LHeilvfVO · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Landesheilverfahrensverordnung Rheinland-Pfalz - LHeilvfVO) Vom 7. November 2024

Ausfertigungsdatum:
07.11.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 359
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LHeilvfVO

Aufgrund des § 43 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, 208), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. April 2024 (GVBl. S. 89), BS 2032-2, wird verordnet:

§ 1

Arten des Heilverfahrens

§ 1 Arten des HeilverfahrensDer Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt.

§ 10

Wohnumfeldanpassung

§ 10 Wohnumfeldanpassung(1) Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen für einen Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung werden nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in notwendigem und zweckmäßigem Umfang erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend erforderlich ist. Erforderlichkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn infolge des Dienstunfalls in der Wohnung die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen ausgeführt werden können oder die Wohnung mit allen für die verletzte Person erforderlichen Räumen nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen zugänglich und nutzbar ist oder der Arbeitsplatz von der bisher genutzten Wohnung nur mit unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann. Erstattet werden auch die notwendigen Kosten für Wartung und Reparatur von behinderungsbedingter, technischer Ausstattung, die im Rahmen einer Wohnumfeldanpassung nach Satz 1 erfolgte.(2) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 werden nur erstattet, wenn die für die Durchführung des Heilverfahrens zuständige Stelle die Erstattung vorher zugesagt hat. Bei Maßnahmen ab 5 000 EUR hat die verletzte Person zwei Vergleichsangebote beizubringen.

§ 11

Anwendungsbereich

§ 11 AnwendungsbereichFür Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Heilfürsorge nach § 113a des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung haben, wird das Heilverfahren im Wege der Heilfürsorge durch den Dienstherrn durchgeführt.

§ 12

Ausschlussuntersuchungen

§ 12 AusschlussuntersuchungenDie Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienen, ob Unfallfolgen eingetreten sind.

§ 13

Verdienstausfall

§ 13 VerdienstausfallDen in § 47 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, 208, BS 2032-2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen kann ein Verdienstausfall, der durch eine Heilbehandlung entstanden ist, für die Dauer der Heilbehandlung erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 47 LBeamtVG dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG nicht übersteigen. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten kann aufgrund § 86 LBeamtVG ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.

§ 14

Kleider- und Wäscheverschleiß

§ 14 Kleider- und Wäscheverschleiß(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 43 Abs. 4 LBeamtVG) sind unter entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu ersetzen.(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrags übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.

§ 15

Fahrtkosten

§ 15 Fahrtkosten(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstätte. Für die Erstattung von Fahrtkosten finden die §§ 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 LRKG entsprechende Anwendung.(2) War die Begleitung der verletzten Person nach ärztlichem Gutachten erforderlich, werden die Kosten erstattet, die durch die Inanspruchnahme der Begleitperson entstanden sind.(3) Die Kosten für Besuchsfahrten der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Kinder oder der Eltern der verletzten Person werden bei einer stationären Krankenhausbehandlung erstattet, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch eine oder einen in § 2 bezeichnete Ärztin oder bezeichneten Arzt zur Sicherung des Heilverfahrens dringend erforderlich war.

§ 16

Härtefälle

§ 16 HärtefälleZur Vermeidung von Härtefällen kann in besonders begründeten Einzelfällen eine über die in dieser Verordnung festgelegte Höchstgrenze hinausgehende Kostenerstattung zulässig sein. Die Entscheidung hierüber trifft das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium für den Bereich der Landesverwaltung, in den übrigen Fällen die oberste Dienstbehörde.

§ 17

Inkrafttreten; Übergangsvorschrift

§ 17 Inkrafttreten; Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.(2) Diese Verordnung ersetzt in Rheinland-Pfalz die Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.(3) Kosten, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 entstanden sind, werden nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften erstattet. Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen ist der Behandlungstag maßgebend und bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln der Tag der ärztlichen Verordnung.(4) Eine pflegebedürftige verletzte Person, die bis einschließlich 31. Dezember 2024 Pflegegeld gemäß § 12 HeilvfV bezogen hat, wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 in eine Pflegestufe nach der entsprechenden beihilferechtlichen Regelung eingestuft und erhält Pflegekosten nach § 6. Übersteigt das bisher gezahlte Pflegegeld die Pflegekosten gemäß § 6, wird es als Pauschale weitergezahlt; ändern sich die der Einstufung zugrundeliegenden Verhältnisse erheblich, sind die Pflegekosten gemäß § 6 neu festzusetzen.

§ 2

Ärztliches Gutachten

§ 2 Ärztliches GutachtenZur Feststellung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten des Heilverfahrens kann das Gutachten einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes oder von der für die Durchführung des Heilverfahrens zuständigen Stelle allgemein oder im Einzelfall bezeichneter Ärztinnen und Ärzte gefordert werden. Führt der Dienstherr das Heilverfahren selbst durch, treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärztinnen und Ärzte die jeweils für die Durchführung des Heilverfahrens bestimmten Ärztinnen und Ärzte.

§ 3

Erstattungsverfahren

§ 3 Erstattungsverfahren(1) Die Kostenerstattung ist bei der für die Durchführung des Heilverfahrens zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch und unter Vorlage der Belege zu beantragen. Die Vorlage von Belegkopien oder digitalen Zweitschriften ist ausreichend. Im Fall der Erstattung verbleiben die Belege bei der für die Durchführung des Heilverfahrens zuständigen Stelle.(2) Der Verwaltungsakt über die Kostenerstattung kann vollständig automatisch erlassen werden. Im Fall eines elektronischen Verwaltungsakts gilt dieser am dritten Tage nach dem Absenden der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.(3) Auf Antrag können vorläufige Zahlungen gewährt werden. Vorläufige Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden. Im Fall einer stationären Behandlung kann auf Antrag gegenüber dem Krankenhausträger die vorläufige Kostenübernahme erklärt werden; Ansprüche der verletzten Person auf Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn sind durch und in Höhe von unmittelbaren Zahlungen des Staates an den Krankenhausträger erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung nicht vor, ist die verletzte Person zur Rückzahlung auch der an den Krankenhausträger verauslagten Kosten verpflichtet.

