Landesverordnung über die zuständige Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz Vom 10. Februar 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 10.02.1983
- Fundstelle:
- GVBl. 1983, 75
Aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 6 Satz 3 und 4, des § 7 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 , des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, des § 10 Satz 2, des § 19 Abs. 3 Satz 3, des § 24 Satz 1 und 2, des § 25 Satz 1, des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und des § 30 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879), und des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1)wird bestimmt:
§ 1Zuständige Stelle für 1. die Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes mit Ausnahme des fünften Abschnitts nach § 3 Abs. 2 Satz 1,2. die Entgegennahme und Weiterleitung der Heimarbeiterlisten nach § 6 Satz 3 und 4,3. die Entgegennahme und Weiterleitung der Mitteilungen über erstmalige Beschäftigung nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Satz 4,4. die Genehmigung anderer Entgeltbelege nach § 9 Abs. 2,5. die Aufforderung zur Vorlage der Entgeltbelege nach § 9 Abs. 3 Satz 2,6. die Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von Zeitversäumnissen nach § 10 Satz 2,7. die Billigung von Vergleichen nach § 19 Abs. 3 Satz 3,8. die Entgeltprüfung nach § 23,9. die Aufforderung zur Nachzahlung des Minderbetrages und zur Vorlage des Zahlungsnachweises nach § 24 Satz 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1,10. die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung des Minderbetrages nach § 25 Satz 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1,11. das Verlangen von Auskünften nach § 28 Abs. 1 Satz 1,12. die Erhebungen über Arbeitszeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 und13. das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
§ 2*(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.