GVG§40V RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes Vom 7. September 1976

Ausfertigungsdatum:
07.09.1976
Fundstelle:
GVBl. 1976, 228
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GVG§40V

Auf Grund des § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Landesgesetzes zur Änderung von Vorschriften über den kommunalen Finanzausgleich, zur Aufhebung von Vorschriften über Bürgschaftsermächtigungen sowie zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 29. März 1976 (GVBl. S. 85), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Als Verwaltungsbeamter gehört dem Ausschuß nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei einem Amtsgericht mit Sitz in einer kreisfreien Stadt der Oberbürgermeister, im übrigen der Landrat des Landkreises an, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Der Oberbürgermeister kann sich durch einen Beamten der Stadtverwaltung, der Landrat durch einen Beamten der Kreisverwaltung vertreten lassen. Der Vertreter muß die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst haben.

§ 2

§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.