Landesverordnung über Zuständigkeiten im Güterkraftverkehrsrecht Vom 1. Juli 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 169
§ 1Der Landesbetrieb Mobilität ist:1. Erlaubnisbehörde nach dem Güterkraftverkehrsgesetz, 2. zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 GüKG und 3. zuständige Behörde für die Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz sowie für die Ausgabe und Entziehung beglaubigter Abschriften nach den Artikeln 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1).
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und des § 3 Abs. 7 Satz 1 und des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzesverordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.Der Ministerpräsident
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.