Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEGDVO) Vom 21. Juli 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 21.07.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 455
Zuständigkeit bei Gebäuden des Bundes und der Länder
§ 3 Zuständigkeit bei Gebäuden des Bundes und der LänderDie §§ 1 und 2 Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Gebäude des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen, bei denen nach § 83 Abs. 1 LBauO die Zustimmung an die Stelle der Baugenehmigung tritt, nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 LBauO die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. l LBauO eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Maßnahme den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes entspricht.
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/056c79ee-10dd-4b6d-a7db-302b86bb225c-RP2025+455+Anlage_1.pdf
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/5f27b49d-4452-4689-8d5b-6d5467cf4554-RP2025+455+Anlage_2.pdf
Aufgrunddes § 94 Satz 1 und des § 101 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280),des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-1, unddes § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-2,wird von der Landesregierung undaufgrunddes § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnungwird von dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität verordnet:
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.(2) Kontrollstellen nach § 99 Abs. 1 GEG sind vorbehaltlich des Absatzes 3:1. die Architektenkammer Rheinland-Pfalz für die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen für Wohngebäude und2. die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz für die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen für Nichtwohngebäude sowie von Inspektionsberichten über Klimaanlagen und über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen.(3) Die Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik nach Artikel 2 Abs. 7 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (GVBl. 1993 S. 382, BS Anhang I 103) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 7 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 18. April 2018 (Amtsblatt für Berlin 2019 S. 4431), zuletzt geändert durch DIBt-Änderungsverwaltungsabkommen vom 4. November 2021 (Amtsblatt für Berlin 2022 S. 2073), für1. die Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes und die Vergabe von Registriernummern sowie2. die Durchführung von Stichprobenkontrollen von Energieausweisen auf der Grundlage der in § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GEG geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können,bleibt unberührt.(4) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GEG und § 103 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GEG ist das für das Energieeinsparrecht zuständige Ministerium.(5) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, zuständig. Die Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
Erfüllungserklärung
§ 2 Erfüllungserklärung(1) Die Erfüllungserklärung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 GEG ist zeitgleich mit der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 78 Abs. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen; die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 GEG ist die Erfüllungserklärung abweichend von Satz 1 zeitgleich mit der Bescheinigung nach § 96 Abs. 6 Satz 2 GEG vorzulegen.(2) In den Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 GEG gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Ist für eine solche Maßnahme keine abschließende Fertigstellungsanzeige nach § 78 Abs. 2 LBauO erforderlich, ist die Erfüllungserklärung unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten für diese Maßnahme vorzulegen.(3) Die Erfüllungserklärung nach § 92 GEG ist gemäß den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen. Sie ist von der Ausstellerin oder dem Aussteller im Falle der Übersendung als Schriftstück unter Angabe des Tages zu unterschreiben. Wird von der zuständigen Behörde ein elektronisches Verwaltungsportal zur Verfügung gestellt, ist eine elektronische Übersendung nur über dieses möglich.(4) Der Erfüllungserklärung ist der Energiebedarfsausweis nach § 80 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 GEG beizufügen. Ergänzende Berechnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(5) Berechtigt zur Ausstellung der Erfüllungserklärung sind die nach § 88 GEG berechtigten Personen; § 88 Abs. 3 GEG gilt entsprechend. Wer eine Erfüllungserklärung ausstellt, hat sich zuvor durch eine Vor-Ort-Besichtigung von der Einhaltung der Anforderung des Gebäudeenergiegesetzes im betreffenden Fall zu überzeugen. Für nicht mehr einsehbare Bau- oder Anlagenteile können entsprechende Unternehmererklärungen, Lieferscheine oder gleichwertige Nachweise herangezogen werden.
Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen
§ 4 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen(1) Die in § 1 Abs. 2 bestimmten Kontrollstellen nach § 99 Abs. 1 GEG können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 99 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 GEG fachkundige Personen im Sinne des § 77 Abs. 2 und 3 und des § 88 Abs. 1 GEG hinzuziehen.(2) Die in § 1 Abs. 2 bestimmten Kontrollstellen nach § 99 Abs. 1 GEG sind befugt, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 108 Abs. 1 Nr. 32 GEG erforderlichen Daten und Unterlagen der nach § 1 Abs. 5 zuständigen Behörde zu übermitteln.(3) Die in § 1 Abs. 2 bestimmten Kontrollstellen nach § 99 Abs. 1 GEG haben die Daten nach § 100 Abs. 1 GEG zu speichern sowie dem für das Energieeinsparrecht zuständigen Ministerium jährlich zum 31. Januar eine mit ihm abgestimmte Auswertung der Daten zu den Merkmalen nach § 100 Abs. 2 und 3 GEG und einen Bericht über ihre wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen vorzulegen. Auf der Grundlage der Berichte nach Satz 1 berichtet das Land der Bundesregierung gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 GEG.
Übergangsbestimmungen
§ 5 Übergangsbestimmungen(1) Bei Vorhaben, auf die die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes anzuwenden sind und für die im Falle der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens die Bauantragstellung bei der zuständigen Behörde, im Falle des Zustimmungsverfahrens der Antrag auf Zustimmung und im Falle der Genehmigungsfreiheit der Baubeginn vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte, gelten die §§ 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die Erfüllungserklärung unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes oder Abschluss der Arbeiten für die betreffende Maßnahme vorzulegen ist.(2) Soweit das Gebäudeenergiegesetz nach § 111 Abs. 1 GEG keine Anwendung findet, ist für die betreffenden Vorhaben die bisherige Zuständigkeitsverordnung (§ 6 Abs. 2) weiterhin anzuwenden. § 111 Abs. 3 GEG bleibt unberührt.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 2, die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 4. März 2005 (GVBl. S. 84), zuletzt geändert durch § 6 Nr. 2 der Verordnung vom 24. Juli 2014 (GVBl. S. 145), BS 75-22, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.