Landesverordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (HABauVO) Vom 16. Juli 2001*
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 179
§ 3(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO auf andere Weise in gleichem Maße erfüllt werden. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staaten belegt werden. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den § 1 und § 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBauO nicht zu erwarten sind.
§ 4*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister der Finanzen
§ 1(1) Für1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle ,2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,4. die Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen sowie die Herstellung von Transportbeton und vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3,6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, und7.die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäbenmüssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 2 und § 87 a der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) von der obersten Bauaufsichtsbehörde als Verwaltungsvorschrift bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dort benannten Anlage, und zwar in den Fällen1. des Absatzes 1 Nr. 1 nach lfd. Nr. A.1.2.4.1,2. des Absatzes 1 Nr. 2 nach lfd. Nr. A.1.2.4.3,3. des Absatzes 1 Nr. 3 nach lfd. Nr. A.1.2.3.4,4. des Absatzes 1 Nr. 4 nach lfd. Nr. A.1.2.5.1,5. des Absatzes 1 Nr. 5 nach lfd. Nr. A.1.2.3.1,6. des Absatzes 1 Nr. 6 nach lfd. Nr. A.1.2.3.2 und7. des Absatzes 1 Nr. 7 nach lfd. Nr. A.1.2.3.7.
§ 2Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und2. § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahrengegenüber einer nach § 25 Satz 1 Nr. 6 LBauO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
Aufgrund des § 18 Abs. 5, des § 22 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 5 und des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 213-1, wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.