GewOErmÜV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Gewerbeordnung Vom 4. März 1991

Ausfertigungsdatum:
04.03.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 84
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Ermächtigungen der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Stelle für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und besonders geeigneten Personen nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung sowie zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung werden auf das für Finanzen zuständige Ministerium und das für das Gewerberecht zuständige Ministerium jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

§ 2

§ 2Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung wird auf das für das Gewerberecht zuständige Ministerium übertragen.

§ 3

§ 3Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird auf die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten auf die Stadtverwaltung übertragen. Die Landkreise sowie die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 4

§ 4*(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)

Eingangsformel GewOErmÜV

Auf Grund des § 36 Abs. 4 Satz 1 und des § 38 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.