HSchulZulZV RP 2025 · Rheinland-Pfalz

Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2025/2026 Vom 24. Juni 2025

Ausfertigungsdatum:
24.06.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 253
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2025/2026 Studiengang Abschluss Zulassungszahl Medizin (Mainz) Staatsexamen 195 Medizin (Mainz/Trier) Staatsexamen 30 Pharmazie Staatsexamen 50 Zahnmedizin Staatsexamen 45Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2026 Studiengang Abschluss Zulassungszahl Medizin (Mainz) Staatsexamen 194 Medizin (Mainz/Trier) Staatsexamen 30 Pharmazie Staatsexamen 54 Zahnmedizin Staatsexamen 46

Anlage 3

Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im ...

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2026 Studiengang Fachsemester 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Medizin (Mainz; Staatsexamen) 194 194 223 Medizin (Mainz/Trier; Staatsexamen) 30 30 Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 138 137 137 137 136 136 Pharmazie (Staatsexamen) 50 47 45 43 43 41 41 Zahnmedizin (Staatsexamen) 42 42 42 42 41 40 40 39 39

Anlage 2

Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im ...

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2025/2026 Studiengang Fachsemester 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Medizin (Mainz; Staatsexamen) 195 225 223 Medizin (Mainz/Trier; Staatsexamen) 30 Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 139 138 137 137 137 136 Pharmazie (Staatsexamen) 45 43 40 40 39 38 36 Zahnmedizin (Staatsexamen) 42 42 42 42 41 40 40 40 40

Eingangsformel HSchulZulZV

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 315), geändert durch § 154 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS Anhang I 164, wird nach Anhören der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verordnet:

§ 1

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern zum Wintersemester 2025/2026 und Sommersemester 2026 gelten an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz die in Anlage 1 ausgewiesenen Zulassungszahlen für die in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge.

§ 2

Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

§ 2 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester(1) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Wintersemester 2025/2026 gemäß Anlage 2 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 2 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 30. September 2025 für das Wintersemester 2025/2026 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Es dürfen im Studiengang Medizin für das fünfte bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben. Es dürfen im Studiengang Zahnmedizin1. nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung für das sechste bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die die Zahnärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, und2. nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) in der jeweils geltenden Fassung für das fünfte und sechste Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bereits bestanden haben, und für das siebte bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bereits bestanden haben.(2) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Sommersemester 2026 gemäß Anlage 3 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 3 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 31. März 2026 für das Sommersemester 2026 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.