HSchulQSAkkrStVtrG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag Vom 5. Dezember 2017

Ausfertigungsdatum:
05.12.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 317
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HSchulQSAkkrStVtrG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem in Berlin am 1. Juni 2017 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich jeweils unmittelbar betroffen ist, die Rechtsverordnungen nach den Artikeln 4 und 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.

§ 3

§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Studienakkreditierungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.[1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.