LHG 2025/2026 · Rheinland-Pfalz

Landeshaushaltsgesetz 2025/2026 (LHG 2025/2026) Vom 20. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
20.12.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 451
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage -

Anlage - HinweisGemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 333), BS 63-1, wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.Auskunft darüber, bei welchen Stellen Pläne und Anlagen des Haushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 5, 55116 Mainz.

Anlage LHG

AnlageGesamtplanHaushaltsübersichtüber die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2025 Einnahmen Ausgaben Einzelplan Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Summe Einnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Summe Ausgaben +Überschuss -Zuschuss - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 01 134.300 339.400 473.700 52.280.000 10.611.700 13.623.800 1.710.000 78.225.500 -77.751.800 02 275.400 2.310.800 242.400 2.828.600 29.040.000 11.931.300 2.808.000 75.600 259.900 44.114.800 -41.286.200 03 149.639.200 34.988.200 13.535.400 198.162.800 1.531.802.100 156.352.700 156.169.000 900.000 190.461.800 4.841.900 2.040.527.500 -1.842.364.700 04 65.116.200 64.006.300 180.000 129.302.500 612.618.100 42.794.200 54.600.600 60.000 15.160.000 767.600 726.000.500 -596.698.000 05 313.329.100 11.571.300 647.500 325.547.900 773.161.100 271.078.200 26.610.700 9.026.100 106.000 1.079.982.100 -754.434.200 06 45.610.000 2.135.140.000 33.000 2.180.783.000 119.000.000 45.270.300 3.115.075.100 126.621.400 73.200 3.406.040.000 -1.225.257.000 07 348.800 103.554.400 0 103.903.200 46.744.900 81.373.800 619.737.300 3.078.000 7.803.600 232.700 758.970.300 -655.067.100 08 1.000.000 30.111.500 191.371.000 134.191.400 356.673.900 183.288.000 357.482.500 307.195.000 12.497.000 397.057.300 5.310.000 1.262.829.800 -906.155.900 09 12.480.800 39.752.000 1.900.000 54.132.800 4.741.575.100 33.139.200 1.565.497.900 101.309.900 2.163.800 6.443.685.900 -6.389.553.100 10 20.000 674.000 694.000 26.800.000 876.500 1.322.100 140.000 1.000 29.139.600 -28.445.600 12 32.054.000 250.848.000 99.600.000 382.502.000 20.618.500 927.695.000 26.000.000 15.111.000 237.800 989.662.300 -607.160.300 14 49.330.000 50.029.000 639.892.400 32.188.300 771.439.700 214.683.000 56.925.000 1.074.949.200 17.140.000 248.583.200 6.972.200 1.619.252.600 -847.812.900 15 19.217.600 144.386.800 20.356.000 183.960.400 512.420.200 64.847.500 1.687.780.300 0 302.825.000 14.333.400 2.582.206.400 -2.398.246.000 20 18.304.171.300 111.393.200 1.002.200.000 8.752.322.200 28.170.086.700 190.000.000 7.981.472.300 3.365.346.100 263.035.500 0 11.799.853.900 16.370.232.800 Summe 2025 18.354.501.300 829.759.100 4.621.034.600 9.055.196.200 32.860.491.200 9.033.412.500 9.134.773.700 12.918.410.100 59.675.000 1.678.920.400 35.299.500 32.860.491.200 0 Summe 2024 17.428.389.100 805.144.600 4.233.362.100 8.744.458.500 31.211.354.300 8.517.853.700 9.860.697.300 11.214.701.000 50.085.400 1.390.105.500 177.911.400 31.211.354.300 0 Vgl. z. 2024 926.112.200 24.614.500 387.672.500 310.737.700 1.649.136.900 515.558.800 -725.923.600 1.703.709.100 9.589.600 288.814.900 -142.611.900 1.649.136.900 0über die Unterschiedsbeträge in Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2025 Einnahmen Ausgaben Einzelplan Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Summe Einnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Summe Ausgaben +Überschuss -Zuschuss - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 14 0 0 0 0 0 0 1.000.000 -1.000.000 0 0 0 0 0 20 0 0 0 300.000.000 300.000.000 0 0 300.000.000 0 0 300.000.000 0 Summe 2025 0 0 0 300.000.000 300.000.000 0 1.000.000 299.000.000 0 0 0 300.000.000 0über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 sowie der Vorbelastungen ab 2026 Einzel- Plan Zweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung) Veranschlagung Verpflichtungsermächtigung Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr Vorbelastung aus VE früherer Haushaltsjahre Davon entfallen auf das Haushaltsjahr GesamtsummeVorbelastungen 2025 2025 2026 2027 2028 2029 ff. u. unbest. 