GFBWBGDVO · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) Vom 13. Februar 1998

Ausfertigungsdatum:
13.02.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 77
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Übergangsbestimmungen

§ 12 Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung findet auf Weiterbildungen in den in Anlage 1 genannten Weiterbildungsbereichen Anwendung, die nach dem 31. März 1998 begonnen worden sind. Für Weiterbildungsbereiche, die im Rahmen einer Änderung in die Anlage 1 neu aufgenommen werden sowie für sonstige Änderungen in den einzelnen Weiterbildungsbereichen findet diese Verordnung in der geänderten Fassung ab Inkrafttreten der jeweiligen Änderung Anwendung. (2) Eine Weiterbildung, die vor dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Zeitpunkt begonnen wurde und noch nicht abgeschlossen ist, kann nach den jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung fortgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der Weiterbildung möglich ist. Die zuständige Behörde kann für die in Satz 1 genannten Weiterbildungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit dies im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Weiterbildung erforderlich und die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gewährleistet ist. (3) § 8 GFBWBG bleibt unberührt.

§ 5

Gliederung, Inhalt und Durchführung der Prüfung

§ 5 Gliederung, Inhalt und Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, soweit in Anlage 1 nichts Abweichendes geregelt ist. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses trifft die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen; es bestimmt insbesondere die Dauer der einzelnen Teile der Prüfung und legt das Verfahren der Vorlage und Auswahl der Prüfungsaufgaben fest. (2) Der praktische Teil der Prüfung soll am Ende des praktischen Unterrichts stattfinden. Er ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen Studienarbeit und mindestens zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten soweit in Anlage 1 nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Erstellung der schriftlichen Studienarbeit sollen mindestens vier Wochen vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Themas an zur Verfügung stehen. Für die Erstellung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung stehen; an einem Tag soll eine zu prüfende Person nicht mehrere schriftliche Aufsichtsarbeiten erstellen. Während der Erstellung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen bei bis zu 20 zu prüfenden Personen mindestens eine Person, bei mehr als 20 zu prüfenden Personen mindestens zwei Personen die Aufsicht führen. Die schriftliche Studienarbeit und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. (4) Am mündlichen Teil der Prüfung müssen mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen; er soll vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geleitet werden. Er kann als Gruppen- oder Einzelprüfung durchgeführt werden; im Rahmen einer Gruppenprüfung sollen nicht mehr als vier Personen geprüft werden. Der mündliche Teil der Prüfung ist von den teilnehmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. (5) Über die Durchführung der einzelnen Teile der Prüfung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, in die die Namen der an der Prüfung teilnehmenden Personen sowie Angaben über den Verlauf des Prüfungsverfahrens, das Prüfungsergebnis und besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.

Anlage 1

Weiterbildungsbereiche Übersicht

Anlage 1(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2)Weiterbildungsbereiche Übersicht Teil 1 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für IntensivpflegeTeil 2 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für pädiatrische IntensivpflegeTeil 3 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für operative FunktionsbereicheTeil 4 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für KrankenhaushygieneTeil 5 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für psychiatrische PflegeTeil 6 Weiterbildung zur Fach-Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Fach-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger für ambulante PflegeTeil 7 Weiterbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen und in der AltenpflegeTeil 8 Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter im Gesundheitswesen und in der AltenpflegeTeil 9 Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum PflegedienstleiterTeil 10 Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für GesundheitsfachberufeTeil 11 Weiterbildung zur Diabetesberaterin oder zum Diabetesberater im Gesundheitswesen und in der Altenpflege

Artikel

Artikel 6 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Landeshebammengesetz vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 419), geändert durch § 17 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 2124-5, außer Kraft.

§ 1

Regelungsbereich

§ 1 Regelungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen in den in Anlage 1 genannten Weiterbildungsbereichen. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf 1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und3. Altenpflegerinnen und Altenpfleger nur nach Maßgabe des § 8a des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471, BS 2124-20) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 9

Zeugnis, Anerkennung

§ 9 Zeugnis, Anerkennung(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt über die Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.(2) Über die Anerkennung zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 a Abs. 1 GFBWBG wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.

