HufBeschlGErmV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Hufbeschlaggesetz Vom 18. Juni 2007

Ausfertigungsdatum:
18.06.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 102
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HufBeschlGErmV

Aufgrund des § 8 Abs. 4 Halbsatz 2 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die der Landesregierung durch § 8 Abs. 4 Halbsatz 1 des Hufbeschlaggesetzes erteilte Ermächtigung, die zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wird auf das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.