Landesgesetz zu dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag Vom 5. Dezember 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.2017
- Fundstelle:
- GVBl. 2017, 317
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem in Berlin am 1. Juni 2017 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich jeweils unmittelbar betroffen ist, die Rechtsverordnungen nach den Artikeln 4 und 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.
§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Studienakkreditierungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.[1]
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.