Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen (für die Regierungsbezirke, Koblenz, Trier und Montabaur) Vom 14. März 1881*
- Ausfertigungsdatum:
- 14.03.1881
- Fundstelle:
- GVBl. 1968, 187
§ 1(1) Dieses Gesetz findet Anwendung: 1. auf Holzungen und die damit im örtlichen Zusammenhang stehenden Waldblößen, an welchen bei dem Inkrafttreten desselben das Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Gemeinschaft durch ein besonderes privatrechtliches Verhältnis entstanden ist, insbesondere auf die Holzungen der Realgemeinden, Nutzungsgemeinden, Markgenossenschaften, Gehöferschaften, Erbgenossenschaften und gleichartiger Genossenschaften;2. auf Holzungen, welche Mitgliedern einer solchen Genossenschaft oder welche einer Klasse von Mitgliedern oder von Einwohnern einer Gemeinde durch eine Gemeinheitsteilung oder Forstservitutenablösung als Gesamtabfindung überwiesen werden oder bereits früher überwiesen worden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaftliches Eigentum geblieben sind. (2) Abfindungen, welche den vorstehend bezeichneten Berechtigten bei einer Gemeinheitsteilung oder Forstservitutenablösung als Holzung zu gewähren sind, dürfen nur als Gesamtabfindung überwiesen werden.
§ 10(1) Insoweit in einzelnen Landesteilen der Forstbetrieb in den oben bezeichneten Holzungen von den Staatsforstbehörden oder Beamten geführt wird, verbleibt es bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.(2) und (3) (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Kosten, welche durch die Ausführung der von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen entstehen, auf die Miteigentümer nach dem Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zu verteilen und, vorbehaltlich des den Miteigentümern über eine andere Art der Verteilung zustehenden Rechtsweges, im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. (2) Die aus der staatlichen Oberaufsicht erwachsenden Kosten fallen der Staatskasse zu Last.
§ 4(1) Beläuft sich die Zahl der Miteigentümer einer Holzung auf mehr als fünf, so sind dieselben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde verpflichtet, Bevollmächtigte zu bestellen, welche sie in allen die Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten der Aufsichtsbehörde gegenüber zu vertreten und welche die von dieser innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verfügungen auszuführen haben. Die Zahl der Bevollmächtigten darf drei nicht überschreiten. (2) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder eines Miteigentümers ist die Art der Bestellung der Bevollmächtigten sowie das Verhältnis derselben untereinander und zu den Miteigentümern durch ein Statut zu regeln. (3) Das Statut bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer, nach dem Verhältnis der Anteile berechnet, und der Bestätigung durch das Waldschutzgericht. Auf die Feststellung des Statuts finden bezüglich der Bildung und der örtlichen Zuständigkeit der Waldschutzgerichte, des Verfahrens bei denselben die §§ 31 ff. des Gesetzes, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 416) entsprechende Anwendung. (4) Wenn die Bestellung von Bevollmächtigten nicht erfolgt, so liegt die Vertretung der Miteigentümer gegenüber der Aufsichtsbehörde dem Gemeindevorsteher derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirk die Holzung beziehungsweise der größere Teil derselben gehört. Der Gemeindevorsteher kann von den Miteigentümern den Ersatz seiner baren Auslagen und eine mit seiner Mühewaltung in billigem Verhältnis stehende Entschädigung beanspruchen. Die Beschlußfassung hierüber steht der Aufsichtsbehörde zu.
§ 5Die nach Anteilen zu berechnende Mehrheit der Eigentümer ist berechtigt, die Verwaltung und Bewirtschaftung der Holzung (§ 1) durch ein in Gemäßheit des § 4 festzustellendes und zu bestätigendes Statut zu regeln.
§ 6*(1) Holzungen der im § 1 bezeichneten Art dürfen der Regel nach nicht in Natur geteilt werden. Eine solche Teilung ist nur insoweit zu gestatten, als 1. die Holzung zu einer forstmäßigen Bewirtschaftung nicht geeignet ist, oder2. der Grund und Boden zu anderen als forstlichen Zwecken dauernd mit erheblich größerem Vorteil benutzt werden kann, und landes- oder forstpolizeiliche Interessen nicht entgegenstehen. (2) Über die Statthaftigkeit der Teilung entscheidet die Auseinandersetzungsbehörde. (3) und (4) (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
§ 8Zur Bildung von Teilstücken einer Holzung (§ 1) ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Genehmigung muß erteilt werden, wenn die Bedingungen des § 6 vorliegen oder das Teilstück als Holzung erhalten und auf Verlangen der Behörde ihrer Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes unterstellt bleibt.
(aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.