2026 2027 2028 ff. u. unbest. 1.000 EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 01 Landtag 131 110 110 110 03 Ministerium des Innern und für Sport 109.703 131.276 33.356 15.719 11.819 70.382 82.184 14.569 8.254 59.361 213.460 04 Ministerium der Finanzen 17.931 22.452 4.576 17.876 32.006 16.466 15.540 54.458 05 Ministerium der Justiz 18.254 16.805 2.270 3.237 2.978 8.320 7.830 4.040 3.240 551 24.635 06 Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung 228.611 257.438 68.542 49.351 47.165 92.380 379.477 98.543 77.993 202.941 636.915 07 Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration 103.634 29.207 14.070 7.577 4.180 3.380 2.695 2.299 198 198 31.902 08 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau 333.538 696.405 161.634 94.237 74.493 366.042 502.498 178.222 95.380 228.896 1.198.903 09 Ministerium für Bildung 108.819 264.449 106.534 25.650 4.760 127.505 65.440 14.050 820 50.570 329.889 12 Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung 268.515 342.430 81.920 71.270 64.120 125.120 510.550 45.550 44.000 421.000 852.980 14 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität 308.330 309.497 119.051 56.663 35.370 98.413 275.144 72.596 43.654 158.894 584.641 15 Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit 304.694 477.167 114.527 107.318 102.859 152.463 524.400 109.617 134.866 279.917 1.001.566 20 Allgemeine Finanzen 266.313 209.065 41.695 40.253 20.719 106.398 2.521.670 194.336 38.261 2.289.073 2.730.735 Zusammen: 2.068.471 2.756.190 743.599 475.850 386.339 1.150.402 4.904.003 750.398 462.205 3.691.400 7.660.193über die Unterschiedsbeträge der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 sowie der Vorbelastungen ab 2026 Einzel- Plan Zweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung) Veranschlagung Verpflichtungsermächtigung Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr Vorbelastung aus VE früherer Haushaltsjahre Davon entfallen auf das Haushaltsjahr Gesamtsumme Vorbelastungen 2025 2025 2026 2027 2028 2029 ff. u. unbest. 2026 2027 2028 ff. u. unbest. 1.000 EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 09 Ministerium für Bildung 0 173.150 44.250 6.500 2.000 120.400 0 0 173.150 15 Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit 0 4.360 872 872 872 1.744 914 0 914 5.274 Zusammen: 0 177.510 45.122 7.372 2.872 122.144 914 0 914 0 178.424 Finanzierungsübersicht 2025 Betrag für 2024 EUR Betrag für 2025 EUR Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Einnahmen 31.211.354.300 32.860.491.200 abzüglich 1.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 8.348.500.000 7.168.400.000 1.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 0 1.481.500.000 1.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 29.471.400 35.299.500 Einnahmen im Finanzierungssaldo 22.833.382.900 24.175.291.700 2. Ausgaben 31.211.354.300 32.860.491.200 abzüglich 2.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 8.300.000.000 7.416.000.000 2.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 148.440.000 0 2.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 29.471.400 35.299.500 Ausgaben im Finanzierungssaldo 22.733.442.900 25.409.191.700 3. Finanzierungssaldo 99.940.000 -1.233.900.000 Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 4.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 8.348.500.000 7.168.400.000 4.2 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 8.300.000.000 7.416.000.000 Saldo 48.500.000 -247.600.000 5. Rechnungsergebnisse aus Vorjahren 5.1 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 5.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren Saldo 6. Rücklagenbewegung 6.1 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 0 1.481.500.000 6.