Landesgesetz über interne Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes im kommunalen Bereich Vom 26. Februar 2024*
- Ausfertigungsdatum:
- 26.02.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 47
§ 1Dieses Gesetz dient der ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1), in Ausführung des § 12 Abs. 1 Satz 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung für den kommunalen Bereich.
§ 2(1) Gemeinden und Gemeindeverbände mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, interne Meldestellen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG einzurichten und zu betreiben. Für die Ermittlung der maßgeblichen Einwohnerzahl nach Satz 1 gilt § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend.(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
§ 3(1) Die nach § 2 Verpflichteten können gemeinsame interne Meldestellen einrichten und betreiben, sofern diese von externen Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes getrennt und gegenüber diesen autonom sind.(2) Die nach § 2 Verpflichteten können Dritte mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauen. Dies entbindet nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen.
§ 4Im Übrigen gelten für die internen Meldestellen nach diesem Gesetz die diesbezüglichen Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.