§ 4

Notwendigkeit und Angemessenheit

§ 4 Notwendigkeit und Angemessenheit(1) Die Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199, BS 2030-1-50) in der jeweils geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen in vollem Umfang erstattet werden.(2) Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten oder den in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz genannten Indikationen erstattet.(3) Die Kosten einer Haushaltshilfe sind bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erstattungsfähig, soweit die Haushaltshilfe wegen der Unfallfolgen erforderlich ist und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Notwendigkeit und der zeitliche Umfang sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.(4) Die Kosten für Hilfsmittel werden über die in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz genannten Höchstbeträge hinaus erstattet, soweit keine günstigere Beschaffung möglich ist.(5) Bei Kuren werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tagegeldes und der Übernachtungskosten nach den §§ 7 und 8 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.

§ 5

Stationäre Krankenhausbehandlung

§ 5 Stationäre Krankenhausbehandlung(1) Die verletzte Person hat der für die Durchführung des Heilverfahrens zuständigen Stelle den Beginn einer stationären Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen. Hat diese aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nach § 2 entschieden, dass eine stationäre Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist, werden die Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattet.(2) Erstattungsfähig sind auch die Kosten für die Unterkunft in einem Einzelbettzimmer bei einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung, wenn dies aufgrund besonderer dienstlicher Gründe erforderlich ist.

§ 6

Pflegekosten

§ 6 Pflegekosten(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, solange die verletzte Person infolge des Dienstunfalls dauerhaft mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf.(2) Bei der häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte werden die Pflegekosten nach der Art und Schwere des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung der notwendigen Pflege in Höhe der beihilfefähigen Höchstbeträge erstattet. Wird nachgewiesen, dass zur Deckung des notwendigen Pflegebedarfs höhere Kosten anfallen, kann auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattet werden.(3) Wird die notwendige Pflege durch andere geeignete Personen durchgeführt, beträgt die Kostenerstattung 75 v. H. der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1. Hat eine in Satz 1 genannte Person zur Ausübung der Pflege eine Erwerbstätigkeit aufgegeben und übersteigt der Ausfall des Arbeitseinkommens die Pflegekosten nach Satz 1, kann der Ausfall des Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet werden.(4) Wird die notwendige Pflege sowohl durch geeignete Pflegekräfte als auch durch andere geeignete Personen sichergestellt, werden die Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet. Betragen die Kosten für die geeignete Pflegekraft weniger als 25 v. H. der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1, werden nur die Kosten für die geeignete Pflegekraft und die Pflegekosten nach Absatz 3 erstattet.(5) Für die Erstattung von Aufwendungen für eine notwendige Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege gelten die entsprechenden Regelungen der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz.(6) Die Kosten für eine nicht nur vorübergehende stationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden entsprechend dem Umfang der erforderlichen Hilfe erstattet, wenn die Pflege sonst nicht gewährleistet ist. Auf die erstattungsfähigen Kosten für die erforderliche Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen. Anzurechnen ist der maßgebende Sachbezugswert für Verpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung sowie bei Alleinstehenden zusätzlich der maßgebende Sachbezugswert für die Unterkunft.(7) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, sind die Leistungen entsprechend zu mindern. Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung und Kuren. Die Erstattung kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der verletzten Person gefährden würde.(8) Die verletzte Person ist verpflichtet, jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Kosten für Pflege maßgebend sind, der für die Durchführung des Heilverfahrens zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

§ 7

Sonstige Kosten

§ 7 Sonstige Kosten(1) Erstattet werden auch die Kosten für1. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen (insbesondere Kosten für Lehrgang, Fahrt, Verpflegung und Übernachtung) nach vorheriger Genehmigung der Maßnahme durch die für die Durchführung des Heilverfahrens zuständige Stelle,2. sonstige Hilfsgeräte für behinderte Menschen sowie Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (Alltagshilfen), die der Überwindung der Dienstunfallfolgen dienen und die geeignet sind, notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern,3. aufgrund der Dienstunfallfolgen erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens in angemessenem Umfang.(2) Eine verletzte Person, bei der Blindheit als Dienstunfallfolge anerkannt ist, erhält monatlich 210 EUR zum Unterhalt eines Blindenhundes und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

§ 8

Besondere Erstattungsvoraussetzungen

§ 8 Besondere Erstattungsvoraussetzungen(1) Die Kosten für Hilfsmittel und Zubehör und für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Hilfsmittel schriftlich verordnet sind, und, soweit sie 1 000 EUR übersteigen, wenn die für die Durchführung des Heilverfahrens zuständige Stelle die Erstattung vorher zugesagt hat. Ist die vorherige Anerkennung der Erstattungsfähigkeit unterblieben, werden die Kosten nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erstattungsfähigkeit nachgewiesen sind oder wenn das Hilfsmittel während einer stationären Behandlung verordnet und angepasst wurde.(2) Als Kosten für Hilfsmittel nach Absatz 1 gelten auch die Kosten für Unterhaltung, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der verletzten Person beruht. Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden.

§ 9

Kraftfahrzeughilfe

§ 9 KraftfahrzeughilfeKraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die erforderlichen Wege im Arbeits- und Alltagsleben zurückzulegen, und die für die Durchführung des Heilverfahrens zuständige Stelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Kraftfahrzeughilfe zugesagt hat. § 40 Abs. 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung finden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.