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 148.440.000 0 Saldo -148.440.000 1.481.500.000 7. Verrechnungsbewegung 7.1 einnahmeseitige Verrechnungen 29.471.400 35.299.500 7.2 ausgabeseitige Verrechnungen 29.471.400 35.299.500 Saldo 0 0 8. Summe (aus Nr. 4, 5, 6 und 7) (-99.940.000) (1.233.900.000) Haushaltsübersichtüber die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2026 Einnahmen Ausgaben Einzelplan Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Summe Einnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Summe Ausgaben +Überschuss -Zuschuss - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 01 164.300 343.500 507.800 55.855.000 11.149.200 14.864.800 1.910.000 83.779.000 -83.271.200 02 275.400 2.310.200 251.500 2.837.100 29.150.000 11.387.500 2.808.000 321.300 269.000 43.935.800 -41.098.700 03 149.069.700 33.643.100 13.310.700 196.023.500 1.569.336.700 156.631.700 152.503.500 900.000 97.631.300 4.961.900 1.981.965.100 -1.785.941.600 04 65.119.200 63.302.400 180.000 128.601.600 623.385.500 43.659.800 55.046.400 60.000 15.983.000 763.200 738.897.900 -610.296.300 05 313.336.600 11.558.900 648.500 325.544.000 799.471.600 276.354.500 32.150.300 8.186.200 106.200 1.116.268.800 -790.724.800 06 45.611.200 2.313.923.100 33.000 2.359.567.300 120.500.000 44.936.600 3.352.477.500 151.661.300 73.500 3.669.648.900 -1.310.081.600 07 356.200 110.396.800 0 110.753.000 47.824.900 80.909.200 633.695.200 2.894.000 4.898.600 209.400 770.431.300 -659.678.300 08 1.000.000 30.017.500 151.578.900 108.083.400 290.679.800 185.807.700 359.400.800 261.711.500 12.147.000 334.314.700 5.393.000 1.158.774.700 -868.094.900 09 14.585.800 40.046.000 1.900.000 56.531.800 4.836.603.200 34.910.000 1.532.851.300 106.539.900 2.168.900 6.513.073.300 -6.456.541.500 10 40.000 674.000 714.000 27.000.000 876.500 1.322.100 120.000 1.000 29.319.600 -28.605.600 12 32.054.000 252.848.000 132.000.000 416.902.000 20.518.600 951.695.000 26.000.000 15.111.000 237.800 1.013.562.400 -596.660.400 14 49.330.000 48.309.600 594.046.600 44.013.000 735.699.200 220.393.000 68.138.700 1.022.405.200 15.939.500 200.573.700 7.186.800 1.534.636.900 -798.937.700 15 20.067.200 258.562.700 20.356.000 298.985.900 519.263.300 65.864.100 1.316.888.600 0 482.702.900 14.371.900 2.399.090.800 -2.100.104.900 20 18.962.780.400 111.600.500 1.026.800.000 8.900.480.600 29.001.661.500 470.000.000 8.723.173.400 3.420.473.100 257.977.500 0 12.871.624.000 16.130.037.500 Summe 2026 19.013.110.400 830.607.200 4.860.034.200 9.221.256.700 33.925.008.500 9.504.590.900 9.897.910.600 12.750.892.500 57.940.500 1.677.931.400 35.742.600 33.925.008.500 0 Summe 2025 18.354.501.300 829.759.100 4.621.034.600 9.055.196.200 32.860.491.200 9.033.412.500 9.134.773.700 12.918.410.100 59.675.000 1.678.920.400 35.299.500 32.860.491.200 0 Vgl. z. 2025 658.609.100 848.100 238.999.600 166.060.500 1.064.517.300 471.178.400 763.136.900 -167.517.600 -1.734.500 -989.000 443.100 1.064.517.300 0über die Unterschiedsbeträge in Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2026 Einnahmen Ausgaben Einzelplan Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Summe Einnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Summe Ausgaben +Überschuss -Zuschuss - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 14 0 0 0 0 0 0 12.000.000 -12.000.000 0 0 0 0 0 20 0 0 0 350.000.000 350.000.000 0 0 300.000.000 50.000.000 0 350.000.000 0 Summe 2026 0 0 0 350.000.000 350.000.000 0 12.000.000 288.000.000 0 50.000.000 0 350.000.000 0über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 sowie der Vorbelastungen ab 2027 Einzel- Plan Zweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung) Veranschlagung Verpflichtungsermächtigung Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr Vorbelastung aus VE früherer Haushaltsjahre Davon entfallen auf das Haushaltsjahr GesamtsummeVorbelastungen 2026 2026 2027 2028 2029 2030 ff. u. unbest. 2027 2028 2029 ff. u. unbest. 