Zeugnissen, Zeugnisausgabe(1) Im inklusiven Unterricht werden Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse nach den Vorgaben der besuchten Schulart ausgestellt und ausgegeben. Sie enthalten einen Zusatz über die Teilnahme am zieldifferenten Unterricht im Bildungsgang Lernen oder ganzheitliche Entwicklung.(2) Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit einem Abschluss gemäß § 49 verlassen, erhalten ein Abschlusszeugnis.(3) Schülerinnen und Schüler, die nach Abschluss des Bildungsgangs Lernen im Rahmen einer Schulzeitverlängerung den Abschluss der Berufsreife anstreben, erhalten am Ende der Klassenstufe 9 ein Abschlusszeugnis.(4) Schülerinnen und Schüler, die den Abschluss der Berufsreife nach Schulzeitverlängerung um ein Schuljahr nicht erreicht haben, erhalten ein Abgangszeugnis.

### § 46 — Form der Leistungsbeurteilung in den Zeugnissen

§ 46 Form der Leistungsbeurteilung in den Zeugnissen(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt als verbale Beschreibung der Kompetenzentwicklung sowie der Mitarbeit und des Verhaltens.(2) Soweit in einzelnen Fächern oder Lernbereichen die Leistungsbeurteilung gemäß § 44 Abs. 3 zielgleich erfolgt, ist der jeweilige Bildungsgang anzugeben.(3) Zum Abschluss des Bildungsgangs ganzheitliche Entwicklung erfolgt ergänzend eine Beschreibung der personalen und sozialen Kompetenzen sowie der individuellen Fähigkeiten zur Partizipation am Arbeits- und Berufsleben.

### § 47 — Bewertung von Mitarbeit und Verhalten

§ 47 Bewertung von Mitarbeit und VerhaltenBei der Bewertung von Mitarbeit und Verhalten sind Alter, Entwicklungsstand und Auswirkungen einer Behinderung angemessen zu berücksichtigen.

### § 48 — Aufsteigen in die nächste Klassenstufe

§ 48 Aufsteigen in die nächste KlassenstufeIn den Bildungsgängen Lernen und ganzheitliche Entwicklung steigt jede Schülerin und jeder Schüler zu Beginn des neuen Schuljahres in die nächste Klassenstufe auf.

### § 49 — Abschlüsse

§ 49 Abschlüsse(1) Im Bildungsgang Lernen erhalten Schülerinnen und Schüler nach Besuch der Klassenstufe 9 den Abschluss im Bildungsgang Lernen, wenn nach Feststellung der Klassenkonferenz eine Leistungsbeurteilung in den Pflichtfächern oder Wahlpflichtfächern erfolgen kann. Im Zeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler eine besondere Form der Berufsreife im Bildungsgang Lernen erlangt hat.(2) Im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung erhalten Schülerinnen und Schüler in der Regel nach Besuch der Klassenstufe 12 ein Abschlusszeugnis im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die individuellen Fähigkeiten zur Partizipation am Arbeits- und Berufsleben beschreibt. Im Zeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler eine besondere Form der Berufsreife im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung erlangt hat.(3) Im Falle des § 34 wird ein Abschlusszeugnis erst mit Ablauf der Verlängerung des Schulbesuchs, im Falle des § 35 bereits nach Beendigung der verkürzten Schulbesuchszeit ausgestellt.

### § 5 — Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen

§ 5 Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen(1) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sind Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen der Sprach- und Kommunikationsentwicklung haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten schulischen Teilhabe hindern können.(2) Die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen gelten auch für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungsbedarfen im schulischen Lernen, mit Lernstörungen oder chronischen Erkrankungen, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten schulischen Teilhabe hindern können.(3) Schülerinnen und Schüler im Sinne der Absätze 1 und 2 können solche sein, bei denen nach näherer Regelung dieser Schulordnung sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, und auch Schülerinnen und Schüler, bei denen kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde.

### § 50 — Übergangsbestimmungen

§ 50 Übergangsbestimmungen(1) Abweichend von § 14 werden in Regionen, in denen noch keine Förderschule als Förder- und Beratungszentrum beauftragt ist, die integrierten Fördermaßnahmen gemäß § 1 Abs. 8 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. S. 97), BS 223-1-40, fortgeführt. Die integrierten Fördermaßnahmen aufgrund des § 29 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. S. 97), BS 223-1-37, werden fortgeführt, ausgenommen in den Regionen des Worms-Dauner-Modells (Vulkaneifelkreis, Stadt Landau), dort entscheidet die Schulbehörde über die künftige Organisationsform.(2) Die Leistungsbeurteilung und die Form der Leistungsbeurteilung in Zeugnissen in der Sekundarstufe I des Förderschwerpunkts Lernen werden abweichend von den §§ 44 und 46 schrittweise beginnend in den Klassenstufen 5 und 6 im Schuljahr 2024/2025 eingeführt; in den Klassenstufen 7 bis 10 gelten weiterhin die Regelungen nach §§ 47 und 55 Abs. 3 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. S. 97), BS 223-1-40.

