Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Handelsklassengesetz und zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Marktorganisationsgesetz und dem Handelsklassengesetz Vom 13. Juni 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 13.06.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 188, 405
Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Satz 1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung: erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt: Alzey-Worms Worms Bad Dürkheim Neustadt an der Weinstraße Rhein-Pfalz-Kreis Frankenthal (Pfalz) Speyer Südliche Weinstraße Landau in der Pfalz Südwestpfalz Pirmasens Zweibrücken
Aufgrunddes § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (GVBl. S. 71), BS 2020-1, unddes § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2023 (GVBl. S. 71), BS 2020-2, jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Handelsklassenrechts vom 3. April 2008 (GVBl. S. 75, BS 7848-1) sowieaufgrunddes § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnungwird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität und mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport verordnet:
§ 1Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund des § 6a Abs. 1 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) in der Fassung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MOG, ist, soweit nicht Behörden oder sonstige Stellen des Bundes zuständig sind und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,1. für die Überwachung des Einzelhandels und des sonstigen Kleinhandels die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 1 zugeordneten kreisfreien Städten, und in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung,2. im Übrigen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 2Zuständige Stelle für1. die Registrierung der Betriebe sowie für die Zuteilung und den Entzug der Kennnummern nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. EU Nr. L 168 S. 5) und2. die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 3Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten1. nach den aufgrund der §§ 6a Abs. 1 und 36 Abs. 4 Satz 2 MOG erlassenen Rechtsverordnungen zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG und2. nach § 7 des Handelsklassengesetzessind, soweit nicht Behörden oder sonstige Stellen des Bundes zuständig sind, die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 1 zugeordneten kreisfreien Städten, und in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung sowie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entsprechend den ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Handelsklassengesetz und zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Marktorganisationsgesetz und dem Handelsklassengesetz vom 21. Januar 2021 (GVBl. S. 36, BS 7848-2) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.