1.000 EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 01 Landtag 136 03 Ministerium des Innern und für Sport 113.007 137.425 28.044 16.601 7.828 84.952 165.535 23.973 15.821 125.741 302.960 04 Ministerium der Finanzen 19.703 90.229 13.806 17.724 34.469 24.230 37.992 20.116 17.876 128.221 05 Ministerium der Justiz 17.275 12.187 2.167 1.967 1.967 6.087 18.325 6.476 3.390 8.460 30.512 06 Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung 253.657 124.307 43.008 34.925 23.722 22.652 469.830 127.344 122.175 220.312 594.136 07 Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration 102.007 10.451 8.301 1.969 181 0 15.533 7.775 4.378 3.380 25.984 08 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau 337.339 683.676 141.097 100.862 74.393 367.325 859.047 189.617 175.561 493.869 1.542.723 09 Ministerium für Bildung 113.137 250.263 102.483 24.370 1.615 121.795 209.305 26.470 5.330 177.505 459.568 12 Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung 274.515 349.770 86.820 73.750 64.100 125.100 725.510 115.270 105.120 505.120 1.075.280 14 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität 316.300 303.359 104.630 52.714 34.770 111.245 392.994 100.317 76.071 216.605 696.352 15 Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit 300.905 706.073 186.134 152.384 129.357 238.198 777.423 242.184 194.798 340.441 1.483.495 20 Allgemeine Finanzen 302.055 787.977 88.730 93.099 79.609 526.540 2.494.704 78.515 34.276 2.381.913 3.282.681 Zusammen: 2.150.034 3.455.716 805.219 570.363 452.011 1.628.123 6.166.197 938.056 754.796 4.473.345 9.621.912über die Unterschiedsbeträge der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 sowie der Vorbelastungen ab 2027 Einzel- Plan Zweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung) Veranschlagung Verpflichtungsermächtigung Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr Vorbelastung aus VE früherer Haushaltsjahre Davon entfallen auf das Haushaltsjahr Gesamtsumme Vorbelastungen 2026 2026 2027 2028 2029 2030 ff. u. unbest. 2027 2028 2029 ff. u. unbest. 1.000 EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 09 Ministerium für Bildung 0 168.400 37.750 10.250 120.400 128.900 6.500 2.000 120.400 297.300 14 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität 11.000 0 -1.000 1.000 0 0 0 0 0 0 0 15 Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit 0 2.975 595 595 595 1.190 4.402 1.786 872 1.744 7.377 20 Allgemeine Finanzen 50.000 550.000 50.000 50.000 50.000 400.000 550.000 Zusammen: 61.000 721.375 87.345 61.845 50.595 521.590 133.302 8.286 2.872 122.144 854.677 Finanzierungsübersicht 2026 Betrag für 2025 EUR Betrag für 2026 EUR Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Einnahmen 32.860.491.200 33.925.008.500 abzüglich 1.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 7.168.400.000 8.449.000.000 1.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 1.481.500.000 356.500.000 1.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 35.299.500 35.742.600 Einnahmen im Finanzierungssaldo 24.175.291.700 25.083.765.900 2. Ausgaben 32.860.491.200 33.925.008.500 abzüglich 2.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 7.416.000.000 8.086.126.000 2.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 0 0 2.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 35.299.500 35.742.600 Ausgaben im Finanzierungssaldo 25.409.191.700 25.803.139.900 3. Finanzierungssaldo -1.233.900.000 -719.374.000 Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 4.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 7.168.400.000 8.449.000.000 4.2 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 7.416.000.000 8.086.126.000 Saldo -247.600.000 362.874.000 5. Rechnungsergebnisse aus Vorjahren 5.1 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 5.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren Saldo 6. Rücklagenbewegung 6.1 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 1.481.500.000 356.500.000 6.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 0 0 Saldo 1.481.500.000 356.500.000 7. Verrechnungsbewegung 7.1 einnahmeseitige Verrechnungen 35.299.500 35.742.600 7.2 ausgabeseitige Verrechnungen 35.299.500 35.742.600 Saldo 0 0 8. Summe (aus Nr. 4, 5, 6 und 7) (1.233.900.000) (719.374.000)