### § 51 — Änderung der Übergreifenden Schulordnung

§ 51 Änderung der Übergreifenden Schulordnung[Änderungsanweisungen]

### § 52 — Änderung der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen

§ 52 Änderung der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen[Änderungsanweisungen]

### § 53 — Änderung der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen

§ 53 Änderung der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen[Änderungsanweisungen]

### § 54 — Inkrafttreten

§ 54 InkrafttretenEs treten in Kraft:1. § 51 Nr. 2, § 52 Nr. 3 und § 53 am 1. Januar 2025,2. die Verordnung im Übrigen am 1. August 2024.

### § 6 — Beratung und Unterstützung durch die Schule

§ 6 Beratung und Unterstützung durch die Schule(1) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen erhalten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SchulG altersgemäße und behinderungsgerechte Hilfen durch die Schule, um ihre Rechte wahrnehmen zu können, insbesondere ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt zu äußern, in den Vertretungen für Schülerinnen und Schüler mitzuwirken und sich an schulischen Gestaltungsprozessen zu beteiligen.(2) Wenn es für die Berücksichtigung der Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen erforderlich ist, informieren die Schulen im Einvernehmen mit den Eltern die Mitschülerinnen und Mitschüler, die Lehrkräfte sowie das sonstige schulische Personal über die Auswirkungen der Behinderungen und die angemessenen Vorkehrungen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise einzubeziehen.(3) Die zuständigen Lehrkräfte wirken auf Einladung der zuständigen Kostenträger an einzelfallbezogenen Berufswegeplanungen, die zur Verbesserung der Integration junger Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienen, insbesondere in Berufswegekonferenzen mit.(4) Die zuständigen Lehrkräfte wirken an einzelfallbezogenen Fallkonferenzen auf Einladung der Jugendhilfe zur Abstimmung von Leistungen nach § 2 Abs. 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und schulischen Maßnahmen mit.

### § 7 — Individuelle Förderplanung

§ 7 Individuelle Förderplanung(1) Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler mit Behinderungen unterrichten, erstellen nach gemeinsamer Beratung einen individuellen Förderplan. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.(2) Die Förderplanung unterstützt die Strukturierung individueller Lernprozesse. Dazu werden im Förderplan die kompetenzorientierten Ziele der Förderung auf der Grundlage der Lernausgangslage der Schülerin oder des Schülers mit Behinderungen definiert. Durch die Dokumentation entsprechender Förder- und Unterstützungsmaßnahmen sowie deren Ergebnisse wird zielgerichtete Förderung nachvollziehbar. Die Förderplanung dient als Grundlage zur Evaluierung der individuellen Entwicklungsfortschritte der Schülerin oder des Schülers mit Behinderungen. Der Förderplan erfasst Entscheidungen über einen gewährten Nachteilsausgleich.(3) Die Eltern sind gemäß § 9 zu beteiligen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise einzubeziehen.(4) Der Förderplan ist für eine entwicklungsgemäße Förderung regelmäßig auf die Erreichbarkeit der Ziele und die Wirksamkeit der Umsetzungsmaßnahmen zu überprüfen. Er wird mindestens halbjährlich erörtert und fortgeschrieben.

### § 8 — Eltern mit Behinderungen

§ 8 Eltern mit Behinderungen(1) Eltern mit Behinderungen haben das Recht die Schule zu informieren, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Elternrechte behinderungsbedingte Hilfen benötigen. Die Schule stellt den Eltern nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung die geeigneten Kommunikationshilfen im und außerhalb des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung.(2) Die Kommunikationshilfen im Rahmen von Verwaltungsverfahren zählen gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 6 SchulG zu dem vom Schulträger zu tragenden Geschäftsbedarf. Die außerhalb eines Verwaltungsverfahrens für Kommunikationshilfen entstehenden Kosten trägt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Landesinklusionsgesetzes das Land.

### § 9 — Zusammenwirken von Eltern und Schule

§ 9 Zusammenwirken von Eltern und SchuleDie gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und Eltern zu vertrauensvoller Zusammenarbeit auch bei der individuellen Förderplanung nach § 7. Diese erfolgt im Benehmen mit den Eltern; dabei fließen die Vorstellungen der Eltern zur Lebens- und Erziehungsplanung ihres Kindes mit ein. Die Eltern können eine Person ihres Vertrauens einbeziehen; sie erhalten eine Ausfertigung des Förderplans.

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— Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen Vom 16. Mai 2024
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-InklSchulORPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
