IfSGDV RP 2010 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes Vom 10. März 2010

Ausfertigungsdatum:
10.03.2010
Fundstelle:
GVBl. 2010, 55
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Übertragung von Rechtsverordnungsermächtigungen

§ 1 Übertragung von RechtsverordnungsermächtigungenDie Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden wie folgt übertragen: 1. die Ermächtigungen aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1, des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, des § 20 Abs. 7 Satz 1, des § 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und 2, des § 32 Satz 1 und des § 64 Abs. 1 Satz 2 IfSG auf das fachlich zuständige Ministerium und2. die Ermächtigung aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG auf das für das Recht der Abwasserbeseitigung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

§ 4

Zuständigkeiten des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung

§ 4 Zuständigkeiten des Landesamts für Soziales, Jugend und VersorgungDas Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für 1. die Entgegennahme der Daten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 IfSG,2. die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 IfSG,3. die Erteilung der Erlaubnis nach § 44 IfSG,4. die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3 IfSG und die Untersagung von Tätigkeiten nach § 45 Abs. 4 IfSG,5. die Anerkennung einer anderen Tätigkeit als Nachweis der Sachkenntnis nach § 47 Abs. 2 Satz 2 IfSG und die Erteilung der Erlaubnis nach § 47 Abs. 3 Satz 2 IfSG,6. die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 48 IfSG,7. die Entgegennahme der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 IfSG, die Erteilung der Zustimmung nach § 49 Abs. 2 IfSG und die Untersagung von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 3 IfSG,8. die Entgegennahme der Veränderungsanzeige nach § 50 Satz 1 IfSG,9. das Führen der Aufsicht nach § 51 Satz 1 IfSG,10. die Entgegennahme des Berichts nach § 53 Abs. 2 IfSG und11. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Entschädigung in besonderen Fällen nach den §§ 56 bis 58 IfSG.

§ 5

Zuständigkeiten des Landesuntersuchungsamts

§ 5 Zuständigkeiten des LandesuntersuchungsamtsDas Landesuntersuchungsamt ist 1. zuständig für die Entgegennahme der Daten und die Weiterübermittlung an das Robert Koch-Institut nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 4 Satz 1 sowie § 12 Abs. 1 Satz 1 IfSG,2. zu beteiligende Landesbehörde bei Sentinel-Erhebungen nach § 13 Abs. 3 IfSG und3. anstelle der obersten Landesgesundheitsbehörde zuständig für die Entgegennahme der Daten und deren Übermittlung an das Robert Koch-Institut nach § 34 Abs. 11 IfSG.

§ 6

Zuständigkeiten der unteren Gesundheitsbehörden

§ 6 Zuständigkeiten der unteren GesundheitsbehördenDie Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörden sind über die den Gesundheitsämtern durch das Infektionsschutzgesetz übertragenen Aufgaben hinaus zuständig für 1. die Übermittlung der Daten an das Landesuntersuchungsamt nach § 11 Abs. 4 Satz 1 IfSG,2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 7 IfSG und die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 34 Abs. 9 IfSG und3. die infektionshygienische Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 IfSG.

§ 7

Zuständigkeiten für die Versorgung bei Impfschäden und bei Gesundheitsschäden durch andere ...

§ 7 Zuständigkeiten für die Versorgung bei Impfschäden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe(1) Örtlich zuständig für die Gewährung der Versorgung nach den §§ 60 bis 63 IfSG ist bei sachlicher Zuständigkeit der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge 1. in den Fällen des § 60 Abs. 1 IfSG der örtliche Träger, in dessen Bereich der Schaden verursacht worden ist,2. in den Fällen des § 60 Abs. 2 IfSG a) der örtliche Träger, in dessen Bereich die geschädigte Person bei Eintritt des Impfschadens ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,b) wenn bei Eintritt des Impfschadens in der Bundesrepublik Deutschland keine Hauptwohnung und kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden ist, der örtliche Träger, in dessen Bereich die geschädigte Person zuletzt ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oderc) bei minderjährigen geschädigten Personen, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht gegeben sind, der örtliche Träger, in dessen Bereich der Elternteil oder die sonstige personensorgeberechtigte Person, mit dem oder der die minderjährige geschädigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, falls eine solche Hauptwohnung oder ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden ist, zuletzt die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, und 3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 IfSG der örtliche Träger, in dessen Bereich die geschädigte Person ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland nimmt. (2) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 keine Zuständigkeit eines örtlichen Trägers begründet wird, ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung außer für die seitens des Landes zu gewährenden Leistungen auch sachlich zuständig für die Gewährung sämtlicher der Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen.

