HSchulAnAbkAUT/NLDG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu dem deutsch-österreichischen und dem deutsch-niederländischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Vom 19. Oktober 1984*

Ausfertigungsdatum:
19.10.1984
Fundstelle:
GVBl. 1984, 211
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1In diesem Abkommen bedeutet a) der Ausdruck "Hochschule" alle Universitäten, Hochschulen und andere Einrichtungen des Hochschulwesens, denen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich der Niederlande gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, den Doktorgrad zu verleihen, oder an denen Studien mit einem akademischen Grad oder mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden können;b) der Ausdruck "akademischer Grad" jeden Diplomgrad oder anderen Hochschulgrad, welcher von einer Hochschule als Abschluß eines Studiums verliehen wird;c) die Bezeichnung "Staatsprüfung" die staatlichen Zwischenprüfungen oder die staatliche Abschlußprüfung eines Studiums an einer Hochschule.

Artikel

Artikel 2(1) Einschlägige Studien in der Bundesrepublik Deutschland werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium im Königreich der Niederlande angerechnet und die Prüfungen einschließlich der Zwischenprüfungen anerkannt, in welchen sie in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden. (2) Einschlägige Studien im Königreich der Niederlande werden auf Antrag in dem Umfang auf ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und die Prüfungen einschließlich der Zwischenprüfungen anerkannt, in welchem sie im Königreich der Niederlande angerechnet beziehungsweise anerkannt wurden.

Artikel

Artikel 3Akademische Grade und Zeugnisse über "Staatsprüfungen" berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des jeweils anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber des akademischen Grades beziehungsweise des Zeugnisses über die "Staatsprüfung" im Staate der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen berechtigt ist.

Artikel

Artikel 4(1) Der Inhaber eines Doktorgrades sowie eines akademischen Grades, der unmittelbar zur Aufnahme eines Doktoratsstudiums berechtigt, hat das Recht, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf. (2) Der Inhaber eines anderen akademischen Grades ist berechtigt, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen hat.

Artikel

Artikel 5Bei der Zulassung zu "Staatsprüfungen" gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen im Rahmen der prüfungsrechtlichen Bestimmungen.

Artikel

Artikel 6(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von den beiden Staaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden. (2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Artikel

Artikel 7Dieses Abkommen gilt nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.

Artikel

Artikel 8Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs der Niederlande innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel

Artikel 9Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu Bonn am 23. März 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland LautenschlagerFür die Regierung des Königreichs der Niederlande K. W. Reinink

§ 1

§ 1Dem am 19. Januar 1983 abgeschlossenen und im Bundesgesetzblatt Teil II S, 566 bekanntgemachten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich nebst dazugehörigem Notenwechsel und dem am 23. März 1983 abgeschlossenen und im Bundesgesetzblatt Teil II S. 241 bekanntgemachten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich nebst dazugehörigem Notenwechsel wird zugestimmt. Die Abkommen und Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2*Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.