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title: "HSchulZulZV RP 2023 — Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2023/2024 Vom 9. Juni 2023"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/hschulzulzvrp2023"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-HSchulZulZVRP2023rahmen"
updated: "2026-05-13T16:18:30+00:00"
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# HSchulZulZV RP 2023 — Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2023/2024 Vom 9. Juni 2023

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 09.06.2023
*Fundstelle:* GVBl. 2023, 184


### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2023/2024 Studiengang Abschluss Zulassungszahl Medizin Staatsexamen 225 Pharmazie Staatsexamen 49 Zahnmedizin Staatsexamen 49Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2024 Studiengang Abschluss Zulassungszahl Medizin Staatsexamen 225 Pharmazie Staatsexamen 52 Zahnmedizin Staatsexamen 51

### Anlage 3 — Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im ...

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2024 Studiengang Fachsemester 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Medizin (Staatsexamen) 225 225 224 Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 132 132 131 131 130 130 Pharmazie (Staatsexamen) 48 45 42 41 41 39 39 Zahnmedizin (Staatsexamen) 47 47 47 46 42 42 42 41 41 Zahnmedizin (Klinischer Studienabschnitt) 39 39 39 39 39

### § 2 — Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

§ 2 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester(1) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Wintersemester 2023/2024 gemäß Anlage 2 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 2 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 30. September 2023 für das Wintersemester 2023/2024 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Es dürfen im Studiengang Medizin für das fünfte bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben. Es dürfen im Studiengang Zahnmedizin1. nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung für das sechste bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die die Zahnärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, und2. nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) in der jeweils geltenden Fassung für das fünfte und sechste Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bereits bestanden haben, und für das siebte bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bereits bestanden haben.(2) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Sommersemester 2024 gemäß Anlage 3 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 3 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 31. März 2024 für das Sommersemester 2024 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

### Anlage 2 — Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im ...

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2023/2024 Studiengang Fachsemester 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Medizin (Staatsexamen) 225 225 224 Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 133 132 131 131 131 130 Pharmazie (Staatsexamen) 46 43 41 40 39 38 38 Zahnmedizin (Staatsexamen) 45 45 45 44 Zahnmedizin (Klinischer Studienabschnitt) 40 40 40 39 39

### Eingangsformel HSchulZulZV

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 315), geändert durch § 154 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS Anhang I 164, wird nach Anhören der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verordnet:

### § 1 — Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern zum Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 gelten an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz die in Anlage 1 ausgewiesenen Zulassungszahlen für die in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2023/2024 Vom 9. Juni 2023
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-HSchulZulZVRP2023rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