§ 9a

Sonderregelungen für Personen mit ausländischen Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung

§ 9a Sonderregelungen für Personen mit ausländischen Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung(1) Die zuständige Behörde bestätigt einer Person mit einem ausländischen Ausbildungsnachweis für Spezialisierung aus einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GFBWBG, die eine Anerkennung nach § 2 a Abs. 1 GFBWBG beantragt, binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen zu entscheiden. (2) Die zuständige Behörde hat die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Meldung einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5 a GFBWBG binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 9b

Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

§ 9b Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes(1) Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Erteilung der Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2a Abs. 1 GFBWBG auf Antrag bei der dafür zuständigen Behörde. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis für Spezialisierung aus einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GFBWBG oder im Sinne des § 9a Abs. 3 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.(2) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags und den Empfang der Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.(3) Die zuständige Behörde soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber.(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist gehemmt. Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen erforderlichen Nachweise aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Behörde die für einen Vergleich mit der entsprechenden landesrechtlich geregelten Weiterbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Behörde ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. Der Lauf der Frist nach Absatz 3 ist bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.(5) Die Entscheidung der zuständigen Behörde richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/c65dfe93-e794-42d0-b17c-6bef2db75210-2124-20-1-anlage2.pdf

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 9 Abs. 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/5f7e6222-57b7-4d7f-9d52-7b67ec03fd80-2124-20-1-anlage3.pdf

Eingangsformel GFBWBGDVO

Auf Grunddes § 6 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471, BS 2124-20) unddes § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)wird verordnet:

§ 10

Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten

§ 10 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten(1) Für die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten müssen im Rahmen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GFBWBG die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten personellen, baulichen und sachlichen Vorgaben erfüllt sein. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungsstätte, im Falle eines Leitungskollegiums mindestens eines seiner Mitglieder, muß die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberuf sowie die Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung als Lehrerin oder Lehrer für einen Gesundheitsfachberuf oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. (3) Die Weiterbildungsstätte muß über eine den Unterrichtsfächern und der Zahl der weiterzubildenden Personen entsprechende Zahl an Lehrkräften verfügen. Die Lehrkräfte müssen die fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach besitzen. Mindestens eine Lehrkraft muß hauptamtlich an der Weiterbildungsstätte tätig sein; sie muß die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberuf, für den für die Weiterbildungsstätte die staatliche Anerkennung beantragt wird, sowie die Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung als Lehrerin oder Lehrer für einen Gesundheitsfachberuf oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Sie kann gleichzeitig Leiterin, Leiter oder Mitglied des Leitungskollegiums der Weiterbildungsstätte sein. (4) In der Weiterbildungsstätte müssen die für die Erteilung des theoretischen Unterrichts erforderlichen, sachgerecht ausgestatteten Räume vorhanden sein; die erforderlichen Lehr- und Lernmittel müssen zur Verfügung stehen. Die Voraussetzungen für die Durchführung des praktischen Unterrichts in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen müssen sichergestellt sein. (5) Innerhalb eines Lehrgangs soll die Gruppengröße nicht mehr als 20 Personen betragen.

§ 11

Zuständige Behörde, Aufsicht

§ 11 Zuständige Behörde, Aufsicht(1) Zuständige Behörde nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Satz 1 gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 GFBWBG.(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung führt die Aufsicht über die Weiterbildungen nach dem Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und dieser Verordnung und die staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten. Oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.Der Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit

§ 2

Zulassung zur Weiterbildung

§ 2 Zulassung zur Weiterbildung(1) Eine für die Weiterbildung nach dieser Verordnung staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte kann Personen zur Weiterbildung zulassen, die 1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufs, auf den sich die Weiterbildung bezieht, besitzen und2. nachweisen, daß siea) nach Abschluß der Berufsausbildung den erlernten Beruf mindestens zwei Jahre ausgeübt haben; § 1 Abs. 2 Satz 2 GFBWBG bleibt unberührt undb) die in Anlage 1 für einzelne Weiterbildungsbereiche vorgeschriebenen besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Weiterbildung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,2. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Erlaubnis und3. schriftliche Nachweise der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.

