GrÄndStVtrG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim Vom 28. Januar 1971

Ausfertigungsdatum:
28.01.1971
Fundstelle:
GVBl. 1971, 38
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GrÄndStVtrG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat mit der für Verfassungsänderungen erforderlichen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 7. Oktober 1970 in Mainz und am 12. Oktober 1970 in Stuttgart unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim wird hiermit zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2*(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 5 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Artikel

Artikel 1*Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Land Baden-Württemberg den Teil des Gebiets der Stadt Germersheim ab (Anlage 1), der östlich des Talwegs des Rheins und nördlich der Linie (Anlage 2) liegt, welche im Zuge der Nordgrenze des Flurstücks der Stadt Germersheim Nr. 3078 verläuft.

Artikel

Artikel 2Vermessung und Abmarkung der Landesgrenze zwischen den vertragschließenden Ländern werden von den zuständigen Vermessungsbehörden vereinbart.

Artikel

Artikel 3(1) Das Land Baden-Württemberg wird das nach Artikel 1 abgetretene Gebiet in die Gemeinde Rheinsheim, Landkreis Bruchsal, eingliedern. (2) Die Stadt Germersheim und die Gemeinde Rheinsheim regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeindegebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung. Entsprechendes gilt für die Auseinandersetzung zwischen den Landkreisen Germersheim und Bruchsal. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Artikel

Artikel 4Die Unterhaltungslast an dem Schutzdamm XXXI geht in dem nach Artikel 1 abgetretenen Gebiet auf das Land Baden-Württemberg über.

Artikel

Artikel 5Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung durch die nach den Landesverfassungen zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden im Staatsministerium Baden-Württemberg hinterlegt sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.