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 32 860 491 200 EUR festgestellt.(2) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 33 925 008 500 EUR festgestellt.

Eingangsformel LHG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 10

Sorgfalts- und Prüfpflichten

§ 10 Sorgfalts- und Prüfpflichten(1) Leistungen des Landes dürfen1. nicht zur Finanzierung terroristischer oder verfassungsfeindlicher Aktivitäten eingesetzt werden;2. nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische oder verfassungsfeindliche Vereinigungen sind oder terroristische oder verfassungsfeindliche Vereinigungen unterstützen.(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

§ 11

Fortgeltung

§ 11 FortgeltungDie nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2027, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2027 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2026 enthält, am 1. Januar 2026 in Kraft.

§ 2

Kredite und ergänzende Vereinbarungen

§ 2 Kredite und ergänzende Vereinbarungen(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben1. des Landesim Haushaltsjahr 2025 bis zu 6 668 400 000 EUR,im Haushaltsjahr 2026 bis zu 7 949 000 000 EUR,2. des Landesbetriebs „Liegenschafts- und Baubetreuung“im Haushaltsjahr 2025 bis zu 50 000 000 EUR,im Haushaltsjahr 2026 bis zu 75 000 000 EUR und3. des Landesbetriebs „Mobilität“im Haushaltsjahr 2025 bis zu 235 000 000 EUR,im Haushaltsjahr 2026 bis zu 159 000 000 EURan Krediten aufzunehmen.(2) Für die Aufnahme von Krediten im laufenden Haushaltsjahr bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrags ist zunächst die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung in Anspruch zu nehmen, die nicht zur Finanzierung der aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Über den für die Finanzierung der Ausgabereste erforderlichen Betrag hinaus darf die Restkreditermächtigung nur in Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags in Anspruch genommen werden. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit im laufenden Haushaltsjahr zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen1. des Landesim Haushaltsjahr 2025 bis zu 500 000 000 EUR,im Haushaltsjahr 2026 bis zu 500 000 000 EUR,2. des Landesbetriebs „Liegenschafts- und Baubetreuung“im Haushaltsjahr 2025 bis zu 50 000 000 EUR,im Haushaltsjahr 2026 bis zu 50 000 000 EUR und3. des Landesbetriebs „Mobilität“im Haushaltsjahr 2025 bis zu 75 000 000 EUR,im Haushaltsjahr 2026 bis zu 75 000 000 EURan Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2025 und des Haushaltsjahres 2026 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Die hiernach im laufenden Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr Eigenbestände an Wertpapieren, die vom Land oder unter Beteiligung des Landes begeben wurden (Landeswertpapiere), bis zu einer Höhe von 25 v. H. des Kreditportfoliobestands des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres aufzubauen, zu halten, im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 zu verkaufen, in Form der Wertpapierleihe für Geschäfte, die deren gleichzeitigen Ver- und Rückkauf beinhalten, zu verwenden, oder damit Zinsswapgeschäfte und andere ergänzende Vereinbarungen zu besichern. Unter Anrechnung auf die Ermächtigung nach Satz 1 dürfen unterjährig unentgeltliche Wertpapierleihen von Landeswertpapieren im Nennwert von bis zu 550 000 000 EUR an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zur Einhaltung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften erfolgen.(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge im Rahmen des Zinsmanagements für das Land, für die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sowie für die Zinszahlungen aus Schuldendiensthilfen des Landes abzuschließen. Das Zinsmanagement umfasst die Optimierung des Zinsaufwands und des Zinsertrags sowie die Steuerung von Zinsänderungs-, Fremdwährungs- und Inflationsrisiken. Das Zinsmanagement für Dritte ist nur zulässig, wenn diese die sich daraus ergebenden Risiken übernehmen; dies gilt nicht für das Zinsmanagement bei Schuldendiensthilfen des Landes. In der Summe dürfen diese ergänzenden Verträge 50 v. H. des Kreditportfoliobestands des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.(8) Soweit der Bund oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe der Haushaltsjahre 2025 und 2026 über die in dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils bis zur Höhe von 12 500 000 EUR als Kredite aufnehmen.(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel1. des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H.,2. des Landesbetriebs „Liegenschafts- und Baubetreuung“ Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v. H. und3. des Landesbetriebs „Mobilität“ Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v. H.des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufgenommen werden. Kredite nach Satz 2 aus noch nicht getilgten Rückkaufvereinbarungen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen wurden, sind auf die entsprechende Kreditermächtigung nach Absatz 1 anzurechnen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags zur Besicherung von Zinsswapgeschäften und anderen ergänzenden Vereinbarungen aufzunehmen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird weiterhin ermächtigt, vereinnahmte Mittel aus der Besicherung von Zinsswapgeschäften und anderen ergänzenden Vereinbarungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit unabhängig vom Kassensaldo am Markt anzulegen. Für durch Landesgesetz errichtete Stiftungen können Terminanlagen über das Land vorgenommen werden, sofern diese die Risiken übernehmen.(10) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 9 Satz 1, 2 und 4 können mit Krediten aus Rückkaufvereinbarungen mit einem zentralen Kontrahenten in Anspruch genommen werden.(11) Das für Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, Zins- und Tilgungszahlungen für die bis zum 31. Dezember 2014 über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellten Landesanteile für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) aus den nach § 56 Abs. 2 BAföG dem Land zufließenden Zahlungen des Bundes zu leisten. Übersteigen die Rückflüsse die Zins- und Tilgungszahlungen, so sind die Überschüsse im Landeshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu vereinnahmen.(12) Die Bestände der Rücklagen bei Kapitel 20 02 sowie der Sondervermögen des Landes können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen im laufenden Haushaltsjahr die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.(13) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 Liquiditätskredite der Kommunen zum Stand vom 31. Dezember 2020 bis zur Höhe von insgesamt 3 000 000 000 EUR zu übernehmen, soweit diese nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 übernommen wurden. Die hiernach im laufenden Haushaltsjahr übernommenen Liquiditätskredite wachsen der nach Absatz 1 Nr. 1 bestehenden Kreditermächtigung zu.

