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title: "GemMahnGStVRP/SL RP 2005 — Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 14. März 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/gemmahngstvrp-slrp2005"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-GemMahnGStVRP_SLRP2005rahmen"
updated: "2026-05-13T16:14:31+00:00"
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# GemMahnGStVRP/SL RP 2005 — Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 14. März 2005

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 14.03.2005
*Fundstelle:* GVBl. 2005, 61


### Eingangsformel GemMahnGStVRP/SL

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Dem am 10. Dezember 2004 in Saarbrücken unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

### Artikel

Artikel 1Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes werden dem Amtsgericht Mayen übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Gemeinsames Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland“.

### Artikel

Artikel 2Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Mayen maschinell bearbeitet.

### Artikel

Artikel 3(1) Die Kosten des Mahngerichts trägt das Land Rheinland- Pfalz. (2) Das Land Rheinland-Pfalz erhält die für das Mahnverfahren vereinnahmten Gebühren und Auslagen. (3) Die Einzelheiten der Abrechnung sowie der technischen Abwicklung werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung kann auch Abweichungen von der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Verteilung der Kosten und Einnahmen vorsehen. Derartige Abweichungen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums der beteiligten Länder.

### Artikel

Artikel 4Für die bis zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrags eingegangenen Mahnverfahren bleibt das Mahngericht zuständig, das mit dem Verfahren befasst ist.

### Artikel

Artikel 5Dieser Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2007.

### Artikel

Artikel 6Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

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— Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 14. März 2005
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-GemMahnGStVRP_SLRP2005rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
