GewO§36Abs1ArchZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung auf dem Gebiet der Architektur Vom 17. April 1991

Ausfertigungsdatum:
17.04.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 227
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GewO§36Abs1ArchZustV

Auf Grund des § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Gewerbeordnung vom 4. März 1991 (GVBl. S. 84, BS 710-3) und § 13 Abs. 2 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz (ArchG) vom 4. April 1989 (GVBl. S. 71, 98, BS 70-10) wird verordnet:

§ 1

§ 1Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern als Sachverständige im Rahmen ihrer Berufsaufgaben nach § 1 ArchG, insbesondere auf den Gebieten 1. Bauschäden, 2. Begutachtung der Bebaubarkeit von Grundstücken, 3. Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, 4. Ermittlung von Mieten und Pachten, 5. Begutachtung der gestalterischen und technisch-wirtschaftlichen Planung einschließlich der Kosten der Errichtung und Wiederherstellung von Gebäuden, 6. Überwachung der Bauausführung, Baustelleneinrichtungen und Baubetrieb, 7. Bauvertragswesen (Verdingungsunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibungen, Ausschreibungen, Vergabe und Abrechnung), 8. Begutachtung von Baustoffen, 9. Sachfragen auf dem Gebiet der Innenarchitektur (raumbildender Ausbau), 10. Sachfragen zum Garten- und Landschaftsbau, Sportplatzbau, 11. Sachfragen der Honorierung von Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), 12. Sachfragen auf dem Gebiet der Stadtplanung und 13. Sachfragen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, ist die Architektenkammer Rheinland-Pfalz zuständig.

§ 2

§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister der Finanzen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.