§ 3

Stellenwirtschaft

§ 3 Stellenwirtschaft(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,1. Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, wenn dies aufgrund bestehender Rechtsvorschriften unabweisbar ist,2. vorübergehend Planstellen umzusetzen oder im Ausnahmefall mit dem Vermerk „künftig wegfallend (kw)“ zu schaffen, soweit dies zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur Wiederverwendung vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamtinnen und Beamter erforderlich ist und unter der Maßgabe, dass die betreffenden Beamtinnen und Beamten in die nächste besetzbare Planstelle bei ihrer jeweiligen Verwaltung einzuweisen sind,3. Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit hierfür Mittel von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden und unter der Maßgabe, diese Planstellen grundsätzlich mit dem Vermerk „künftig wegfallend (kw)“ zu versehen,4. Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbare Planstellen umzuwandeln,5. Leerstellen zu heben, soweit dies erforderlich ist, um während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder aus familiären Gründen, während Pflegezeiten oder einer Elternzeit die stellenmäßigen Voraussetzungen für eine dienst- und laufbahnrechtlich gebotene Beförderung sicherzustellen.Über den weiteren Verbleib der neu geschaffenen, umgesetzten oder umgewandelten Planstellen sowie der gehobenen Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.(2) Stellen können für Zeiträume, in denen den Stelleninhaberinnen oder den Stelleninhabern vorübergehend keine vollen Bezüge gewährt werden, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Stellenanteile für Vertretungskräfte in Anspruch genommen werden.(3) Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber soll nach Art des Dienstverhältnisses, nach der Wertigkeit der Besoldungs- oder Entgeltgruppe sowie nach der organisatorischen und funktionalen Zuordnung den Eigenschaften der besetzten Stelle entsprechen. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere hinsichtlich Verwaltungsstufe, Funktionsbereich und Amtsbezeichnung sowie bei der Bewirtschaftung von Leerstellen. Das Nähere regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.(4) Soweit Mittel für Planstellen von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden, sollen diese auch Beiträge für künftige Versorgungsausgaben und laufende Beihilfeausgaben umfassen. Für Zeiten einer Abordnung, einer Zuweisung oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich entsprechende Beiträge für Versorgung und Beihilfen zu erheben; § 13 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere zur Wahrung der Gegenseitigkeit. Auch bleibt der Umfang einer Drittfinanzierung dem Drittmittelgeber überlassen. Das Nähere regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

§ 4

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Vorfinanzierungen, ...

