Hu/HochwNatPStVtrG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Nationalparkgesetz Hunsrück-Hochwald) Vom 4. Februar 2015

Ausfertigungsdatum:
04.02.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 2
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Hu/HochwNatPStVtrG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zu dem Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zu dem StaatsvertragDem am 4. Oktober 2014 in Saarbrücken unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald wird zugestimmt. Der Staatsvertrag und dessen Anlage werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 2 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für das Naturschutzrecht zuständigen Ausschuss des Landtages die Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrages zu erlassen. § 16 Abs. 5 und 6 des Landesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.(2) Die obere Jagdbehörde wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages zu erlassen.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitZuständige Behörde im Sinne des § 16 Abs. 2 des Staatsvertrages ist die obere Naturschutzbehörde.

§ 4

Fortgeltung des Staatsvertrages nach Kündigung

§ 4 Fortgeltung des Staatsvertrages nach KündigungWird der Staatsvertrag nach seinem § 25 Abs. 1 Satz 2 gekündigt, gilt er ab dem ersten Tag nach seinem Außerkrafttreten für den zu Rheinland-Pfalz gehörenden Teil des Nationalparks als landesgesetzliche Regelung fort.

§ 5

Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 5 Änderung des LandespersonalvertretungsgesetzesDas Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 2035-1, wird wie folgt geändert: Die §§ 103 und 104 erhalten folgende Fassung: § 103 Staatsforstverwaltung Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Zentralstelle der Forstverwaltung, die staatlichen Forstämter, die sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen sowie das Nationalparkamt. § 5 Abs. 3 findet für die staatlichen Forstämter, die sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen sowie das Nationalparkamt keine Anwendung. § 104 Beschäftigte der Staatsforstverwaltung, Stufenvertretung (1) Beschäftigte der Staatsforstverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlichen Beschäftigten der Dienststellen nach § 103 sowie des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium. (2) Die staatlichen Beschäftigten der Zentralstelle der Forstverwaltung, der staatlichen Forstämter und der sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen bilden einen Bezirkspersonalrat, der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a auch die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahrnimmt; das Nationalparkamt gilt insoweit als staatliches Forstamt. Die staatlichen Beschäftigten des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium nehmen an der Bildung des allgemeinen Hauptpersonalrats teil.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten werden im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht:1. der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 26 in Kraft tritt[1], und2. der Tag, ab dem der Staatsvertrag nach § 4 dieses Gesetzes für den zu Rheinland-Pfalz gehörenden Teil des Nationalparks als landesgesetzliche Regelung fortgilt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.