§ 3

Durchführung der Weiterbildung

§ 3 Durchführung der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit theoretischem und praktischem Unterricht, soweit in Anlage 1 nichts Abweichendes geregelt ist. Die Verbindung der einzelnen Weiterbildungsteile ist durch ein entsprechendes Curriculum sicherzustellen. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. (2) Als Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von 45 Minuten. (3) Der praktische Unterricht erfolgt unter Anleitung einer qualifizierten Fachkraft, die über die entsprechende fachbezogene und fachpädagogische Weiterbildung oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt; er ist durch regelmäßige Praxisgespräche zu begleiten.

§ 4

Zulassung zur Prüfung

§ 4 Zulassung zur Prüfung(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und Anmeldefristen fest, gibt sie den für die Prüfung in Betracht kommenden Personen bekannt und fordert diese auf, die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. (2) Dem Antrag sind Nachweise über die Teilnahme an dem in Anlage 1 für die einzelnen Weiterbildungsbereiche vorgeschriebenen Unterricht sowie die dort vorgeschriebenen Leistungsnachweise beizufügen. Liegen einzelne Nachweise zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, sind sie unverzüglich nachzureichen. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt die Zulassung zur Prüfung, wenn 1. der Antrag nach Absatz 1 fristgemäß gestellt worden ist,2. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auch weiterhin besteht und3. die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen; liegen einzelne Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung noch nicht vor, so erfolgt die Zulassung unter Vorbehalt. (4) Die Zulassung zur Prüfung sowie die jeweiligen Prüfungstermine sollen den zu prüfenden Personen spätestens drei Wochen vor Beginn des ersten Teils der Prüfung schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung

§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung(1) Die Leistungen in den einzelnen Teilen der Prüfung sind wie folgt mit Noten zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Zur Ermittlung 1. der Note bei Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses oder2. der Gesamtnotea) bei mehreren Prüfungsleistungen innerhalb eines Teils der Prüfung oderb) der Prüfung werden jeweils die Zahlenwerte der einzelnen Noten zusammengezählt und durch die Zahl der Noten geteilt. Die Berechnung erfolgt jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma; die zweite Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt. Die ermittelten Werte werden jeweils wie folgt zugeordnet: sehr gut (1) bei einem Wert von 1,0 bis 1,4; gut (2) bei einem Wert von 1,5 bis 2,4; befriedigend (3) bei einem Wert von 2,5 bis 3,4; ausreichend (4) bei einem Wert von 3,5 bis 4,4; mangelhaft (5) bei einem Wert von 4,5 bis 5,4; ungenügend (6) bei einem Wert von 5,5 bis 6,0. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil (§ 5 Abs. 1 Satz 1) jeweils mindestens die Gesamtnote ausreichend erreicht wird.

§ 7

Rücktritt, Prüfungsversäumnis

§ 7 Rücktritt, Prüfungsversäumnis(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die zu prüfende Person durch Krankheit oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, eines Teils der Prüfung oder einer einzelnen Prüfungsleistung gehindert ist. Sie hat den wichtigen Grund dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen; im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulässigkeit des Rücktritts. Ist ein Rücktritt zulässig, so ist insbesondere das Nachholen der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen zu regeln. Ist ein Rücktritt nicht zulässig und erbringt die zu prüfende Person eine Prüfungsleistung nicht, so ist diese mit der Note ungenügend zu bewerten.

§ 8

Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche

§ 8 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche(1) Eine zu prüfende Person, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder einen Täuschungsversuch begeht, kann von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Über die Folgen eines Ordnungsverstoßes oder Täuschungsversuchs entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Je nach der Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet werden, die Bewertung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend erfolgen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. (2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der Ausstellung des Prüfungszeugnisses das Prüfungsergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses unterrichtet die zuständige Behörde über die getroffenen Maßnahmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.