§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Vorfinanzierungen, Grundstücksveräußerungen, Aufgabenauslagerungen(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO, bis zu dem es in Fällen über- und außerplanmäßiger Ausgaben eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wird auf 5 000 000 EUR festgesetzt.(2) Der Betrag für die dem Landtag nach § 37 Abs. 4 LHO vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 EUR festgesetzt; dem Landtag unverzüglich mitzuteilende Fälle erheblicher finanzieller Bedeutung sind dann gegeben, wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 500 000 EUR übersteigen.(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO gilt § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 LHO entsprechend. Der in Absatz 1 festgesetzte Betrag gilt für Verpflichtungsermächtigungen, die in einem Haushaltsjahr fällig werden; für Verpflichtungsermächtigungen, die in mehr als einem Haushaltsjahr fällig werden, wird dieser Betrag auf 10 000 000 EUR festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind dem Landtag in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 LHO in Verbindung mit den in Absatz 2 festgesetzten Beträgen, die als Jahresbetrag gemäß § 16 Satz 2 LHO gelten, mitzuteilen.(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags seine Einwilligung zu erteilen, Investitionsmaßnahmen auch im Wege privater Vorfinanzierung durchzuführen.(5) Ein erheblicher Wert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO für die Veräußerung von Grundstücken ist anzunehmen, wenn der volle Wert den Betrag von 1 000 000 EUR übersteigt.(6) Der Betrag nach § 112a Abs. 2 Satz 1 LHO, bis zu dem die Zustimmung des Landtags zur Auslagerung von Aufgaben des Landes als erteilt gilt, wird auf 500 000 EUR festgesetzt.

§ 5

Institutionelle Förderung

§ 5 Institutionelle Förderung(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 LHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem für die Institution zuständigen und von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium gebilligt worden ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Landtags einzuholen, wenn die Zuwendung den Betrag von 150 000 EUR im Haushaltsjahr überschreitet.(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann, soweit der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden kann, Abschlagszahlungen zur Deckung unabweisbarer Ausgaben genehmigen.(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen von dem Verfahren nach Absatz 1 zulassen, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der institutionell geförderten Stelle1. aufgrund eines Staatsvertrags oder einer Verwaltungsvereinbarung von den Vertragspartnern festgestellt oder genehmigt wird oder2. nicht von der Übersicht über die vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftspläne, die nach § 26 Abs. 3 LHO dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen sind, abweichen; Abweichungen zwischen den verschiedenen Einnahme- oder Ausgabegruppen innerhalb des Gesamtvolumens sind hierbei bis zur Höhe von 20 v. H. gegenüber den vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen unerheblich.

§ 6

Budgetierung

§ 6 Budgetierung(1) Innerhalb eines Kapitels sind die folgenden einzelnen Ausgabebereiche jeweils für sich gegenseitig deckungsfähig:1. die Ausgaben der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46,2. die Ausgaben der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11,3. die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532,4. die Ausgaben der Hauptgruppe 7 und5. die Ausgaben der Obergruppen 81 und 82.Darüber hinaus sind die Ausgaben nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb eines Einzelplans gegenseitig deckungsfähig, in Einzelfällen mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums auch einzelplanübergreifend. Zudem sind die Ausgaben nach Satz 1 Nr. 1 innerhalb eines Einzelplans einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben nach Satz 1 Nr. 2. Innerhalb eines Kapitels sind die folgenden Ausgabebereiche jeweils bis zu 20 v. H. einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ausgabebereiche (hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit):1. die Ausgaben der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46 zugunsten der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 09 und2. die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - zugunsten der Ausgaben der Hauptgruppe 7 und der Obergruppen 81 und 82.Ein Titel, soweit er im Rahmen von Deckungsfähigkeiten verstärkt wird, darf nicht selbst zur Verstärkung anderer Titel herangezogen werden. Deckungsfähigkeiten aufgrund von Haushaltsvermerken haben grundsätzlich Vorrang vor Deckungsfähigkeiten nach den Sätzen 1 bis 4. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Fällen Abweichungen sowohl von der Beschränkung der gegenseitigen und einseitigen Deckungsfähigkeit auf das einzelne Kapitel als auch von dem Vomhundertsatz der einseitigen Deckungsfähigkeit zuzulassen.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.(3) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - sind übertragbar. Unter Angabe der zugrunde liegenden Maßnahme können Ausgabereste1. der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46 für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 4 sowie für Zwecke der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - und der Hauptgruppen 7 und 8 sowie des Titels 981 09,2. der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11 für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11,3. der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -,4. der Hauptgruppe 7 auch für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 7 sowie5. der Obergruppen 81 und 82 auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 81 und 82verwendet werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums und kann ausnahmsweise kapitelübergreifend, in begründeten Einzelfällen auch einzelplanübergreifend erfolgen. Mehrausgaben bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 09 sind im folgenden Haushaltsjahr einzusparen, soweit diese nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit oder durch Einsparungen nach § 37 Abs. 3 LHO ausgeglichen werden. Hiervon kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Nähere zur Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie zur Behandlung von Mehrausgaben regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.(4) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Übertragbarkeit nach Absatz 3 im Einzelfall begrenzen oder aufheben.(5) Die Landesregierung entwickelt zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts die Instrumente zur Steuerung, Optimierung und Kontrolle des Mitteleinsatzes und zur Einhaltung des Ausgabevolumens fort.(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember.

