Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz - GrStHsGRP) Vom 25. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 25.02.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 25
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Festsetzung des Hebesatzes
§ 1 Festsetzung des Hebesatzes(1) Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), muss der Hebesatz vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 jeweils einheitlich sein1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie2. für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann die Gemeinde jeweils unterschiedliche Hebesätze vorsehen für unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes (BewG), bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) sowie bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke).(2) § 25 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 bis 8 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), bleibt unberührt.(3) Abweichend von § 25 Abs. 5 Satz 9 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), gilt Folgendes:Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als die Hebesätze für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein.
Erstmalige Anwendung
§ 2 Erstmalige AnwendungDieses Gesetz gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.