Eingangsformel IfSGDV

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 32 Satz 2, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 54 und 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), des § 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320), BS 2012-1, des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-1, und des § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-2, wird von der Landesregierung undaufgrund des § 3 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 8. März 1963 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2009 (GVBl. S. 164), BS 83-1, in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,des § 15 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2120-1, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung wird von dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen - hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen und hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen - verordnet:

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Bundes-Seuchengesetzes vom 6. Februar 1984 (GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2126-2, außer Kraft.

§ 2

Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörden

§ 2 Zuständigkeiten der KreisordnungsbehördenZuständige Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz sind, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen oder in anderen Rechtsvorschriften keine anderen Zuständigkeiten bestimmt sind, die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 3

Zuständigkeiten des fachlich zuständigen Ministeriums

§ 3 Zuständigkeiten des fachlich zuständigen MinisteriumsDas fachlich zuständige Ministerium ist zuständig für 1. die Information des zuständigen Bundesministeriums nach § 12 Abs. 3 IfSG,2. die Bestimmung von Einrichtungen nach § 16 Abs. 3 IfSG und3. die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes nach § 30 Abs. 6 IfSG.

§ 8

Zuständigkeiten für die Aufbringung der öffentlichen Mittel

§ 8 Zuständigkeiten für die Aufbringung der öffentlichen Mittel(1) Das Land ist zuständig für die Aufbringung der öffentlichen Mittel nach § 69 IfSG, soweit nicht 1. in Absatz 2 unter Berücksichtigung der nach § 3 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 -491-, BS 2120-2) in der jeweils geltenden Fassung erfolgenden pauschalen Kostenabgeltung die Zuständigkeit der Landkreise als Träger der unteren Gesundheitsbehörden bestimmt ist oder2. in Absatz 3 die Zuständigkeit der Landkreise und der kreisfreien Städte bestimmt ist oder3. aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Vertrags Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Das Land ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch zuständig für die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten von Laboruntersuchungen des Landesuntersuchungsamts. § 69 Abs. 1 Satz 2 IfSG bleibt unberührt. Die mit der Aufbringung der öffentlichen Mittel zusammenhängenden Aufgaben des Landes werden, soweit nicht andere Behörden des Landes zuständig sind, vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen. (2) Die Landkreise als Träger der unteren Gesundheitsbehörden sind zuständig für die Aufbringung der öffentlichen Mittel für die Kosten im Sinne des 1. § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 IfSG,2. § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG mit Ausnahme der Kosten der inneren Leichenschau nach § 26 Abs. 3 Satz 2 IfSG, die zur Diagnose einer humanen spongiformen Enzephalopathie erforderlich sind, und3. § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG, soweit die Kosten im Zusammenhang mit Beobachtungen nach § 29 IfSG entstehen. (3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufbringung der öffentlichen Mittel für die Kosten im Sinne des 1. § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG und2. § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG, soweit die Kosten im Zusammenhang mit Quarantänemaßnahmen nach § 30 IfSG entstehen; dies gilt in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht für die durch die zwangsweise Absonderung selbst entstehenden Kosten und nicht für Kosten aufgrund des § 30 Abs. 6 IfSG. (4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 9

Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten(1) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen, soweit in Absatz 2 oder in anderen Rechtsvorschriften keine anderen Zuständigkeiten bestimmt sind; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. (2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 73 Abs. 1 Nr. 13 IfSG, soweit es sich um die Erstattung einer Anzeige nach § 50 Satz 1 oder Satz 2 IfSG handelt, und2. § 73 Abs. 1 Nr. 22 und 23 IfSG.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.