§ 7

Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

§ 7 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO zulassen, dass bei der Veräußerung landeseigener bebauter und unbebauter Grundstücke für die Schaffung von neuem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung ein Preisnachlass bis zu 50 v. H. unter dem vollen Wert gewährt werden kann. Der Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht. Wird die Belegung oder die Bebauung der Grundstücke nicht binnen angemessener Frist vollzogen, so ist das Eigentum an dem Grundstück gegen Erstattung der Kosten wieder auf das Land zurückzuübertragen oder der nach Satz 1 gewährte Preisnachlass zu erstatten.(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO bei landeseigenen bebauten und unbebauten Grundstücken in Konversionsstandorten Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert zulassen.(3) Nach § 63 Abs. 5 LHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass landeseigene Liegenschaften an Gemeinden oder Gemeindeverbände mietzinsfrei überlassen werden, soweit und solange diese der Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen. Die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand ohne Übernahme von Herrichtungs- oder Unterhaltungskosten.(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass vom Land im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.

§ 8

Gewährleistungsermächtigungen, Forderungsverkäufe

§ 8 Gewährleistungsermächtigungen, Forderungsverkäufe(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen1. für Kredite zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 3 500 000 000 EUR,2. zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 1 800 000 000 EUR und3. zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 3 000 000 000 EUR, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht.(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 können auch Garantien und sonstige Gewährleistungen übernommen werden; darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union und des Bundes. Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Garantien nach Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der betreffenden Bürgschafts- oder Garantieurkunde zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.(3) Die für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Ministerien werden ermächtigt, Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von insgesamt 500 000 000 EUR zu übernehmen.(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, bestehende Zinstauschgeschäfte im Zusammenhang mit veräußerten Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung zur Steuerung der Zinsänderungsrisiken mit ergänzenden Vereinbarungen zu bewirtschaften. § 2 Abs. 6 findet keine Anwendung.(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen, um den Insolvenzverwalter in den Insolvenzverfahren am Nürburgring bis zu einer Höhe von 5 000 000 EUR von Haftungsrisiken freizustellen.(7) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 sind alle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.

§ 9

Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeiten und Zweckbindung in besonderen Bereichen, ...

§ 9 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeiten und Zweckbindung in besonderen Bereichen, Rücklagen(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Finanzzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.(2) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans dürfen kapitelübergreifend, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums auch einzelplanübergreifend, Mehrausgaben bei den Titeln 631 01, 632 01 und 633 01 bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei den Titeln 231 01, 232 01 und 233 01 sowie bis zur Höhe der Minderausgaben bei den Titeln der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Die Titel 631 01, 632 01 und 633 01 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Regelungen gelten auch für entsprechende Titel in Titelgruppen.(3) Zur Vermeidung von Nettokreditaufnahme und zur Schuldentilgung kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium aus Mehreinnahmen oder Minderausgaben eine Haushaltssicherungsrücklage bilden. Eine Rücklagenzuführung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit keine strukturelle Nettokreditaufnahme erforderlich ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Mittel aus der Rücklage entnehmen, soweit dies zur Reduzierung oder Vermeidung von Nettokreditaufnahme dient oder Schulden getilgt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.