HwKBeleihV RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über die Beleihung der Handwerkskammern mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung Vom 5. Oktober 2007

Ausfertigungsdatum:
05.10.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 188
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HwKBeleihV

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Die für das Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die rheinland-pfälzischen Handwerkskammern mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt mit der Durchführung des § 14 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 und der Absätze 3 und 5, des § 15 Abs. 1 und des § 55 c der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), zu beleihen. Satz 1 gilt nicht für die in § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Gewerbezweige. § 1 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 30. Januar 2001 (GVBl. S. 43, BS 710-1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt; die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Der Beleihungsakt ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.