GewRZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht Vom 30. Januar 2001

Ausfertigungsdatum:
30.01.2001
Fundstelle:
GVBl. 2001, 43
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 145 und 146 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 9 der Gewerbeordnung sind die in den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen, deren sachliche Durchführung ihnen nach dieser Verordnung obliegt. (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 146 Abs. 2 Nr. 10, § 147 a Abs. 2 und § 147 b der Gewerbeordnung,2. § 11 des Blindenwarenvertriebsgesetzes,3. § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214). ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 und nach § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts die sachliche Durchführung der Bestimmungen obliegt, ist die Kreisverwaltung und in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Soweit Personen von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz als Sachverständige bestellt und vereidigt werden, ist die Architektenkammer zuständige Behörde. (4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für die Durchführung 1. des Titels II der Gewerbeordnung (stehendes Gewerbe) mit Ausnahme der §§ 29, 30, 36 und 51, soweit in § 3 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist,2. des Titels III der Gewerbeordnung (Reisegewerbe),3. des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte)4. des § 150 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung,5. des Blindenwarenvertriebsgesetzes,6. der Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage dieser Vorschriften ergangen sind, ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. (2) Zuständige Behörden für die Durchführung des § 14 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 5 und der Absätze 1a und 3, des § 15 Abs. 1 und des § 55c der Gewerbeordnung sind auch die Industrie- und Handelskammern. Satz 1 gilt nicht für die in § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Gewerbezweige. Die Kammern nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Die Aufsicht wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ausgeübt. (3) Sind nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere zuständige Behörde zu entscheiden hat. (4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörden unterrichten unverzüglich die nach Absatz 1 zuständigen Behörden über sämtliche Daten der dort eingegangenen Gewerbeanzeigen.

§ 2

§ 2Zuständige Behörde für die Durchführung des § 30 der Gewerbeordnung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 3

§ 3Zuständige öffentliche Stellen nach § 29 Abs. 1 der Gewerbeordnung sind 1. die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde,2. die Verbandsgemeindeverwaltung,3. die Kreisverwaltung,4. die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte,5. die Industrie- und Handelskammern,6. die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und7. die Architektenkammer Rheinland-Pfalz, soweit sie für die Durchführung der in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Gewerbeordnung genannten Bestimmungen zuständig sind.

Eingangsformel GewRZustV

Aufgrunddes § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385), des § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158), des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 470), BS 2020-1, des § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 470), BS 2020-2, wird von der Landesregierung undaufgrunddes § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), in Verbindung mit § 1der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung, wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 5

§ 5*(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Der Minister der Finanzen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.